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ENERPARC AG in der Insolvenz: Was geschieht jetzt mit den Milliarden-Assets – und was können Anleger tun?

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Die vorläufige Insolvenz der Hamburger ENERPARC AG wirft für Gläubiger und Anleger eine zentrale Frage auf: Was geschieht jetzt mit den Solarparks, Beteiligungen, Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten des Konzerns – und wie viel davon steht tatsächlich zur Befriedigung von Forderungen zur Verfügung?

Auf den ersten Blick beeindruckt die Größenordnung. Der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 weist eine Bilanzsumme von rund 2,53 Milliarden Euro aus. Davon entfielen rund 1,69 Milliarden Euro auf technische Anlagen und Maschinen, rund 154 Millionen Euro auf Grundstücke und Gebäude sowie etwa 137 Millionen Euro auf liquide Mittel. Dem standen allerdings Verbindlichkeiten von rund 2,27 Milliarden Euro gegenüber.

Doch genau hier beginnt die entscheidende Unterscheidung: Die Milliardenwerte aus dem Konzernabschluss sind nicht automatisch identisch mit der Insolvenzmasse der ENERPARC AG.

Wem gehören die Solarparks tatsächlich?

ENERPARC verfügt über ein weit verzweigtes Firmengeflecht. In den veröffentlichten Unternehmensdaten werden für den Konzern hunderte Beteiligungen und Projektgesellschaften ausgewiesen. Allein für den Konzernabschluss 2024 werden 489 Beteiligungen genannt.

Viele Solarprojekte werden über eigenständige Projektgesellschaften gehalten. Gehört ein Solarpark beispielsweise einer ENERPARC Solar Invest GmbH, dann gehört dieser Solarpark zunächst dieser GmbH – und nicht unmittelbar der insolventen ENERPARC AG.

Teil der Insolvenzmasse können dagegen die Geschäftsanteile der ENERPARC AG an einer solchen Gesellschaft sein.

Das klingt zunächst wie eine juristische Feinheit, ist für Gläubiger aber von enormer Bedeutung.

Denn es bedeutet: Nicht jeder Solarpark kann einfach verkauft und dessen Erlös anschließend an die Gläubiger der ENERPARC AG verteilt werden.

Die Assets sind nur eine Seite der Bilanz

Der Konzern verfügte Ende 2024 über erhebliche Vermögenswerte. Neben den technischen Anlagen wurden unter anderem rund 93 Millionen Euro Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, etwa 116 Millionen Euro sonstige Vermögensgegenstände sowie rund 135 Millionen Euro Anzahlungen und Anlagen im Bau ausgewiesen.

Doch bei einer Insolvenz zählt nicht allein der Buchwert.

Entscheidend ist vielmehr:

Wie viel sind die Vermögenswerte heute tatsächlich wert?

Welche Vermögenswerte gehören unmittelbar der AG?

Welche Banken oder Finanzierer besitzen Sicherheiten?

Welche Projekte sind fertiggestellt?

Welche befinden sich noch im Bau?

Welche Forderungen gegen Tochtergesellschaften können tatsächlich eingezogen werden?

Und wie hoch ist die Verschuldung innerhalb der einzelnen Projektgesellschaften?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich seriös einschätzen, welcher Wert am Ende überhaupt für ungesicherte Gläubiger verbleiben könnte.

Hunderte Beteiligungen machen das Verfahren kompliziert

Die Unternehmensstruktur von ENERPARC ist ungewöhnlich umfangreich. In den verfügbaren Registerinformationen finden sich zahlreiche Gesellschaften, an denen die ENERPARC AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Teilweise bestehen oder bestanden zudem Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.

Auch in den vergangenen Jahren kam es zu Veränderungen innerhalb dieser Struktur. Für 2024 werden beispielsweise bei mehreren Gesellschaften das Ende von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverhältnissen ausgewiesen.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter bedeutet das erhebliche Arbeit.

Er muss feststellen, welche Beteiligungen noch zum Vermögen der ENERPARC AG gehören, welchen wirtschaftlichen Wert diese haben und ob möglicherweise Verflechtungen bestehen, die für das Insolvenzverfahren relevant sind.

Werden nun Solarparks verkauft?

Das ist möglich, aber keineswegs zwingend.

Gerade funktionierende Solarparks besitzen einen großen Vorteil: Sie produzieren Strom und können laufende Einnahmen erwirtschaften.

Aus wirtschaftlicher Sicht kann es deshalb sinnvoller sein, profitable Projekte zunächst weiterzuführen, statt sie kurzfristig unter Zeitdruck zu verkaufen.

Denkbar wären verschiedene Szenarien:

Der Verkauf einzelner Projektgesellschaften, der Verkauf größerer Solarportfolios, der Einstieg neuer Investoren, eine Refinanzierung oder möglicherweise auch eine Sanierung über einen Insolvenzplan.

Welche Lösung verfolgt wird, dürfte wesentlich davon abhängen, wie hoch der kurzfristige Liquiditätsbedarf ist und welche Rechte Banken und andere Finanzierer besitzen.

Die Sicherheiten könnten entscheidend sein

Für Anleger ist deshalb nicht nur wichtig, wie viel ein Solarpark wert ist.

Viel entscheidender ist möglicherweise die Frage:

Wer hat den ersten Zugriff auf diesen Wert?

Solarparks werden häufig über Bankdarlehen oder institutionelle Finanzierungen errichtet. Kreditgeber können sich beispielsweise Geschäftsanteile, Konten, Forderungen oder andere Vermögenspositionen als Sicherheit übertragen lassen.

Wird ein solcher Solarpark verkauft, kann deshalb zunächst ein besicherter Finanzierer bedient werden.

Erst danach zeigt sich, welcher Betrag noch für andere Gläubiger vorhanden ist.

Eine Milliardenbilanz sagt deshalb noch lange nichts über die mögliche Insolvenzquote aus.

Anleger müssen zuerst feststellen, bei wem sie überhaupt investiert haben

Gerade private Anleger sollten jetzt einen Punkt besonders genau prüfen:

Wer ist laut Vertrag tatsächlich ihr Schuldner?

Nicht jede Beteiligung mit dem Namen ENERPARC muss zwangsläufig direkt bei der ENERPARC AG erfolgt sein.

Wer beispielsweise ein Darlehen an eine eigenständige Projektgesellschaft vergeben hat, ist möglicherweise gar kein unmittelbarer Gläubiger der insolventen Aktiengesellschaft.

Dann ist entscheidend, wie diese konkrete Projektgesellschaft wirtschaftlich dasteht.

Anleger sollten deshalb sämtliche Unterlagen zusammentragen:

Zeichnungs- oder Darlehensvertrag, Vermögensanlagen-Informationsblatt, Prospektunterlagen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Werbeunterlagen und sämtliche Kommunikation mit Vermittlern oder Gesellschaften.

Besonders wichtig sind Klauseln über Sicherheiten, Rangrücktritt, Kündigung und Laufzeit.

Abwarten allein dürfte die schlechteste Strategie sein

Auch wenn das endgültige Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, sollten Anleger ihre Rechtsposition bereits jetzt klären.

Sobald das Verfahren eröffnet wird, können Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Wer dann erst beginnt, Verträge zu suchen oder herauszufinden, welche Gesellschaft überhaupt sein Vertragspartner ist, verliert möglicherweise wertvolle Zeit.

Darüber hinaus kann geprüft werden, ob neben der Forderung gegen die jeweilige Gesellschaft weitere Ansprüche bestehen – beispielsweise gegen Vermittler, Berater oder andere Verantwortliche.

Ob solche Ansprüche tatsächlich gegeben sind, hängt vom Einzelfall ab.

Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann: „Entscheidend ist zunächst, wer tatsächlich Schuldner des Anlegers ist“

Zu den rechtlichen Folgen der ENERPARC-Insolvenz und den Möglichkeiten betroffener Anleger haben wir mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann von der Kanzlei Linnemann in Radebeul gesprochen.

Herr Linnemann, wenn Anleger lesen, dass der ENERPARC-Konzern Vermögenswerte von mehr als zwei Milliarden Euro ausweist, klingt das zunächst beruhigend. Ist es das tatsächlich?

Nein. Entscheidend ist zunächst, dass ein Konzernabschluss nicht mit der Insolvenzmasse der ENERPARC AG gleichgesetzt werden darf. Bei einem Konzern mit zahlreichen Projektgesellschaften muss sehr genau geprüft werden, wem einzelne Vermögenswerte tatsächlich gehören. Zudem können Assets mit Sicherheiten zugunsten von Banken oder anderen Finanzierern belastet sein. Erst wenn diese Struktur bekannt ist, kann man abschätzen, welcher Wert für ungesicherte Gläubiger verbleibt.

Bedeutet das, dass nicht automatisch alle Solarparks in die Insolvenzmasse fallen?

Genau. Gehört ein Solarpark einer eigenständigen Projektgesellschaft, gehört er grundsätzlich dieser Gesellschaft. In der Insolvenzmasse der ENERPARC AG können dagegen beispielsweise deren Beteiligungen an solchen Gesellschaften liegen. Der wirtschaftliche Wert dieser Beteiligungen hängt wiederum davon ab, wie hoch die Schulden der Projektgesellschaft sind und welche Sicherheiten bestehen.

Was passiert jetzt mit solchen Beteiligungen?

Der Insolvenzverwalter wird prüfen müssen, welche Beteiligungen werthaltig sind und wie sie wirtschaftlich am sinnvollsten verwertet werden können. Das kann bedeuten, dass einzelne Gesellschaften oder Projektportfolios verkauft werden. Es ist aber genauso denkbar, dass bestimmte Gesellschaften zunächst weitergeführt werden, wenn dadurch ein höherer Wert erzielt werden kann.

Kann der Insolvenzverwalter die Solarparks einfach verkaufen?

Das hängt von der konkreten rechtlichen und finanziellen Struktur ab. Bei Solarprojekten existieren häufig Bankfinanzierungen und entsprechende Sicherheiten. Außerdem spielen Pachtverträge, Netzanschlüsse, Einspeisevereinbarungen, Genehmigungen und weitere Verträge eine große Rolle. Ein Solarpark ist deshalb rechtlich und wirtschaftlich wesentlich komplexer als ein gewöhnlicher Vermögensgegenstand.

Was bedeutet die vom Amtsgericht angeordnete Vollstreckungssperre für Gläubiger?

Der Sinn einer solchen Maßnahme besteht darin, die vorhandene Masse zu schützen. Einzelne Gläubiger sollen sich während des Insolvenzantragsverfahrens nicht durch Zwangsvollstreckungen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugen können. Das Vermögen soll zunächst gesichert und geordnet werden.

Was sollten private Anleger jetzt als Erstes tun?

Der wichtigste Schritt ist die Prüfung des eigenen Vertrags. Anleger müssen wissen, wer ihr konkreter Schuldner ist. Gerade bei komplexen Unternehmensgruppen reicht es nicht, nur auf den bekannten Konzernnamen zu schauen.

Man sollte deshalb prüfen: Mit welcher Gesellschaft besteht der Vertrag? Welche Art von Beteiligung wurde abgeschlossen? Gibt es einen Rangrücktritt? Bestehen Sicherheiten? Welche Laufzeit und welche Kündigungsmöglichkeiten sind vereinbart?

Was gilt für Anleger, die unmittelbar in eine ENERPARC-Projektgesellschaft investiert haben?

Dann muss zunächst die Situation genau dieser Projektgesellschaft betrachtet werden. Die Insolvenz der Mutter- oder Konzerngesellschaft bedeutet nicht zwingend, dass automatisch auch jede Tochtergesellschaft insolvent ist. Allerdings können erhebliche Abhängigkeiten bestehen – beispielsweise bei Finanzierung, Projektentwicklung, Verwaltung oder Betriebsführung.

Welche Bedeutung hat ein qualifizierter Rangrücktritt?

Eine sehr erhebliche. Ein Rangrücktritt kann dazu führen, dass die Forderung des Anlegers gegenüber anderen Forderungen zurücktritt. Die konkrete Wirkung hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Solche Klauseln sollten deshalb individuell geprüft werden.

Müssen Anleger ihre Forderung bereits jetzt beim Insolvenzverwalter anmelden?

Solange lediglich ein Insolvenzantragsverfahren läuft, besteht die reguläre Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle noch nicht. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, setzt das Gericht entsprechende Fristen. Anleger sollten aber schon jetzt sämtliche Unterlagen vorbereiten.

Kann es neben der Forderung gegen die Gesellschaft weitere Ansprüche geben?

Das ist grundsätzlich möglich. Abhängig vom Einzelfall können beispielsweise Beratungs-, Vermittlungs- oder Aufklärungsfehler eine Rolle spielen. Auch Angaben in Verkaufsunterlagen können rechtlich relevant sein. Ob daraus Ansprüche entstehen, lässt sich allerdings nur anhand der jeweiligen Unterlagen beurteilen.

Was sollten Anleger aus Ihrer Sicht auf keinen Fall tun?

Sie sollten weder in Panik handeln noch einfach darauf hoffen, dass sich alles von selbst löst. Entscheidend ist, die eigene Rechtsposition frühzeitig zu kennen. Wer weiß, wer sein Schuldner ist, welchen Rang seine Forderung hat und welche weiteren Anspruchsmöglichkeiten bestehen könnten, kann wesentlich fundierter entscheiden.

Jetzt beginnt die eigentliche Aufarbeitung

Die ENERPARC-Insolvenz dürfte zu den komplexeren Unternehmensinsolvenzen im Bereich erneuerbarer Energien gehören.

Das liegt weniger an der bloßen Größe der Bilanz als an der Unternehmensstruktur.

Hunderte Beteiligungen, eigenständige Projektgesellschaften, Solarparks in verschiedenen Ländern, Bankfinanzierungen und konzerninterne Forderungen müssen nun bewertet und voneinander getrennt werden.

Für Anleger ist deshalb eine Zahl besonders gefährlich: die Bilanzsumme von 2,53 Milliarden Euro.

Sie klingt nach Sicherheit.

Tatsächlich sagt sie heute noch wenig darüber aus, wie viel Geld am Ende für einzelne Gläubiger zur Verfügung stehen wird.

Die entscheidenden Fragen lauten vielmehr:

Was gehört der ENERPARC AG tatsächlich? Was ist davon belastet? Welchen realen Marktwert haben diese Assets? Und wer steht bei einer Verwertung in welcher Rangfolge?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, wird sich zeigen, wie viel Substanz tatsächlich vorhanden ist.

Für Anleger gilt deshalb schon jetzt: Verträge prüfen, Unterlagen sichern und feststellen, gegen welche Gesellschaft die eigene Forderung überhaupt besteht.

Denn bei der ENERPARC-Insolvenz dürfte nicht derjenige im Vorteil sein, der am längsten abwartet – sondern derjenige, der seine rechtliche Position frühzeitig kennt.

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