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Rendity-Insolvenz: Rechtsanwalt Jens Reime erklärt, was Anleger jetzt tun sollten

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Über das Vermögen der Bojti Crowd Eins GmbH, vormals Rendity GmbH, wurde am 14. September 2026 beim Handelsgericht Wien ein Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 S 105/26g geführt. Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 16. November 2026 anmelden. Die Prüfungs- und Berichtstagsatzung ist für den 30. November 2026 angesetzt.

Für Anleger wirft die Insolvenz zahlreiche Fragen auf. Muss jeder, der über Rendity investiert hat, jetzt eine Forderung anmelden? Gegen wen besteht der jeweilige Anspruch überhaupt? Was gilt für Anleger aus Deutschland oder der Schweiz? Und welche Rolle spielt der bei vielen Crowdinvestments vereinbarte qualifizierte Nachrang?

Wir haben darüber mit Rechtsanwalt Jens Reime gesprochen. Reime vertritt seit Jahren geschädigte Kapitalanleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.

dieBewertung.de: Herr Reime, die frühere Rendity GmbH ist insolvent. Was sollten betroffene Anleger jetzt als Erstes tun?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Das Wichtigste ist zunächst, nicht einfach davon auszugehen, dass jeder Anleger, der irgendwann über Rendity investiert hat, automatisch auch Gläubiger der nun insolventen Bojti Crowd Eins GmbH ist.

Genau das muss im ersten Schritt geprüft werden.

Anleger sollten ihre Vertragsunterlagen heraussuchen und feststellen, mit wem sie den eigentlichen Investmentvertrag abgeschlossen haben. Bei Crowdinvestments wurde das Kapital häufig nicht Rendity selbst zur Verfügung gestellt, sondern einer eigenständigen Projektgesellschaft beziehungsweise einem Immobilienunternehmen.

Rendity war in solchen Fällen die Plattform beziehungsweise Vermittlerin.

Das bedeutet: Eine Forderung gegen eine Projektgesellschaft ist nicht automatisch eine Forderung gegen die frühere Rendity GmbH.

Diese Unterscheidung ist jetzt ganz entscheidend.

dieBewertung.de: Das bedeutet, dass nicht jeder Rendity-Anleger seine investierte Summe einfach im Insolvenzverfahren anmelden kann?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Genau.

Das wäre aus meiner Sicht ein erheblicher Fehler.

Eine Forderungsanmeldung muss rechtlich begründet werden. Man kann nicht einfach sagen: „Ich habe 20.000 Euro über Rendity investiert, deshalb melde ich jetzt 20.000 Euro im Konkurs von Rendity an.“

Man muss zunächst klären:

Wer ist mein Vertragspartner?

Wer schuldet mir die Rückzahlung?

Wer schuldet mir Zinsen?

Welche Rolle hatte Rendity konkret bei diesem Investment?

Und gibt es möglicherweise neben der Forderung gegen den eigentlichen Emittenten zusätzliche Ansprüche gegen die Plattform?

Erst wenn diese Fragen geklärt sind, weiß man, welche Forderung in welchem Verfahren geltend gemacht werden muss.

dieBewertung.de: Was sollten Anleger jetzt an Unterlagen sichern?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Im Grunde alles.

Ich würde Anlegern dringend empfehlen, sämtliche noch verfügbaren Unterlagen herunterzuladen und außerhalb eines möglicherweise noch vorhandenen Plattformzugangs zu speichern.

Dazu gehören insbesondere der Investmentvertrag, Darlehens- oder Nachrangdarlehensvertrag, Vermögensanlagen- beziehungsweise Projektinformationen, Anlegerinformationen, Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Zinsabrechnungen, Rückzahlungspläne, E-Mails, Nachrichten der Plattform und sämtliche Informationen über den bisherigen Verlauf des Investments.

Auch Screenshots des persönlichen Rendity-Kontos können sinnvoll sein.

Wenn eine Plattform ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder technisch irgendwann nicht mehr erreichbar ist, kann es ausgesprochen mühsam werden, später fehlende Dokumente zu beschaffen.

Deshalb lautet mein Rat ganz klar:

Unterlagen jetzt sichern – nicht erst dann, wenn man sie dringend benötigt.

dieBewertung.de: Sollten Anleger zunächst abwarten, ob sie vom Insolvenzverwalter angeschrieben werden?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Darauf würde ich mich nicht verlassen.

Wer eine Forderung gegen die insolvente Gesellschaft besitzt, muss selbst darauf achten, dass diese ordnungsgemäß angemeldet wird.

Im österreichischen Insolvenzverfahren ist die Forderung grundsätzlich beim Insolvenzgericht anzumelden. Dabei müssen unter anderem die Höhe der Forderung, ihr Rechtsgrund und die entsprechenden Beweismittel angegeben werden.

Die veröffentlichte Anmeldefrist endet in diesem Verfahren am 16. November 2026.

Deshalb sollte jetzt geprüft werden, ob überhaupt eine Forderung gegen die Bojti Crowd Eins GmbH besteht und wie diese zu beziffern und rechtlich zu begründen ist.

dieBewertung.de: Was passiert, wenn ein Anleger die Frist vom 16. November verpasst?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Eine verspätete Forderungsanmeldung ist nach österreichischem Insolvenzrecht nicht in jedem Fall vollständig ausgeschlossen.

Sie kann aber zusätzliche Kosten und verfahrensrechtliche Nachteile verursachen.

Ich sehe deshalb überhaupt keinen Grund, eine bekannte Frist bewusst verstreichen zu lassen.

Wenn ein Anleger einen möglichen Anspruch hat, sollte dieser Anspruch jetzt geprüft werden.

dieBewertung.de: Rendity hat auch Anleger aus Deutschland und der Schweiz angesprochen. Können diese ihre Forderungen ebenfalls in Österreich anmelden?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Selbstverständlich endet ein Anspruch nicht an der Staatsgrenze.

Das Insolvenzverfahren findet in Österreich statt. Deshalb müssen sich auch ausländische Gläubiger mit dem österreichischen Verfahren auseinandersetzen, wenn sie eine Forderung gegen die insolvente Gesellschaft besitzen.

Für Gläubiger aus Deutschland gelten dabei die Regelungen des europäischen Insolvenzrechts. Bei Anlegern aus der Schweiz muss die konkrete Einreichung nach den anwendbaren österreichischen Verfahrensregeln geprüft werden.

Ich vertrete seit Jahren Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollte man darauf achten, dass nicht einfach deutsche oder schweizerische Vorstellungen auf ein österreichisches Konkursverfahren übertragen werden.

dieBewertung.de: Bei Rendity wurden vielfach qualifizierte Nachrangdarlehen angeboten. Was bedeutet das jetzt für die Anleger?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Das ist ein sehr wichtiger Punkt.

Bei vielen Crowdinvestments haben Anleger keine normale, erstrangige Darlehensforderung erworben, sondern ein qualifiziert nachrangiges Investment.

Ein Nachrang kann im Insolvenzfall erhebliche Konsequenzen haben.

Aber auch hier gilt:

Man muss den konkreten Vertrag prüfen.

Es reicht nicht, irgendwo das Wort „Nachrang“ zu lesen und anschließend zu dem Ergebnis zu kommen, der Anleger habe keinerlei Rechte mehr.

Es muss geprüft werden, welche Nachrangklausel vereinbart wurde, gegen welche Gesellschaft sich die Forderung richtet, ob die Klausel wirksam einbezogen wurde und welche Rechtsordnung auf den Vertrag Anwendung findet.

Gerade hier können sich erhebliche rechtliche Unterschiede ergeben.

dieBewertung.de: Was ist mit Anlegern, deren eigentliches Immobilienprojekt ebenfalls Probleme hat oder bereits insolvent ist?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Dann können durchaus mehrere rechtlich voneinander getrennte Baustellen bestehen.

Das ist etwas, was Anleger verstehen müssen.

Es kann beispielsweise eine Forderung gegen die Projektgesellschaft geben.

Wenn diese Projektgesellschaft insolvent ist, muss die Forderung dort angemeldet beziehungsweise geltend gemacht werden.

Daneben kann sich die Frage stellen, ob aufgrund der Vermittlung, der Informationen gegenüber dem Anleger oder anderer Umstände möglicherweise zusätzliche Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.

Das muss aber für jedes Investment individuell geprüft werden.

Die Insolvenz der Plattform ersetzt also keinesfalls die Prüfung des eigentlichen Investments.

dieBewertung.de: Könnten Anleger auch Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Rendity GmbH haben?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Das kann man nicht pauschal beantworten.

Aber genau diese Frage sollte geprüft werden.

Eine Sache ist die vertragliche Rückzahlungsforderung aus einem Investment.

Eine völlig andere Frage ist, ob möglicherweise zusätzliche Ansprüche entstanden sind, etwa weil Informations-, Aufklärungs- oder sonstige Pflichten verletzt wurden.

Dafür muss man sich anschauen, was dem Anleger vor Vertragsschluss mitgeteilt wurde, welche Risiken dargestellt wurden, welche Informationen möglicherweise fehlten und welche konkrete Rolle die Plattform übernommen hat.

Ich würde deshalb nicht nur auf den Kontostand eines Investments schauen.

Man muss sich den gesamten Vermittlungs- und Investitionsvorgang ansehen.

dieBewertung.de: Rendity gehörte zu den größeren Crowdinvesting-Plattformen. Ist mit einer größeren Zahl von Betroffenen zu rechnen?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Davon ist auszugehen, wobei man erneut sauber unterscheiden muss.

Die Zahl der Nutzer oder Anleger einer Plattform sagt noch nichts darüber aus, wie viele Menschen tatsächlich unmittelbare Gläubiger der Plattformgesellschaft sind.

Viele Anleger werden vor allem Forderungen gegen einzelne Projektgesellschaften besitzen.

Andere könnten möglicherweise direkte Ansprüche gegen die ehemalige Rendity GmbH haben.

Genau deshalb wäre es falsch, jetzt alle Anleger in einen Topf zu werfen.

Aus Anlegerschutzsicht muss jedes Vertragsverhältnis separat betrachtet werden.

dieBewertung.de: Können Anleger derzeit schon einschätzen, mit welcher Insolvenzquote sie rechnen können?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Nein, eine seriöse Aussage dazu wäre zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.

Wir wissen derzeit noch nicht ausreichend, welche werthaltigen Vermögensgegenstände tatsächlich zur Insolvenzmasse gehören, welche Forderungen angemeldet werden, welche davon anerkannt werden und welche Verfahrenskosten entstehen.

Erst wenn hier mehr Klarheit besteht, kann man überhaupt sinnvoll über eine mögliche Quote sprechen.

Anleger sollten deshalb sehr vorsichtig sein, wenn ihnen bereits heute konkrete Rückzahlungsquoten genannt werden.

dieBewertung.de: Sollte man sich wegen kleinerer Forderungen überhaupt anwaltlich beraten lassen?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Das hängt selbstverständlich von der Höhe der Forderung und von der Komplexität des jeweiligen Sachverhalts ab.

Bei einem einfachen und eindeutig dokumentierten Anspruch kann eine Forderungsanmeldung möglicherweise auch ohne umfangreiche anwaltliche Tätigkeit erfolgen.

Bei Rendity sehe ich aber ein anderes Problem:

Viele Anleger werden zunächst gar nicht wissen, gegen wen sie eigentlich welchen Anspruch besitzen.

Wenn parallel eine Projektgesellschaft in Schwierigkeiten ist, ein qualifizierter Nachrang vereinbart wurde oder mögliche zusätzliche Schadensersatzansprüche geprüft werden sollen, wird der Sachverhalt schnell komplexer.

Dann geht es eben nicht nur darum, ein Formular auszufüllen.

dieBewertung.de: Was sind aus Ihrer Sicht die größten Fehler, die Anleger jetzt machen können?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Der erste Fehler wäre, gar nichts zu tun.

Der zweite Fehler wäre, ungeprüft die gesamte Investitionssumme im Konkurs der ehemaligen Rendity GmbH anzumelden.

Der dritte Fehler wäre, sämtliche Rendity-Investments als einen einzigen Fall zu betrachten.

Und der vierte Fehler wäre, Vertragsunterlagen und elektronische Dokumente nicht rechtzeitig zu sichern.

Anleger sollten jetzt strukturiert vorgehen.

dieBewertung.de: Wie sieht dieses strukturierte Vorgehen konkret aus?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Ich würde Anlegern empfehlen, für jedes einzelne Investment eine eigene Akte anzulegen.

Darin sollte festgehalten werden:

Wer ist der Vertragspartner?

Wie hoch war die ursprüngliche Investition?

Wie viel wurde bereits zurückgezahlt?

Welche Zinsen wurden gezahlt?

Welche Beträge sind noch offen?

Welche Laufzeit war vereinbart?

Gab es einen qualifizierten Nachrang?

Ist die Projektgesellschaft noch wirtschaftlich aktiv?

Gibt es bereits ein Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschaft?

Und bestehen möglicherweise zusätzliche Ansprüche gegen die Plattform oder andere Beteiligte?

Erst danach sollte entschieden werden, welche Forderung wo angemeldet oder geltend gemacht wird.

dieBewertung.de: Ihr abschließender Rat an betroffene Rendity-Anleger?

Rechtsanwalt Jens Reime:
Nicht in Panik verfallen – aber die Sache auch nicht auf die lange Bank schieben.

Die entscheidende Frist im Konkursverfahren der Bojti Crowd Eins GmbH läuft am 16. November 2026 ab.

Bis dahin ist ausreichend Zeit vorhanden, die eigene Situation geordnet aufzuarbeiten. Diese Zeit sollte man aber nutzen.

Mein Rat lautet deshalb:

Verträge prüfen. Unterlagen sichern. Vertragspartner feststellen. Offene Forderungen berechnen. Nachrangregelungen prüfen. Und anschließend entscheiden, welche Ansprüche in welchem Verfahren geltend gemacht werden müssen.

Gerade bei Crowdinvestments zeigt sich immer wieder:

Wer nur auf die Plattform schaut, sieht häufig nur einen Teil des Problems. Entscheidend ist das konkrete Vertragsverhältnis hinter jedem einzelnen Investment.

Hintergrund zum Verfahren

Das Handelsgericht Wien eröffnete am 14. September 2026 über das Vermögen der Bojti Crowd Eins GmbH, vormals Rendity GmbH, das Konkursverfahren unter dem Aktenzeichen 4 S 105/26g.

Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 16. November 2026.

Die Prüfungs- und Berichtstagsatzung ist für den 30. November 2026 vorgesehen.

Für Anleger gilt dabei:

Eine Investition, die über Rendity vermittelt wurde, begründet nicht automatisch eine Insolvenzforderung gegen die ehemalige Plattformgesellschaft.

Entscheidend sind der konkrete Vertrag, der jeweilige Emittent beziehungsweise Darlehensnehmer und mögliche darüber hinausgehende Ansprüche.

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