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FMA fordert Wiederherstellung des „rechtmäßigen Zustands“ – Muss die TGI AG Geschäfte in Österreich rückabwickeln?

GraphicMama-team (CC0), Pixabay
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Diese Frage drängt sich auf, wenn man die Antwort der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) auf eine von uns gestellte Presseanfrage genauer liest.

Hintergrund ist die bereits veröffentlichte Warnung der FMA gegenüber der TGI AG aus Liechtenstein. Die Behörde hatte darauf hingewiesen, dass die TGI AG keine Berechtigung besitzt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Gegen diese Veröffentlichung hat die TGI AG inzwischen ein Überprüfungsverfahren eingeleitet.

Wir wollten daher von der FMA wissen, wie der aktuelle Stand dieses Verfahrens ist und wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

Die Antwort der Behörde fiel zunächst erwartungsgemäß aus. Laufende Verfahren werden grundsätzlich nicht kommentiert. Wörtlich teilte die FMA mit, dass man sich weder zu Zwischenschritten noch zu möglichen Zeiträumen äußere. Sobald ein Bescheid im Überprüfungsverfahren erlassen werde, werde die Entscheidung veröffentlicht.

Dieses Vorgehen ist üblich und entspricht auch der Praxis anderer Aufsichtsbehörden wie etwa der deutschen BaFin. Laufende Verfahren werden in der Regel nicht durch öffentliche „Wasserstandsmeldungen“ begleitet.

Interessant war für uns jedoch ein anderer Passus der Stellungnahme.

Die FMA erklärte:

„Im Nachgang zu der von Ihnen zitierten Warnung haben wir die TGI aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und das unerlaubte Geschäft sofort zu beenden.“

Gerade die Formulierung „rechtmäßigen Zustand wiederherstellen“ wirft Fragen auf.

Während die Aufforderung, ein aus Sicht der Behörde unerlaubtes Geschäft sofort zu beenden, zunächst auf die Einstellung weiterer Geschäftstätigkeiten abzielt, könnte die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands darüber hinausgehen. Nach unserer Interpretation könnte dies bedeuten, dass nicht nur zukünftige Geschäfte zu unterlassen sind, sondern auch bereits eingetretene Folgen des beanstandeten Geschäfts beseitigt werden sollen.

Daraus ergibt sich die Frage, ob die TGI AG gegenüber österreichischen Investoren möglicherweise bereits abgeschlossene Geschäfte rückabwickeln müsste.

Ein von uns zu dieser Formulierung befragter Rechtsanwalt hält eine solche Auslegung zumindest für naheliegend. Danach könnte die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bedeuten, dass Anlegergelder an österreichische Investoren zurückzuführen sind, sofern die zugrunde liegenden Geschäfte tatsächlich als unerlaubte Einlagengeschäfte einzustufen wären.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die FMA in ihrer Antwort nicht ausdrücklich von einer Rückabwicklung spricht. Die Behörde hat weder erklärt, dass bestehende Verträge unwirksam seien, noch dass Anlegergelder zurückzuzahlen seien. Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben nicht unmittelbar entnehmen.

Fest steht jedoch: Die FMA hat nach eigenen Angaben nicht nur die sofortige Beendigung des beanstandeten Geschäfts gefordert, sondern darüber hinaus auch die Wiederherstellung eines „rechtmäßigen Zustands“ verlangt. Welche konkreten Maßnahmen die Behörde darunter versteht, dürfte spätestens dann klarer werden, wenn das laufende Überprüfungsverfahren abgeschlossen und die angekündigte Entscheidung veröffentlicht wird.

Bis dahin bleibt die Frage offen:

Muss die TGI AG ihre Geschäfte mit österreichischen Investoren tatsächlich rückabwickeln – oder versteht die FMA unter der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands etwas anderes?

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