Die Werbung mit Auszeichnungen – aufgepasst so einfach ist das nicht

Man sieht sie vermehrt auf Internetseiten auch von Rechtsanwälten. Es geht um die Werbung mit vermeintlichen Auszeichnungen, die die Kanzlei bekommen hat.

Wir halten das in vielen Fällen für eine Irreführung von Verbrauchern, denn oft sind solche Auszeichnungen eben keine unabhängigen Bewertungen, sondern werden oft von Medien vergeben, die damit natürlich auch Geld einnehmen. Besonders sehen wir hier das „Unternehmen Focus“.  Hier gibt es solche Auszeichnungen „zu kaufen“, denn wenn sie mit solch einer Auszeichnung werben wollen, dann müssen Sie eine Lizenzgebühr bezahlen.

Aufmerksam gemacht hat uns ein Rechtsanwalt auf nachfolgende interessante Veröffentlichung der Wettbewerbszentrale. Auch wenn das Urteil bereits 10 Jahre alt ist, dürfte es seine aktuelle Bedeutung nicht verloren haben.

Zitat:

Nicht ohne Grund wird die Werbung mit Auszeichnungen von der Rechtsprechung streng im Hinblick auf die Beachtung geltender lauterkeitsrechtlicher Standards geprüft und bewertet. Kaum ein Werbeargument wird nämlich von den angesprochenen Verkehrskreisen vergleichbar ernst genommen und zur Grundlage von Konsumentscheidungen gemacht.

Die Wettbewerbszentrale hatte sich aufgrund diverser Beschwerden mit einer Aktion des Brancheninformationsdienstes markt intern zu beschäftigen. Dieser hatte den Lesern zwei Fragebögen zur Verfügung gestellt und zwar unter dem Motto „Kompetenz vor Ort 1a- Kosmetikinstitut 2007“ bzw. „Kompetenz vor Ort 1a – Fachhändler 2007“. Nach deren Ausfüllung und Rücksendung bestand für die teilnehmenden Betriebe die Möglichkeit, verschiedene Werbemittel zur Aktion, insbesondere zum Aushang bestimmte Urkunden, jeweils unterschrieben vom Chefredakteur, zu beziehen. Mit diesen Urkunden wurde die Erfüllung eines näher dargelegten „Leistungsstandards“ dem teilnehmenden Betrieb mit dem Titel als „markt intern 1a – Kosmetikinstitut“ bzw. „markt intern 1a – Fachhändler“ bescheinigt.

Die Wettbewerbszentrale mahnte den Brancheninformationsdienst wegen der Verteilung dieses Materials an die Betriebe als irreführend im Sinne des § 5 UWG ab, weil damit der Eindruck einer Auszeichnung durch Dritte und damit einhergehend auch die Kontrolle der Einhaltung des Leistungsstandards durch Dritte erweckt wurde.

Nachdem eine außergerichtliche Verständigung durch Abgabe einer vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung nicht möglich war, sah sich die Wettbewerbszentrale gezwungen, die Aktion gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach dem Landgericht Düsseldorf hat nun im Berufungsverfahren auch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.01.2010, Az. 1-20 U 162/08, die Einschätzung der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang bestätigt und den beklagten Brancheninformationsdienst verurteilt, die oben angesprochenen Werbemittel nicht weiter Gewerbetreibenden zu überlassen, wenn die Berechtigung zu ihrer Nutzung lediglich davon abhängt, dass die teilnehmenden Betriebe in einer Selbstauskunft die Fragebögen ausgefüllt an die Beklagte zurückgeschickt haben.

https://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=939

Auch die Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte LHR aus Köln wirbt zum Beispiel mit Auszeichnungen, die wir für grenzwertig halten. Darüber hatten wir ja bereits berichtet.

FireShot Capture 245 – LHR Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz_ – www.lhr-law.de

 

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