Bekanntmachung nach § 111i Abs. 4 StPO der

Bekanntmachung nach § 111i Abs. 4 StPO

5/28 KLs – 7310 Js 212033/17 [1/17] (vormals 5/28 KLs – 7310 Js 210995/12 [1/15])

A)

I. Die Kammer hat den Angeklagten Schäfer am 29.03.2017 wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Außerdem hat die Kammer den Angeklagten Köller am 29.03.2017 wegen Untreue und wegen Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

II. Es wurde weiterhin Folgendes festgestellt (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB):

Der Angeklagte Schäfer hat aufgrund der abgeurteilten Taten 4,5 Mio. € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Der Angeklagte Köller hat aufgrund der abgeurteilten Taten 1,2 Mio. € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte Eva Katharina Tkotz hat aufgrund der abgeurteilten Taten 26.403,44 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte S&K Holding GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 120.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte Köller Vermögensverwaltung GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 50.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte S&K Real Estate GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 700.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte Tristan Projekt GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 7,7 Mio. € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte Köller Renditeobjekte GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 180.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte Klingenberger Str. 41 Objekt GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 15.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte Köller Sachwerte GmbH hat aufgrund der hier abgeurteilten Taten 100.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte S&K Immobilienhandels GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 4.309,93 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte S&K Sachwert AG hat aufgrund der abgeurteilten Taten 400.000,00 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

Die Nebenbeteiligte S&K Holding III GmbH hat aufgrund der abgeurteilten Taten 9.073,43 € erlangt. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen.

B)

I. Mit dem Urteil wurde gegen den Angeklagten Schäfer der dingliche Arrest in Höhe von 4,5 Mio. € aufrecht erhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).

II. Mit dem Urteil wurde gegen den Angeklagten Köller der dingliche Arrest in Höhe von 1,2 Mio. € aufrecht erhalten (§ 111i Abs. 3 StPO).

III. Außerdem wurden mit dem Urteil folgende dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten festgesetzt:

Eva Katharina Tkotz auf 26.403,44 €,

S&K Holding GmbH auf 120.000,00 €,

Köller Vermögensverwaltung auf 50.000,00 €,

S&K Real Estate GmbH auf 700.000,00 €,

Tristan Projekt GmbH auf 7,7 Mio. €,

Köller Renditeobjekte auf 180.000,00 €,

Klingenberger Str. 41 Objekt GmbH auf 15.000,00 €,

Köller Sachwerte GmbH auf 100.000,00 €,

S&K Immobilienhandels GmbH auf 4.309,93 €,

S&K Sachwert AG auf 400.000,00 €,

S&K Holding III GmbH auf 9.073,43 €.

IV. Die genannten dinglichen Arreste wurden unter dem hiesigen Aktenzeichen bereits am 15.05.2017 im Bundesanzeiger mitgeteilt, worauf Bezug genommen wird.

C)

Nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erwirbt der Staat mit Ablauf der im genannten Beschluss mitgeteilten Frist die nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4. Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten (§ 111i Abs. 5 S. 2 StPO). Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu (§ 111i Abs. 5 S. 3 StPO). Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt(§ 111i Abs. 5 S. 4 StPO).

Der Verletzte hat die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen (§ 111i Abs. 4 S. 2 StPO).

D)

Das Verfahren gegen den Angeklagten Schäfer ist rechtskräftig abgeschlossen. Im Übrigen ist das Verfahren bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

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