Zum Thema Mail an die EKD Vertriebler haben wir auch ein kurzes telefonisches Interview mit Rechtsanwältin Bontschev geführt

Published On: Samstag, 10.02.2024By

In einem telefonischen Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev könnten die rechtlichen Aspekte der E-Mail von Christoph Döring, Energiekonzepte Deutschland, an die Vertriebsmitarbeiter und die Frage, ob ein Lead bereits als Kunde zu betrachten ist, thematisiert werden.

Interviewer: Guten Tag, Frau Bontschev, und vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für dieses Interview nehmen. Wir haben eine spezifische Situation bei der Firma Energiekonzepte Deutschland GmbH, wo ein Prokurist in einer E-Mail an die Vertriebspartner rechtliche Drohungen ausspricht, bezogen auf die unbefugte Nutzung von Leads. Zuerst würden wir gerne wissen, wie Sie die rechtliche Einordnung eines Leads sehen. Ist dieser bereits als Kunde zu betrachten?

Rechtsanwältin Bontschev: Guten Tag. Ein Lead, also eine Person, die Interesse an einem Produkt oder einer Dienstleistung zeigt und ihre Kontaktdaten hinterlässt, gilt rechtlich zunächst nicht als Kunde. Ein Kunde ist jemand, mit dem ein Vertragsverhältnis besteht. Die rechtlichen Beziehungen zu einem Lead sind eher als vorvertraglich einzustufen.

Interviewer: Christoph Döring spricht in seiner E-Mail von strafrechtlichen Konsequenzen, einschließlich Freiheitsstrafen, und zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bei Weitergabe von Leads an Konkurrenzunternehmen. Wie bewerten Sie diese Aussagen?

Rechtsanwältin Bontschev: Die Weitergabe von Leads oder Kundendaten an Dritte, insbesondere Konkurrenzunternehmen, kann tatsächlich rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, vor allem, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse verletzt oder Datenschutzbestimmungen missachtet werden. Allerdings müssen solche Ansprüche konkret begründet und nachweisbar sein. Pauschale Drohungen sind nicht zielführend und können sogar selbst rechtlich problematisch sein, insbesondere wenn sie Mitarbeiter unnötig einschüchtern oder bedrohen.

Interviewer: Döring erwähnt auch potenzielle Geld- und Freiheitsstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und der DSGVO. Sind solche Konsequenzen in diesem Kontext realistisch?

Rechtsanwältin Bontschev: Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können tatsächlich zu Geld- und sogar Freiheitsstrafen führen. Die Höhe der Strafen hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter über solche Risiken aufklären, allerdings sollte dies auf eine sachliche und nicht bedrohliche Weise geschehen.

Interviewer: Abschließend, Frau Bontschev, welche Empfehlungen würden Sie Unternehmen geben, um ähnliche Situationen zu vermeiden oder angemessen zu handhaben?

Rechtsanwältin Bontschev: Unternehmen sollten klare Richtlinien im Umgang mit Leads und Kundendaten etablieren und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen. Es ist entscheidend, dass alle Beteiligten die Bedeutung des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen verstehen. Zudem sollten Konflikte oder Verstöße intern auf eine konstruktive und rechtlich angemessene Weise geklärt werden, ohne zu unnötigen Drohungen zu greifen.

Interviewer: Vielen Dank, Frau Bontschev, für Ihre Einsichten und Ratschläge zu diesem komplexen Thema.

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