Startseite Allgemeines der MS „OS Rize“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und wieder eine Schiffsfondspleite
Allgemeines

der MS „OS Rize“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und wieder eine Schiffsfondspleite

Teilen

519 IN 22/13  : Am 07.05.2014 um 10:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der MS „OS Rize“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Konsul-Smidt-Str. 8t, 28217 Bremen (AG Bremen, HRA 26303),

vertreten durch:

1. Reederei Foroohari 1. Beteiligungs GmbH, Konsul-Smidt-Str. 8t, 28217 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Sven Lundehn, (Geschäftsführer), . Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralph Bünning, Domshof 18-20, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3686-0, Fax: 0421/3686-100, E-Mail: InsOBremen@schubra.de, Internet: www.schubra.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 01.07.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Leistungen müssen an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 28 InsO).

Berichts- und Prüfungstermin am Donnerstag, 14.08.2014, 09:30 Uhr, Saal 115, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung:

1.   Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

–       die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

–       die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über

–       ggf. die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

–       Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)

–       eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

–       den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

–       die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

–       besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

–       eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

–       eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)

–       die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

–       eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

2.   Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Amtsgericht Bremen

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Auch neue Wahlumfrage zu Sachsen

Sachsen und die große Frage: Wann hören die Altparteien endlich auf, Wahlkampf...

Allgemeines

Neue Insolvenzwelle trifft Unternehmen quer durch Deutschland

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland bleibt angespannt. Auch am 21. Mai wurden...

Allgemeines

Hypothekenzinsen in den USA steigen auf höchsten Stand seit neun Monaten

Der Traum vom Eigenheim wird für viele Amerikaner erneut teurer. Die durchschnittlichen...

Allgemeines

Thomas Bremer analysiert den WM-Kader: „Wo sind eigentlich Pastewka und Anke Engelke?“

Natürlich habe ich mir sofort die WM-Setzliste von Julian Nagelsmann angeschaut. Und...