Startseite Allgemeines FMA Liechtenstein aktualisiert Pflichtvorgaben für Versicherer und Vermittler
Allgemeines

FMA Liechtenstein aktualisiert Pflichtvorgaben für Versicherer und Vermittler

MIH83 (CC0), Pixabay
Teilen

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat im April 2026 ihre Übersicht zu den zwingenden gesetzlichen Vorgaben im liechtensteinischen Versicherungsrecht aktualisiert. Das Dokument richtet sich an Versicherungsunternehmen, Rückversicherer und Versicherungsvermittler, die in Liechtenstein tätig sind – insbesondere auch grenzüberschreitend aus dem EWR heraus.

Im Kern macht die FMA klar: Wer in Liechtenstein Versicherungen vertreibt oder Versicherungsdienstleistungen anbietet, muss sich nicht nur an EU-Vorgaben wie die Insurance Distribution Directive (IDD) halten, sondern auch an eine Reihe nationaler Sonderregeln, die dem Schutz des Allgemeinwohls dienen.

Diese Gesetze sind zentral

Grundlage der Aufsicht sind vor allem das Versicherungsaufsichtsgesetz (ISA) und die Versicherungsvertriebs-Gesetzgebung (IDA/IDO). Ergänzend gelten unter anderem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das allgemeine Zivilrecht sowie Vorschriften des internationalen Privatrechts.

Wichtig für Versicherungsfälle: Bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen kann eine ausländische Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sein, wenn der Versicherungsnehmer in Liechtenstein lebt oder das versicherte Risiko dort liegt. Zuständig ist dann regelmäßig Vaduz.

Pflichtversicherungen: Hier gelten strenge Sonderregeln

Besonders streng geregelt sind die wichtigsten Pflichtversicherungen in Liechtenstein. Dazu zählen:

  • Gebäudeversicherung
  • Kfz-Haftpflicht
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • berufliche Vorsorge / Pensionsversicherung

Gerade bei der obligatorischen Gebäudeversicherung gilt: Gebäude in Liechtenstein müssen gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein. Umfang des Schutzes und Prämien für Naturgefahren sind einheitlich vorgegeben. Versicherer dürfen diese Sparte nur vertreiben, wenn sie einen entsprechenden Vertrag mit der Regierung abschließen.

Bei der Kfz-Haftpflicht müssen ausländische EWR-Versicherer unter anderem Mitglied im nationalen Versicherungsbüro und Garantiefonds werden. Wer grenzüberschreitend tätig ist, braucht zusätzlich einen Schadenregulierungsbeauftragten in Liechtenstein.

Klare Informationspflichten gegenüber Kunden

Versicherer und Vermittler müssen Kunden vor Vertragsabschluss und während der Laufzeit umfangreich informieren. Dazu gehören:

  • allgemeine Anbieterinformationen
  • Transparenz zu Vergütung und Vertragsstruktur
  • Prüfung von Wünschen und Bedürfnissen des Kunden
  • produktspezifische Informationen
  • Beratungsdokumentation
  • Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • besondere Anforderungen bei Versicherungsanlageprodukten

Die FMA betont ausdrücklich, dass Vermittler ihre Tätigkeit angemessen schriftlich dokumentieren müssen, sofern keine spezielleren Formvorschriften greifen. Auch beim Telefonvertrieb gelten besondere Vorgaben.

Neu 2026: „Value for Money“ bei Versicherungsanlageprodukten

Neu aufgenommen wurde ein eigener Abschnitt zum Thema „Value for Money“. Die FMA verweist auf ihre Mitteilung 2026/2, mit der sie klare aufsichtsrechtliche Erwartungen an Hersteller von Versicherungsanlageprodukten formuliert.

Kernpunkt: Produkte sollen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg einen echten Kundennutzen bieten. Die FMA nennt dabei insbesondere:

  • faire Produktgestaltung
  • laufende Überwachung
  • sorgfältiger Umgang mit Rückvergütungen
  • Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Abbau irreführender Vertriebsanreize

Geldwäscheprävention und Steuerpflichten bleiben zentral

Wer in Liechtenstein Lebensversicherungen oder investmentnahe Versicherungsprodukte vermittelt, fällt unter das Sorgfaltspflichtgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das bedeutet unter anderem:

  • Identifizierung des Kunden
  • Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Erstellung eines Geschäftsprofils
  • risikobasierte Überwachung
  • Meldepflicht an die FIU bei Verdachtsfällen

Hinzu kommen steuerliche Besonderheiten: Neben dem Bezug auf das schweizerische Stempelabgaberecht sieht das liechtensteinische Steuerrecht auch eine Versicherungsprämiensteuer vor – in der Regel 5 % bei Nichtlebens- und Sachversicherungen sowie 2,5 % bei Lebensversicherungen.

Fazit

Das aktualisierte FMA-Dokument zeigt deutlich: Liechtenstein bleibt im Versicherungsbereich ein streng regulierter Markt. Gerade bei Pflichtversicherungen, Transparenzpflichten, Anlageprodukten, Geldwäscheprävention und Steuern gelten detaillierte nationale Sonderregeln, die über europäische Mindeststandards hinausgehen können.

Für Versicherer und Vermittler heißt das: Wer in Liechtenstein Geschäfte machen will, braucht nicht nur eine EWR-Zulassung – sondern muss die spezifischen liechtensteinischen Spielregeln genau kennen und sauber umsetzen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Tod durch Sonnenschirm

Eine Frau ist am Wochenende in einem Restaurant in South Carolina ums...

Allgemeines

Will Levis

Was braucht es, um explizite Videos aus dem Internet entfernen zu lassen?...

Allgemeines

Klage abgewiesen

Der Oberste Gerichtshof der USA hat am 26. Mai Floridas Versuch zurückgewiesen,...

Allgemeines

Naomi Osaka begeistert bei den French Open mit glamourösem Gold-Outfit

Tennisstar Naomi Osaka hat bei den French Open erneut mit einem außergewöhnlichen...