Gekippt

Banken und Sparkassen dürfen ein Entgelt verlangen, wenn sie ihre Kunden über eine geplatzte Lastschrift oder Überweisung benachrichtigen – hohe Kosten von 5 Euro für eine solche Nachricht hat der Bundesgerichtshof aber gekippt.

Das Wichtigste in Kürze:

    • Banken und Sparkassen dürfen ein Benachrichtigungsentgelt verlangen, wenn sie pflichtgemäß ihre Kunden über geplatzte Lastschriften oder Überweisungen informieren.

 

    • Sie dürfen aber nur die tatsächlichen Kosten für die Benachrichtigung selber weitergeben. Die Kosten für die Entscheidung über die Ausführung des Zahlungsauftrages kann die Bank dagegen nicht verlangen.

 

    • Ein Entgelt von 5 Euro hat der BGH daher als unzulässig bewertet.

 

  • Haben Sie ein solch hohes Entgelt gezahlt, können Sie es zurückverlangen. Wir haben dafür einen Musterbrief vorbereitet. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre.

Benachrichtigungsentgelt grundsätzlich zulässig

Laut Gesetz dürfen Banken ein Entgelt verlangen, wenn sie ihre Kunden über geplatzte Lastschriften oder Überweisungen benachrichtigen.

Sie dürfen dabei aber nur die Kosten für die Benachrichtigung selber verlangen. Insbesondere also Portokosten. Für die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob sie den Zahlungsauftrag (Überweisung/ Lastschrift) ausführen oder (etwa mangels Kontodeckung) platzen lassen, dürfen sie dagegen kein Geld verlangen.

Die beklagte Sparkasse hatte für die Benachrichtigung ein Entgelt von 5 Euro verlangt. Dabei hatte sie aber – so das Gericht – in erheblichem Umfang Kostenpositionen auch für Personal- und Fremdaufwand berücksichtigt, die lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages standen. Das bewerteten die Richter als unzulässig (BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az.: XI ZR 590/15).

Nicht verwirren lassen

Es existiert eine ältere Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.02.2001, Az.: XI ZR 197/00), nach der ein Benachrichtigungsentgelt als solches schon unzulässig ist. Dieses Urteil ist aber seit 2009 und der Einführung der – heute genutzten – SEPA-Lastschrift überholt und auf die aktuellen Benachrichtigungsentgelte nicht anwendbar.

Insgesamt hat sich der BGH mit 8 – teilweise älteren – Entgeltklauseln befasst. Einen Überblick über alle Klauseln und die rechtliche Einschätzung der Richter finden Sie in der Pressemitteilung des BGH.

Was gilt für Kunden anderer Banken und Sparkassen?

Grundsätzlich gilt das Urteil nur gegenüber der beklagten Sparkasse. Allerdings lassen sich die vom BGH aufgestellten Grundsätze auch auf die Benachrichtigungsentgelte anderer Institute übertragen. Auch andere Banken und Sparkassen dürfen nur ein angemessenes Entgelt nehmen, welches sich an den tatsächlich angefallenen Kosten für die Benachrichtigung zu orientieren hat. Das Entgelt muss mit den Kunden zuvor etwa im Preis- und Leistungsverzeichnis vereinbart worden sein. Ein Benachrichtigungsentgelt von 5 Euro oder mehr dürfte in aller Regel unzulässig hoch sein.

Weitere Kosten bei geplatzten Lastschriften und Überweisungen

Bitte beachten Sie: Platzt eine Lastschrift oder Überweisung sind verschiedene Akteure voneinander zu unterscheiden.

  • Ihre eigene Bank darf das hier beschriebene Benachrichtigungsentgelt verlangen.
  • Doch auch der Zahlungsempfänger – etwa der Händler, bei dem Sie eingekauft haben – hat sein Geld nicht rechtzeitig erhalten. Außerdem wird ihm seine eigene Bank die für die geplatzte Zahlung anfallenden Kosten in Rechnung stellen. Um das Geld von Ihnen zu bekommen wird er womöglich ein Inkassounternehmen einschalten. Informationen zu Inkassogebühren und ihrer Höhe finden Sie hier.

Verbraucher können Erstattung verlangen

Banken dürfen über das Benachrichtigungsentgelt nur die Kosten für die Benachrichtigung selber berechnen. Andere Kostenpositionen – etwa für die Entscheidung über die Ausführung des Zahlungsauftrages – dürfen sie nicht hineinrechnen

Sollte Ihre Bank oder Sparkasse bisher ein Benachrichtigungsentgelt von 5 Euro oder mehr verlangt haben, können Sie die gezahlten Entgelte nach unserer Einschätzung zurückverlangen. In Anbetracht des BGH-Urteils spricht vieles dafür, dass das Institut auch unzulässige Kostenpositionen berücksichtigt hat.

Auch bei geringeren Beträgen können Kunden durchaus Erstattungsansprüche haben. Wegen der unterschiedlichen Kostenstruktur der einzelnen Banken und Sparkassen kann man aber keinen konkreten (unzulässig hohen) Betrag nennen. Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, können Verbraucher – die vermuten, dass ihre Bank mehr als nur die Benachrichtigungskosten berechnet hat – wie folgt vorgehen: Fordern Sie Ihre Bank zur Erstattung auf. Weigert sich die Bank, schalten Sie den Ombudsmann Ihrer Bank ein. In diesem Schlichtungsverfahren muss die Bank dann konkret zu ihrer Kalkulation vortragen.

Aus unserer Sicht können Bankkunden eine vollständige Erstattung des gezahlten Benachrichtigungsentgeltes verlangen. Die Institute dürfen dem nicht entgegenhalten, dass sie einen angemessenen Teil des Entgeltes einbehalten wollen.

Das gilt jedenfalls für die im Jahr 2014 oder später gezahlten Entgelte. Früher gezahlte Entgelte können Sie wegen der Verjährung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr zurückverlangen.

Wir zeigen Schritt für Schritt, wie das geht:

    1. Überprüfen Sie, ob Sie ein Benachrichtigungsentgelt bezahlt haben. Ein solches Entgelt verlangen Banken und Sparkassen, wenn sie ihre Kunden darüber informieren, dass eine Lastschrift, Dauerauftrag oder Überweisung nicht ausgeführt wurde (also „geplatzt“ ist). Haben Sie einen Betrag von 5 Euro oder mehr bezahlt, können Sie unserer Ansicht nach eine vollständige Erstattung verlangen.

 

    1. Schreiben Sie der Bank oder Sparkasse, dass Sie eine Erstattung für alle seit dem Jahr 2014 bezahlten Benachrichtigungsentgelte verlangen, weil die Bank nicht nur die Kosten der Benachrichtigung weitergegeben hat. Sie können dafür unseren Musterbrief nutzen. Berufen Sie sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2017 (XI ZR 590/15). Setzen Sie eine Frist mit Datumsangabe, zum Beispiel ein Datum in zwei Wochen. Nennen Sie eine Bankverbindung, auf die die Erstattung erfolgen soll.

 

    1. Verschicken Sie dieses Schreiben an die Bank. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen. Wollen Sie auf Nummer Sicher gehen, versenden Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben oder als Fax mit qualifiziertem Sendebericht. So können Sie den Zugang besser beweisen. Zum Beispiel wenn Sie befürchten, dass die Bank andernfalls behauptet, ihr sei Ihr Forderungsschreiben nicht zugegangen.

 

  1. Stellt sich die Bank quer, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale vor Ort wenden. Zusätzlich können Sie auch ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Ombudsmann einleiten. Nähere Informationen zu dem für Verbraucher kostenlosen Ombudsmannverfahren finden Sie hier.

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Quelle:VZBV

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