Im großen deutschen Geschirrspülkrieg hat der Frosch vorerst gewonnen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass Werner & Mertz mit seiner Werbung für »Frosch Classic Spül-Tabs« weiterhin behaupten darf: »Frosch schlägt Somat.« Damit ist juristisch geklärt, was in vielen Küchen offenbar längst vermutet wurde: Auch im Besteckkorb gilt das Leistungsprinzip.
Auslöser der Schaumparty vor Gericht war eine Anzeige, in der Frosch ziemlich selbstbewusst verkündete, Somat geschlagen zu haben. Der Somat-Hersteller fand das weniger reinigend und zog vor Gericht. Schließlich, so die Befürchtung, könnten Verbraucher glauben, der Frosch habe nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern gleich die ganze Somat-Familie vom Spülbeckenrand gestoßen.
Das Landgericht Hamburg sah das zunächst ähnlich und untersagte die Werbung. Die Aussage könne irreführend sein, hieß es. Man müsse Verbraucher davor schützen, in der Drogerie in einen emotionalen Ausnahmezustand zu geraten und anzunehmen, Frosch habe sämtliche Somat-Produkte besiegt – vom Monotab bis zur geheimnisvollen All-in-one-Glanzoffensive.
Das Oberlandesgericht sah die Sache nun entspannter. Nach Auffassung der Richter war für durchschnittliche Verbraucher erkennbar, dass sich die Aussage auf einen konkreten Test der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2024 bezog. Getestet worden waren damals ausschließlich Geschirrspül-Monotabs. Kurz gesagt: Es ging nicht um die Weltherrschaft im Spülmaschinenregal, sondern um einen klar eingegrenzten Produktvergleich.
Entscheidend war dabei ein treuer alter Bekannter des deutschen Werberechts: das Sternchen. Unter der Überschrift fand sich ein Hinweis auf den Test, dazu ein Sternchenverweis mit näheren Angaben. Der Fußnotentext sei gut auffindbar und ausreichend lesbar gewesen, befand das Gericht. Das Sternchen hat also wieder einmal getan, wofür es geboren wurde: große Werbesprüche klein, aber rechtlich haltbar machen.
Auch der Einwand, Somat habe die Rezeptur des getesteten Produkts nach dem Warentest geändert, half nicht weiter. Die Werbung habe erkennbar auf das damalige Testergebnis Bezug genommen. Neue Testergebnisse habe es zum Zeitpunkt der Anzeige nicht gegeben. Man kann eben nicht rückwirkend glänzen, nur weil die Rezeptur inzwischen vielleicht beleidigt überarbeitet wurde.
Eine unzulässige vergleichende Werbung erkannte das OLG ebenfalls nicht. »Frosch schlägt Somat« sei zwar zugespitzt, aber noch erlaubt. Die Aussage gebe das Testergebnis zulässig wieder und setze den Wettbewerber nicht unfair herab. Anders gesagt: Wer im Test verliert, muss es aushalten, wenn der Sieger nicht nur still in der Ecke nach Zitrone duftet.
Damit ist der Fall entschieden: Der Frosch darf weiter mit seinem Sieg werben, Somat muss die Niederlage juristisch wegspülen. Und Verbraucher dürfen sich weiterhin fragen, ob sie beim Kauf von Spül-Tabs eigentlich ein Reinigungsmittel auswählen – oder Zeugen eines erbitterten Amphibien-Duells im Maschinenraum der Haushaltschemie werden.
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