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Landgericht Frankfurt am Main
28. Große Wirtschaftsstrafkammer

Bekanntmachung nach § 111i Abs. 4 StPO

5/28 KLs – 7310 Js 246044/16 [2/16]
(vormals 5/28 KLs – 7310 Js 210995/12 [1/15])

A)

I. Die Kammer hat den Angeklagten Bruhn am 05.12.2016 wegen Untreue in vier Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

II. Es wurde weiterhin festgestellt (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB) ,

dass der Angeklagte Bruhn aufgrund der abgeurteilten Taten 130.000,- € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen,

dass die Nebenbeteiligte otherland co-production GmbH aufgrund der abgeurteilten Taten 1,6 Mio. € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

B)

I. Mit dem Urteil wurde gegen den Angeklagten Bruhn der dingliche Arrest in Höhe von 130.000,- aufrecht erhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).

II. Mit dem Urteil wurde gegen die Nebenbeteiligte otherland co-production GmbH der dingliche Arrest auf 1,6 Mio. € erhöht.

III. Die genannten dinglichen Arreste wurden unter dem hiesigen Aktenzeichen bereits am 15.05.2017 im Bundesanzeiger mitgeteilt, worauf Bezug genommen wird.

C)

Nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erwirbt der Staat mit Ablauf der im genannten Beschluss mitgeteilten Frist die nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4. Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten (§ 111i Abs. 5 S. 2 StPO). Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu (§ 111i Abs. 5 S. 3 StPO). Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt (§ 111i Abs. 5 S. 4 StPO).

Der Verletzte hat die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen (§ 111i Abs. 4 S. 2 StPO).

D)

Das Verfahren ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

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