Startseite Allgemeines „Die entscheidende Frage lautet: Wo ist das Geld und wo ist das Gold?“ – Rechtsanwalt Maurice Högel zur Rückabwicklung bei der TGI AG
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„Die entscheidende Frage lautet: Wo ist das Geld und wo ist das Gold?“ – Rechtsanwalt Maurice Högel zur Rückabwicklung bei der TGI AG

ghasoub (CC0), Pixabay
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Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat Ende Mai 2026 gegenüber der TGI AG weitreichende Maßnahmen verfügt. Neben dem sofortigen Vertriebsstopp mehrerer Produkte ordnete die Behörde an, dass die TGI AG die im Rahmen dieser Produkte als Einlagen entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht weiter halten darf.

Was bedeutet das konkret für die Kunden? Müssen Verträge rückabgewickelt werden? Was passiert mit dem angeblich gekauften Gold? Und müssen sich Anleger erhaltene Rabatte anrechnen lassen?

Darüber sprachen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel.

Herr Högel, die FMA Liechtenstein hat angeordnet, dass die TGI AG die entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht weiter halten darf. Was bedeutet das konkret?

Zunächst einmal ist die Formulierung der FMA bemerkenswert deutlich. Die Behörde hat nicht lediglich den Vertrieb gestoppt, sondern angeordnet, dass die im Rahmen dieser Produkte entgegengenommenen fremden Gelder nicht weiter gehalten werden dürfen.

Aus meiner Sicht spricht vieles dafür, dass die FMA damit eine Bereinigung des bisherigen Geschäftsmodells verlangt. Vereinfacht gesagt: Wenn Gelder ohne die erforderliche Bewilligung als Einlagen entgegengenommen wurden, kann die Behörde verlangen, dass dieser Zustand beendet wird.

Die spannende Frage ist daher nicht, ob etwas passieren muss, sondern wie die TGI AG die Vorgaben umsetzen will.

Heißt das automatisch, dass alle Kunden ihr Geld zurückbekommen müssen?

So einfach ist es rechtlich leider nicht.

Die Verfügung der FMA richtet sich zunächst an die TGI AG und ist aufsichtsrechtlicher Natur. Sie ersetzt keine zivilrechtliche Entscheidung über einzelne Verträge.

Allerdings stellt sich natürlich die Frage, wie die Gesellschaft die behördliche Anordnung praktisch umsetzen will, wenn sie die angenommenen Gelder nicht weiter halten darf.

In vielen vergleichbaren Fällen läuft dies auf Rückzahlungen, Vertragsauflösungen oder andere Formen der Rückabwicklung hinaus. Ob dies hier genauso erfolgt, wird man sehen müssen.

Viele Kunden fragen sich derzeit: Was passiert mit dem Gold, das angeblich für sie gekauft worden sein soll?

Das dürfte eine der wichtigsten Fragen überhaupt sein.

Sollte tatsächlich für jeden Kunden individuell Gold erworben und zugeordnet worden sein, müsste sich dieses Gold grundsätzlich nachvollziehbar nachweisen lassen.

Dann wären unter anderem folgende Fragen zu beantworten:

  • Wo wird das Gold gelagert?
  • Wer ist Eigentümer?
  • Gibt es Einzelzuordnungen zu den jeweiligen Kunden?
  • Gibt es Lagerlisten?
  • Gibt es Prüfberichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer?
  • Ist das Gold physisch vorhanden?

Solange diese Fragen nicht transparent beantwortet werden, bleibt Unsicherheit bestehen.

Wenn das Gold tatsächlich vorhanden ist, gehört den Kunden dann auch die Wertsteigerung?

Das hängt entscheidend von der Vertragsgestaltung ab.

Wenn ein Kunde Eigentümer eines konkreten Goldbestands geworden ist oder ihm das Gold eindeutig zugeordnet wurde, spricht viel dafür, dass ihm grundsätzlich auch die Wertsteigerung zusteht.

Anders kann es aussehen, wenn der Kunde lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschaft besitzt und gar kein konkretes Eigentum an bestimmten Goldbeständen erworben hat.

Dann könnte sich die Rechtslage völlig anders darstellen.

Deshalb ist die Frage nach den Eigentumsverhältnissen derzeit wahrscheinlich wichtiger als die Diskussion über den aktuellen Goldpreis.

Der Goldpreis ist seit Abschluss vieler Verträge erheblich gestiegen. Können Kunden verlangen, dass ihnen dieser Mehrwert ausgezahlt wird?

Das wird einer der zentralen Streitpunkte werden.

Wenn tatsächlich Gold für den jeweiligen Kunden erworben wurde und dieses Gold heute deutlich mehr wert ist als zum Zeitpunkt des Erwerbs, wäre es schwer nachvollziehbar, warum ausschließlich die Gesellschaft von diesem Wertzuwachs profitieren sollte.

Andersherum gilt allerdings auch: Wenn niemals konkretes Gold für einzelne Kunden erworben wurde, stellt sich die Frage nach der Wertsteigerung möglicherweise gar nicht.

Deshalb lautet die entscheidende Vorfrage: Wurde das Gold tatsächlich gekauft und ist es den Kunden konkret zugeordnet?

Ein weiteres Thema sind die Rabatte. Viele Kunden haben Sofortrabatte oder andere Vergünstigungen erhalten. Müssen diese bei einer Rückabwicklung angerechnet werden?

Hierzu hat die FMA kürzlich eine bemerkenswerte Klarstellung veröffentlicht.

Die Behörde hat ausdrücklich erklärt, dass sie nicht angeordnet habe, bereits ausgezahlte Rabatte oder Premiumzahlungen zurückzufordern oder mit Rückzahlungen zu verrechnen.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Rabatte niemals angerechnet werden dürfen.

Die FMA sagt lediglich, dass eine solche Anrechnung nicht auf ihre Anordnung zurückgeführt werden kann.

Ob Rabatte bei einer späteren zivilrechtlichen Rückabwicklung berücksichtigt werden müssen, hängt von den jeweiligen Verträgen und den konkreten Umständen ab.

Mit anderen Worten: Die FMA verlangt nicht die Rückzahlung der Rabatte?

Genau.

Das hat die Behörde ausdrücklich klargestellt.

Wer also behauptet, die FMA habe angeordnet, sämtliche Rabatte müssten zurückgezahlt werden, kann sich jedenfalls nicht auf die veröffentlichten Erklärungen der Behörde stützen.

Ob einzelne Rückforderungsansprüche aus anderen rechtlichen Gründen bestehen könnten, ist eine völlig andere Frage.

Was sollten Kunden jetzt konkret tun?

Zunächst Ruhe bewahren.

Dann sollten sämtliche Unterlagen gesichert werden:

  • Verträge
  • Nachträge
  • Kontoauszüge
  • Goldbestellungen
  • Rechnungen
  • E-Mails
  • Werbeunterlagen
  • Chatverläufe

Besonders wichtig sind Nachweise darüber, welches Produkt abgeschlossen wurde und welche Zusagen gemacht wurden.

Außerdem sollten Kunden sehr genau prüfen, bevor sie neue Vertragsangebote oder Vertragsänderungen unterschreiben.

Was müsste die TGI AG jetzt tun, um Vertrauen zurückzugewinnen?

Aus meiner Sicht braucht es vollständige Transparenz.

Die Gesellschaft sollte offenlegen:

  • Wie viele Kunden betroffen sind.
  • Wie hoch die Kundengelder sind.
  • Welche Goldbestände vorhanden sind.
  • Wo diese gelagert werden.
  • Wer Eigentümer der Bestände ist.
  • Wie die behördlichen Vorgaben umgesetzt werden sollen.
  • Wie ein möglicher Rückabwicklungsprozess aussehen könnte.

Je länger diese Fragen unbeantwortet bleiben, desto größer wird die Verunsicherung.

Ihr Fazit?

Die Verfügung der FMA wirft mehr Fragen auf, als bislang beantwortet wurden.

Die zentrale Frage lautet derzeit nicht, ob die Situation ernst ist. Das steht außer Zweifel.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr:

Wo ist das Geld und wo ist das Gold?

Erst wenn hierzu vollständige Transparenz besteht, werden Kunden beurteilen können, welche Ansprüche sie tatsächlich haben und wie eine mögliche Rückabwicklung aussehen könnte.

Betroffene Anleger sollten ihre Verträge und ihre individuelle Situation rechtlich prüfen lassen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.

Wir helfen betroffenen Anlegern bei der rechtlichen Prüfung ihrer Verträge und Ansprüche.

www.rae-bemk.de

Hinweis: Die Fragen zur Eigentumslage des Goldes, zur Beteiligung an Wertsteigerungen und zur Behandlung von Rabatten sind derzeit offen und hängen von den konkreten Vertragsbedingungen sowie den tatsächlichen Abläufen bei der TGI AG ab. Das Interview formuliert deshalb bewusst rechtliche Einschätzungen und keine Tatsachenbehauptungen.

2 Kommentare

  • Recherche zur Rückzahlung der Rabatte.

    Müssen TGI-Kunden die erhaltenen Rabatte in der Rückabwicklung zurückzahlen – oder dürfen sie sie behalten?

    Eine Frage, die jetzt viele bewegt. Ich habe mir die Rechtslage entlang der aktuellen FMA-Klarstellungen genau angesehen. Vorweg: Das ist meine Einordnung, keine Rechtsberatung – und die FMA-Verfügung ist noch nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

    Die kurze Antwort

    Wirtschaftlich behalten dürfen die Kunden die Rabatte nicht – aber sie müssen sie auch nicht vorab separat zurückzahlen. Bei korrekter Anwendung des liechtensteinischen Bereicherungsrechts werden Kaufpreis-Rückforderung und erhaltene Rabatte saldiert. Heißt konkret: Wer 4.500 eingezahlt und bereits 1.080 an Rabatten erhalten hat, bekommt 3.420 zurück (4.500 minus 1.080) – in einem Betrag, Zug um Zug, nicht erst nach Vorabzahlung der Rabatte.

    Warum das so ist

    Nichtigkeit als Ausgangspunkt. Ist der Vertrag wegen des unerlaubten Einlagengeschäfts nichtig (§ 879 ABGB), wird er bereicherungsrechtlich rückabgewickelt (§§ 1431 ff. ABGB): Jede Seite gibt zurück, was sie ohne Rechtsgrund erhalten hat. Der Kunde die Rabatte, die TGI den Kaufpreis.
    Saldierung statt Brutto. Bei gegenseitigen Verträgen werden die wechselseitigen Ansprüche verrechnet. Der Kunde erhält den um die Rabatte verminderten Kaufpreis – das ist zugleich die für ihn sicherste Variante, weil er nicht vorleisten und damit kein Insolvenzrisiko der TGI tragen muss.
    Die Rabatte sind wirtschaftlich Zins. Ein „Preisnachlass“, der monatlich anfällt, mit der Haltedauer steigt und am Ende über 70 % erreicht, verhält sich rechnerisch wie eine Verzinsung – genau deshalb stuft die FMA das Modell als Einlagengeschäft ein. Als Entgelt des nichtigen Geschäfts fließen die Rabatte in die Rückabwicklung ein; umgekehrt hat der Kunde dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Verzinsung seines überlassenen Kapitals.

    Was die FMA klargestellt hat

    Die FMA-Anordnung betrifft nur das „Nicht-weiter-Halten“ der Einlagen (Kaufpreise) – die Behandlung der Rabatte ist eine rein zivilrechtliche Frage zwischen TGI und Kunde. Wichtig: In ihrer Klarstellung vom 11.06.2026 hat die FMA ausdrücklich betont, dass sie keine Vertragsmodelle, Produkte oder Vorgehensweisen der TGI genehmigt oder gebilligt hat, und rät Anlegern, einen Anwalt zu konsultieren. Die TGI kann sich für ihr Vorgehen also nicht auf einen Segen der Aufsicht berufen.

    Das von der TGI verlangte Vorgehen ist angreifbar

    Die TGI verlangt, Kunden müssten erst sämtliche Rabatte binnen 60 Werktagen zurückzahlen, während sie selbst den Kaufpreis über 24 bis 36 Monatsraten streckt. Das kehrt die Zug-um-Zug-Logik um, macht den Kunden zum Vorleistenden und bürdet ihm das Insolvenzrisiko auf. Aus meiner Sicht ist das mit Treu und Glauben kaum vereinbar – der Kunde hat ein Zurückbehaltungsrecht und muss nicht vorleisten.

    Ein Wort zum Insolvenzfall

    Sollte die TGI insolvent werden, verschiebt sich die Lage: Dann könnte ein Masseverwalter erhaltene Rabatte als „Scheingewinne“ zurückfordern – nach der deutschen Rechtsprechung zu Schneeballsystemen sogar unabhängig vom guten Glauben des Anlegers. Wer nur den Saldo zurückerhalten hat, ist weitgehend geschützt; wer mehr Rabatte als die eigene Einzahlung erhalten hat, trägt für den Überschuss ein Rückforderungsrisiko.

    Mein Rat in einem Satz

    Keine Vereinbarung ungeprüft unterschreiben, die eine separate Vorab-Rückzahlung der Rabatte vorsieht – auf einer saldierten Rückabwicklung (Kaufpreis minus Rabatte, in einem Betrag) bestehen und im Zweifel anwaltlich prüfen lassen. Das ist meine persönliche Einordnung der Rechtslage, keine Rechts- oder Anlageberatung; es gilt die Unschuldsvermutung.

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