Das Oberlandesgericht Köln hat der D&O-Branche einen hübschen juristischen Brandsatz vor die Tür gelegt. Mit Urteil vom 10. Februar 2026 entschied es, dass ein D&O-Exzedenten-Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung vollständig unwirksam sein kann – auch dann, wenn im Vertrag eigentlich marktübliche Klauseln stehen, die gutgläubige Organmitglieder schützen sollen.
Für Versicherer, Vorstände, Aufsichtsräte und deren Berater ist das ungefähr so entspannend wie ein Feueralarm während der Bilanzpressekonferenz.
Im Mittelpunkt stand die Greensill Bank AG. Vor Abschluss einer D&O-Exzedenten-Versicherung hatten drei Vorstandsmitglieder ein sogenanntes Warranty Statement unterschrieben. Darin erklärten sie sinngemäß: Uns sind keine Umstände bekannt, aus denen später Schadensersatzansprüche entstehen könnten.
Das klang ordentlich. Nur leider gab es da zur selben Zeit eine Prüfung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverbands deutscher Banken. Und diese Prüfung war offenbar nicht gerade ein Wellnessbericht für die Geschäftsleitung. Der Verband beanstandete unter anderem ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko. Außerdem sollen im Rahmen der Prüfung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht worden sein.
Mit anderen Worten: Während nach außen versichert wurde, es sei nichts Schadensträchtiges bekannt, stand im Maschinenraum offenbar schon ordentlich Dampf auf dem Kessel.
Als diese Umstände später bekannt wurden, focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Insolvenzverwalter der Bank wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Feststellung, dass der D&O-Vertrag weiterhin besteht.
Die entscheidende Frage lautete: Können einige täuschende Vorstände den Versicherungsschutz für alle Organmitglieder zum Einsturz bringen – also auch für diejenigen, die von der Täuschung nichts wussten?
Die Antwort des OLG Köln fiel ernüchternd aus: Ja, können sie. Jedenfalls in diesem Fall.
Das Gericht hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam. Die Vorstände hätten die Frage nach bekannten schadensträchtigen Sachverhalten zu Unrecht verneint. Ihnen seien die Beanstandungen des Prüfungsverbands bekannt gewesen. Diese Umstände seien objektiv geeignet gewesen, spätere Schadensersatzansprüche gegen sie auszulösen.
Auch die Arglist sah das Gericht als gegeben an. Die Vorstandsmitglieder hätten bewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihre falsche Antwort den Versicherer bei seiner Entscheidung beeinflussen konnte. Juristisch klingt das trocken. Praktisch heißt es: Wer beim Abschluss einer D&O-Police wichtige Risiken unter den Teppich kehrt, sollte sich nicht wundern, wenn der Versicherer später nicht begeistert applaudiert.
Richtig spannend wird es aber erst bei den Klauseln, die eigentlich genau für solche Fälle gedacht waren. Der Vertrag enthielt eine qualifizierte Severability-Klausel nach Ziffer 10.10 VUA 2018. Diese sollte dafür sorgen, dass ein Anfechtungsverzicht zumindest gegenüber gutgläubigen versicherten Personen wirkt. Zusätzlich gab es eine Rechtsfolgenlösung nach Ziffer 10.11 VUA 2018, die greifen sollte, falls der Anfechtungsverzicht unwirksam ist.
Diese Klauseln sind seit der HEROS-II-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 in der Branche keine exotischen Zierpflanzen, sondern Standardmobiliar. Sie sollten redliche Organmitglieder davor schützen, ihren Versicherungsschutz zu verlieren, nur weil jemand anderes bei Vertragsschluss kreativ mit der Wahrheit umgegangen ist.
Das OLG Köln sah das allerdings anders. Nach Auffassung des Gerichts führen sowohl die Severability-Klausel als auch die Rechtsfolgenlösung letztlich dazu, dass der arglistig täuschende Versicherungsnehmer mittelbar doch noch von der Rechtsordnung geschützt würde. Denn wenn der Versicherungsschutz für gutgläubige Organmitglieder bestehen bliebe, könnten sich daraus Rückgriffs- oder Innenhaftungskonstellationen ergeben, von denen am Ende auch die täuschenden Personen wirtschaftlich profitieren könnten.
Kurz gesagt: Das Gericht wollte verhindern, dass derjenige, der das Kartenhaus angezündet hat, später wenigstens noch im warmen Licht der Versicherungsdeckung sitzt.
Der D&O-Vertrag sei als Einheit zu betrachten, so das OLG. Eine Aufspaltung nach dem Motto »für die Täuscher unwirksam, für die Braven aber weiterhin gültig« passe nicht zum Schutzzweck des § 123 BGB. Dieser schützt die freie Entscheidung des Vertragspartners vor arglistiger Täuschung. Und diese Entscheidungsfreiheit wiege nach Auffassung des Gerichts schwerer als das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder.
Das Ergebnis ist hart: Der Vertrag war wegen der Anfechtung von Anfang an nichtig. Versicherungsschutz besteht nicht. Der Versicherer muss lediglich die gezahlten Prämien zurückerstatten. Für alle, die geglaubt hatten, die bewährten Klauseln würden den D&O-Schutz wenigstens teilweise retten, ist das ein ziemlicher Kaltstart in die Realität.
Die Entscheidung hat Sprengkraft für die gesamte D&O-Versicherungsbranche. Denn wenn der Bundesgerichtshof diese Linie bestätigt, stehen Vertragsmuster auf dem Prüfstand, die seit mehr als einem Jahrzehnt als marktüblich gelten. Dann müssten Versicherer, Makler, Unternehmen und Berater ihre D&O-Bedingungen wohl noch einmal sehr gründlich auseinandernehmen.
Bis dahin bleibt Rechtsunsicherheit. Versicherer werden sich auf das Urteil berufen, wenn bei Vertragsschluss getäuscht wurde. Versicherungsnehmer werden darauf hoffen, dass der BGH die Sache weniger streng sieht. Und gutgläubige Organmitglieder müssen feststellen, dass sie in einer D&O-Gruppenpolice nicht nur vom eigenen Verhalten abhängen, sondern manchmal auch vom Wahrheitsgehalt der Kollegen.
Besonders bitter ist das für redliche Vorstände und Aufsichtsräte. Sie können alles richtig machen und trotzdem in den Sog geraten, wenn andere bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben machen. Eine individuelle D&O-Police hilft nur begrenzt, weil sie angesichts der hohen Versicherungssummen von Unternehmenspolicen meist nur eine Ergänzung ist – etwa zur Absicherung von Abwehrkosten.
Das Urteil des OLG Köln wird daher nicht ohne Grund kritisiert. Viele halten es für zu streng, weil es gutgläubige Versicherte mitbestraft, obwohl sie selbst nicht getäuscht haben. Andererseits erinnert die Entscheidung daran, dass D&O-Versicherung kein Freifahrtschein ist und dass saubere Angaben bei Vertragsschluss nicht bloß Formalitäten sind.
Nun liegt der Ball beim Bundesgerichtshof. Die Revision ist zugelassen. Die Branche wird mit gespannter Miene nach Karlsruhe schauen – vermutlich mit genau jener Mischung aus Hoffnung, Nervosität und Vertragsordnern, die man aus der D&O-Welt kennt.
Bis dahin gilt: Wer bei einer D&O-Police unterschreibt, sollte wissen, was er erklärt. Denn wenn aus einem Warranty Statement ein Wunschzettel wird, kann am Ende nicht nur der eigene Versicherungsschutz verschwinden, sondern gleich der Schutz für alle.
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