Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wenn ein Facebook-Profil ausschließlich dazu dient, andere Menschen zu beleidigen, darf nicht nur der Inhalt gelöscht werden – auch das ganze Konto muss weg.
In dem nun veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2025 bekam die Klägerin Recht, die sich gegen zwei Nutzerkonten wehrte, über die sie öffentlich diffamiert wurde. Die Betreiberin von Facebook (bzw. Meta) muss nicht nur einzelne Schmähungen wie „Du dumme Sau“ oder „frigide menopausierende Schnepfe“ löschen, sondern gleich beide Profile – denn deren einziger „Zweck“ war offenkundig das Verbreiten persönlicher Beleidigungen.
Beleidigung als Hauptfunktion – das reicht für die Kontolöschung
Laut Gericht lagen keine sachlichen Gründe für die Posts vor, die sich allesamt als reine Herabwürdigung der Klägerin erwiesen. Das eine Profil war durch Fotos klar der betroffenen Person zuzuordnen. Beim anderen war es der bewusst verfremdete, aber klanglich erkennbare Name, der die Klägerin identifizierbar machte. Auch Sprüche wie „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße“ fielen laut Urteil eindeutig unter Persönlichkeitsverletzung.
Facebook muss aktiv werden – und nicht nur Inhalte löschen
Der zuständige 16. Zivilsenat betonte: In diesem Fall sei das Löschen einzelner Beiträge nicht genug. Nur die vollständige Entfernung der Konten könne zukünftige Angriffe wirksam verhindern. Das sei zwar ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit, aber angesichts der Schwere und Menge der Beleidigungen gerechtfertigt.
Facebook (Meta) hafte als sogenannte „mittelbare Störerin“, weil sie von der Klägerin bereits vor dem Prozess konkret auf die Verstöße hingewiesen worden sei – und nichts unternommen habe.
Und jetzt?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Facebook kann mit einer Beschwerde noch versuchen, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erzwingen. Bis dahin aber gilt: Wer sein Profil ausschließlich zum Beleidigen nutzt, darf sich künftig auf einen digitalen Rauswurf gefasst machen.
Aktenzeichen:
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2025 – 16 U 58/24
(vorher: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2024 – 2-03 O 14/23)
Kommentar hinterlassen