FHH Fonds Nr. 9 MS „Cimbria“ GmbH-Insolvenzeröffnung

Über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 9 MS „Cimbria“ GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Pinnberg unter der Registernummer HRB 12608 PI, Gerberstraße 6, 25451 Quickborn,
vertr.d.d.GF Holger Glandien, ist am 01.08.2017 um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg. Forderungen sind bis zum 12.09.2017 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 InsO im schriftlichen Verfahren. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder Teile davon mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrens angezeigt ist. Der Stichtag für die Beschlüsse der Gläubigerversammlung, die auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschließt (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin gemäß § 176 InsO) wurde bestimmt auf 26.10.2017 (einschließlich). Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können gegen die Höhe, den Grund oder den Rang der zu prüfenden Forderung bis zum o.g. Stichtag bei dem Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht – schriftlich Widerspruch erheben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen spätestens ab dem 26.09.2017 bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Bahnhofstraße 17, 25421 Pinneberg, Raum 453) aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

Anträge für Beschlüsse der Gläubigerversammlung über:

• die Person des Insolvenzverwalters,
• die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
• gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Punkte:
– Entscheidung über die Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit der Schuldnerin (§ 35 Abs. 2 InsO),
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebsder Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
– unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO),
– Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO,
– Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§§ 217, 218 InsO).

sind bis zum o.g. Stichtag schriftlich bei dem Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht – einzureichen.

Sofern Gläubigeranträge hierzu nicht gestellt werden bzw. ein Beschluss der Gläubiger im schriftlichen Verfahren hierzu nicht gefasst wird, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Pinneberg
71 IN 43/17
01.08.2017

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