Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Generalstaatsanwaltschaft Dresden

 380 UJs 11/16

Bekanntmachung der im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Aktenzeichen: 380 UJs 11/16, gegen die Internetplattform www.pewe24.com im Wege der Rückgewinnungshilfe für Tatverletzte getroffenen Sicherungsmaßnahme:

I.

Die bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden eingerichtete Zentralstelle Cybercrime Sachsen führt unter dem Aktenzeichen 380 UJs 11/16 ein Sammelverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche im Zusammenhang mit den über die Internetplattform www.pewe24.com verbreiteten betrügerischen Kaufangeboten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 14. März 2017 wurde die Beschlagnahme des nachfolgend genannten Bankkontos zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, 111b Abs. 1 und 5 StPO angeordnet.

In Vollziehung des Beschlusses vom 14. März 2017 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 27. März 2017 das Bankkonto des Kontoinhabers mit den Aliaspersonalien „Samuel Rieger, geboren am 10. März 1968 in Traunstein“, bei der Deutschen Postbank AG mit der IBAN DE60 1001 0010 0757 6941 17 gepfändet und ein Geldbetrag in Höhe von 3876,21 Euro gesichert, wodurch Vermögensverschiebungen verhindert wurden.

In ihrer Drittschuldnererklärung vom 27. März 2017 hat die Deutsche Postbank AG erklärt, dass die Geschäftsbeziehung mit dem Kontoinhaber gekündigt und die gepfändete Forderung in Höhe von 3876,21 Euro auf einem Verwahrkonto bei der Deutschen Postbank AG gesichert wurde sowie darauf hingewiesen, dass sich das Kontoguthaben infolge von Lastschriften und anderem noch vermindern kann.

II.

Die vorgenannte Sicherungsmaßnahme und deren Bekanntmachung gemäß § 111e Abs. 3, Abs. 4 StPO sollen dem/der Tatverletzten bereits im gegenwärtigen Stadium die Möglichkeit eröffnen, seine/ihre Rechte geltend zu machen und seinen/ihren durch die Straftat hervorgerufenen Anspruch gegen den Beschuldigten und Schuldner in dessen gesichertes Vermögen durchsetzen zu können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Anmeldung der Forderung bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Vielmehr muss die Geltendmachung des Anspruchs auf zivilrechtlichem Weg, beispielsweise durch die Erhebung einer Klage oder die Einleitung eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten und Schuldner, bei dem für den Wohnsitz des/der Verletzten zuständigen Zivilgericht erfolgen.

Zu beachten ist hierbei, dass ein Anspruch nur besteht, wenn die Einzahlung zugunsten der Internetplattform www.pewe24.com geleistet und durch diese Internetplattform keine Gegenleistung (Warenlieferung) erbracht wurde.

Gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1999, Aktenzeichen: 4 Ws 727/98, können Verletzte auf ein Bankguthaben, das im Wege der Rückgewinnungshilfe beschlagnahmt wurde, auch dann Zugriff nehmen, wenn Leistungen der Verletzten nicht unmittelbar oder mittelbar gerade dem Konto (hier dem vorgenannten Konto) gutgeschrieben worden sind. Vielmehr ist entscheidend, dass sie durch dieselbe Tat im prozessualen Sinn geschädigt wurden.

Nach entsprechender und vollstreckbarer Titulierung des Anspruchs muss der/die Verletzte dann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergreifen und beispielsweise in das gesicherte Bankguthaben pfänden. Ferner muss der/die Verletzte (im Anschluss oder parallel zu der Zwangsvollstreckungsmaßnahme) die Zulassung der Zwangsvollstreckung beim Strafgericht (gegenwärtig das Amtsgericht Dresden) gemäß § 111g StPO beantragen.

Da die Geltendmachung des Verletztenanspruchs im zivilrechtlichen Verfahren gegen eine unbekannte Person auch Probleme aufwerfen dürfte, da eine Klage oder die anderen zivilrechtlichen Schritte auch abgewiesen werden können und der/die Verletzte dann auch das Kostenrisiko für Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, muss der/die Verletzte selbst abwägen, ob er/sie wegen seines/ihres finanziellen Schadens eine zivilrechtliche Klage gegen die unbekannte Person mit den Aliaspersonalien erheben oder gegen diese Person ein anderes zivilrechtliches Verfahren einleiten und das damit verbundene Kostenrisiko eingehen will. Es wird daher empfohlen, dass sich der/die Verletzte zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt wendet.

 

Sämann, Oberstaatsanwalt

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