Die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer hat zwei Verlagen in einem Verfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber Recht gegeben. Mit einstweiliger Verfügung wurde dem Unternehmen untersagt, bestimmte Aussagen über die Verlage im Rahmen von sogenannten „KI-Übersichten“ zu verbreiten oder zu behaupten (Az. 26 O 869/26).
Die betroffenen Verlage vertreiben Bücher, Zeitschriften und weitere Publikationen. Anlass des Rechtsstreits waren automatisch erzeugte Zusammenfassungen einer Suchmaschine, die unter der Kennzeichnung „Übersicht mit KI“ angezeigt werden. Diese Funktion nutzt künstliche Intelligenz, um Informationen aus verschiedenen Suchergebnissen zusammenzufassen und dem Nutzer in komprimierter Form darzustellen.
Nach Auffassung der Verlage enthielten die KI-generierten Texte unzutreffende Aussagen, die sie mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachten. Darin sahen sie eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und beantragten eine einstweilige Verfügung.
Der Suchmaschinenbetreiber hielt dem entgegen, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe. Zum einen seien die Antragsteller keine natürlichen Personen. Zum anderen sei das Unternehmen für die angezeigten Inhalte nicht verantwortlich, da diese auf Informationen Dritter beruhten. Die KI-Zusammenfassungen würden sich diese Inhalte nicht zu eigen machen.
Dieser Argumentation folgte die Kammer nicht.
Nach Auffassung des Gerichts genießen auch Unternehmen Schutz durch das deutsche Äußerungsrecht. Da die Verlage in den beanstandeten KI-Texten namentlich genannt wurden, seien sie unmittelbar betroffen und eindeutig identifizierbar.
Besonders bedeutsam ist die Begründung des Gerichts zur Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers. Die Richter stellten klar, dass es sich bei den „KI-Übersichten“ nicht lediglich um eine technische Anzeige von Suchergebnissen oder um eine Sammlung von Links handele. Vielmehr entstünden durch die Zusammenfassung und sprachliche Aufbereitung eigenständige Aussagen.
Die Suchmaschine präsentiere die Inhalte in eigenen Worten, werte Suchergebnisse aus und fasse diese zusammen. Dadurch entstehe ein eigener redaktioneller Gehalt, der dem Betreiber zugerechnet werden könne. Die KI-generierten Übersichten gingen somit über eine bloße Verlinkung fremder Inhalte hinaus.
Nach Ansicht der Kammer trägt der Suchmaschinenbetreiber daher die Verantwortung für die in den KI-Zusammenfassungen enthaltenen Aussagen.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für den Umgang mit KI-generierten Suchergebnissen haben. Erstmals wird deutlich herausgestellt, dass Betreiber von Suchmaschinen für Inhalte haften können, die durch künstliche Intelligenz eigenständig formuliert und zusammengefasst werden.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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