Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek zur Entscheidung aus Leipzig
Redaktion: Herr Blazek, der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den ehemaligen Funktionsoberarzt der Berliner Charité weitgehend aufgehoben. Was bedeutet das konkret?
Daniel Blazek: Zunächst einmal bedeutet es nicht, dass der Angeklagte freigesprochen wurde. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hat seine Revision vollständig verworfen. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach die beiden Patienten durch die Propofolgaben getötet wurden und der Arzt mit Tötungsvorsatz handelte, bleiben bestehen. Neu verhandelt werden muss aber die Frage, ob möglicherweise ein Mordmerkmal vorliegt.
Redaktion: Das Landgericht hatte den Arzt wegen zweifachen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Warum reicht das dem BGH nicht?
Daniel Blazek: Der BGH beanstandet vor allem die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke ausgeschlossen hat. Die Richter in Berlin gingen davon aus, dass die anwesenden Krankenschwestern nicht arglos gewesen seien. Der Bundesgerichtshof sagt nun: Dafür fehlen ausreichende Feststellungen. Es sei nicht klar erkennbar, was die Krankenschwestern tatsächlich wussten, vermuteten oder erwarteten.
Redaktion: Warum spielen die Krankenschwestern für die Frage der Heimtücke überhaupt eine so große Rolle?
Daniel Blazek: Weil bewusstlose Patienten naturgemäß selbst keine Arglosigkeit mehr entwickeln können. Nach der Rechtsprechung kommt es in solchen Fällen darauf an, ob schutzbereite Dritte vorhanden sind. Hier waren Krankenschwestern anwesend. Die entscheidende Frage lautet nun: Hätten diese die Patienten schützen können und waren sie sich bewusst, dass eine gezielte Tötung bevorstand?
Redaktion: Könnte aus dem Totschlag nun tatsächlich ein Mord werden?
Daniel Blazek: Das ist durchaus möglich. Genau deshalb hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben. Die neue Strafkammer muss prüfen, ob die Voraussetzungen der Heimtücke vorlagen. Sollte dies bejaht werden, stünde nicht mehr Totschlag, sondern Mord im Raum.
Redaktion: Das hätte erhebliche Konsequenzen.
Daniel Blazek: Absolut. Während Totschlag mit zeitiger Freiheitsstrafe bestraft wird, sieht das Gesetz für Mord grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Deshalb ist die Frage der Mordmerkmale in diesem Verfahren von zentraler Bedeutung.
Redaktion: Der Arzt berief sich offenbar auf Mitgefühl mit den Patienten und deren Angehörigen. Spielt das strafrechtlich eine Rolle?
Daniel Blazek: Für die rechtliche Einordnung der Tat nur begrenzt. Selbst wenn die Motive menschlich nachvollziehbar erscheinen mögen, bleibt aktive Sterbehilfe in Deutschland grundsätzlich strafbar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Patienten nicht nur palliativ begleitet wurden, sondern ihr Tod gezielt beschleunigt werden sollte. Genau an diesem Punkt verläuft die strafrechtliche Grenze.
Redaktion: Ist das Urteil auch ein Signal an die Ärzteschaft?
Daniel Blazek: Ja. Der Fall zeigt sehr deutlich die Unterschiede zwischen zulässiger palliativer Behandlung, dem Abbruch aussichtsloser Therapien und einer aktiven Tötung. Diese Grenzen sind juristisch klarer gezogen, als viele Menschen glauben. Sobald das Ziel darin besteht, den Tod aktiv herbeizuführen, bewegt man sich regelmäßig im Bereich schwerster Straftaten.
Redaktion: Wie geht es nun weiter?
Daniel Blazek: Das Verfahren wird vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin I neu verhandelt. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Die neuen Richter müssen insbesondere die Frage klären, ob der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat und damit möglicherweise wegen Mordes zu verurteilen ist.
Redaktion: Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.
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