Das Thema DISPO

Ein Dispositionskredit (oder kurz Dispokredit) dient der kurzfristigen Überbrückung von finanziellen Engpässen. Ein Dispokredit wird vielen Verbrauchern von ihrer Bank relativ schnell eingeräumt. Häufig wird ein Dispokredit in Höhe des zwei- bis dreifachen monatlichen Geldeingangs gewährt.

Ein Beispiel
Frau Bauer scheint vom Pech verfolgt: Nachdem sie letzte Woche mit ihrem Wagen liegen geblieben ist, läuft seit gestern auch die Waschmaschine nicht mehr. Daneben steht die jährliche Heizöl-Lieferung ins Haus. Der Blick auf den Kontostand der Familie ist ernüchternd: Die Ersparnisse werden nicht ausreichen. So bleibt wohl nur noch, den Dispokredit zu nutzen – in der Hoffnung, schnell wieder aus den roten Zahlen herauszukommen, wenn der finanzielle Engpass überwunden ist.

Konditionen bei Dispokrediten

Der Dispokredit ermöglicht es einem Verbraucher, jederzeit den Kredit in dieser Höhe in Anspruch nehmen zu können. Hierfür verlangen die Banken Zinsen. Die Zinshöhe ist von Bank zu Bank verschieden. Manche Banken verlangen hierfür um die 6 Prozent Zinsen, andere bis zu 16 Prozent Zinsen.

Überziehungskredit wird der Kredit genannt, den eine Bank gewährt, wenn der Dispokredit bereits voll ausgeschöpft wurde oder das Konto überzogen wird, ohne dass ein Dispokredit vereinbart wurde. Dieser Kredit ist häufig noch etwas teurer als ein Dispokredit.

Zahlreiche deutsche Haushalte nehmen ihren Dispokredit oder Überziehungskredit regelmäßig in Anspruch. Dadurch können sie in eine Schuldenfalle geraten, wenn sie diese Kredite nicht nur zur kurzfristigen Überbrückung, sondern langfristig in Anspruch nehmen. So kann es immer schwieriger werden, den Kredit zurück zu zahlen. Für den Dispo- und den Überziehungskredit müssen tageweise Sollzinsen gezahlt werden.

Um Verbraucher besser vor den Gefahren der dauerhaften und erheblichen Inanspruchnahme des Dispo – oder Überziehungskredits zu schützen, soll zum 21. März 2016 eine neue gesetzliche Regelung in Kraft treten.

Die neue Regelung besagt: Wer länger als sechs Monate den Dispo zu durchschnittlich 75 Prozent des Rahmens in Anspruch nimmt, dem muss sein Kreditinstitut ein Beratungsgespräch über Alternativen zum Dispo anbieten. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden.

So hat Familie Bauer aus dem vorgenannten Beispiel einen monatlichen Geldeingang von 2.000 Euro. Der Disporahmen bei ihrer Bank beträgt 4.000 Euro. Wenn die Familie den Dispo über sechs Monate mit durchschnittlich 3.000 Euro beziehungsweise über drei Monate die geduldete Überziehung mit weiteren 1.000 Euro nutzt, greift die neue Regelung. Es ist ihnen dabei freigestellt, das Beratungsangebot abzulehnen. Für das Beratungsgespräch gilt: Ort und Zeit der Beratung sind durch die Bank zu dokumentieren.

Die Beratung hat zum Ziel, Sie bei der Entscheidung zu unterstützen, ob Sie sich an den aufgezeigten Alternativen orientieren, sich Vergleichsangebote von anderen Anbietern einholen oder weiterhin von der Überziehungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen. Keinesfalls dürfen die Banken für die Beratung Gebühren erheben.

Höhere Transparenz für mehr Wettbewerb

Darüber hinaus wird eine Regelung eingeführt, die die Preistransparenz für Verbraucher verbessert. So werden Banken und Sparkassen verpflichtet, die Dispozinssätze deutlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dadurch lassen sich die Zinssätze schnell und einfach miteinander vergleichen. Den Banken wird dadurch erschwert, unangemessen hohe Dispozinsen zu verlangen.

Zudem unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Pläne der EU-Kommission zur Einrichtung von Vergleichsportalen im Internet, die künftig nicht nur die Höhe der Dispozinsen, sondern weitere Kosten sowie das Filial- und Geldautomatennetz transparent machen. Solche Angebote werden es Verbrauchern erleichtern, dass für sie am besten geeignete Girokonto zu finden. Außerdem werden sie helfen, den Wettbewerb um kundenfreundliche Bankdienstleistungen zusätzlich anzukurbeln.

Frau Bauer hatte übrigens endlich auch einmal Erfolg: Beim Besuch ihrer Bank erfährt sie von ihrer Kundenberaterin, dass es dort derzeit ein günstiges Sonderangebot für einen Verbraucherkredit gibt. Sie schließt einen Vertrag über diesen Kredit und spart auf diese Weise im Vergleich zu den Dispozinsen eine hohe Summe.

Stärkung des Verbraucherschutzes bei Immobiliardarlehen
und Dispokrediten

Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Das Gesetz verbessert in zentralen Fragen der Vergabe von Immobiliardarlehen den Verbraucherschutz. Außerdem werden zwei Vorgaben des Koalitionsvertrags erfüllt: die Honorarberatung bei Immobiliardarlehen und ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits werden eingeführt. Weiter werden verbraucherschützende Regelungen auf sog. „Null-Prozent-Finanzierungen“ ausgeweitet.

„Die Aufnahme eines Immobilienkredits stellt für viele Verbraucher die weitreichendste und langfristigste Investitionsentscheidung ihres Lebens dar. Oft geht dies mit erheblichen finanziellen Risiken einher“, betonte Bundesminister Heiko Maas. „Mit den neuen Regelungen wollen wir Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor möglichen Fehlentscheidungen schützen. Dazu sollen Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte erhöht werden.“

Künftig müssten Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsschluss umfassender über die wesentlichen Inhalte des Angebots informiert werden. Dies solle ihnen eine informierte Entscheidung erleichtern, so Bundesverbraucherschutzminister Maas weiter. Die Kreditwürdigkeit des einzelnen Verbrauchers müsse strenger geprüft werden, um auch im Verbraucherinteresse unverantwortliche Kreditvergaben zu vermeiden. Kreditinstituten solle der Anreiz genommen werden, Kredite zu vergeben, die den Verbraucher langfristig finanziell überfordern. „Die Transparenz der Beratung wird verbessert. Dafür sind bestimmte Standards einzuhalten“, erklärt Maas. „Die Anforderungen an die Vermittlerinnen und Vermittler von Immobiliardarlehen verschärfen wir: Sie müssen ihre spezifische Sachkunde nachweisen, bei der Beratung bestimmte Qualitätsstandards einhalten und über eine Haftpflichtversicherung verfügen.“

„Um Verbraucher vor einer Überschuldung durch hohe Dispozinsen zu schützen, sollen sie künftig frühzeitig vor den Folgen einer dauerhaften Inanspruchnahme des Dispos gewarnt werden. Bei einer langfristigen und erheblichen Überziehung sind die Banken außerdem gesetzlich verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem über preisgünstigere Alternativen zum Dispo-Kredit zu informieren. Viele Menschen wissen oft gar nicht, dass es preisgünstigere Alternativen gibt.“

Zusätzliche Transparenz werde mit der Verpflichtung der Banken geschaffen, auf ihren Websites über die Höhe der Dispozinsen gut sichtbar zu informieren. Hierdurch würden die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt, die Zinssätze schnell und einfach miteinander vergleichen zu können, so Maas weiter. Damit werde es für Banken schwerer, unangemessen hohe Dispozinsen zu verlangen.

Ganz wesentlich seien die neuen Regelungen zur Null-Prozent-Finanzierung: auch bei dieser Finanzierungsform bestehe die Gefahr, in eine Schuldenspirale zu geraten. „Verbraucherschützende Vorschriften zum Widerrufsrecht, zum Einwendungsdurchgriff und zu den Verzugsregeln werden auf „unentgeltliche“ Darlehen erstreckt. Ebenso ist eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen, die den Verbraucher vor Überschuldung schützen soll.“

Transparenz, Vergleichbarkeit und konkrete Vorgaben bei Vertragsschluss

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) umgesetzt. Zudem werden Regelungen zur Honorarberatung für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehen sowie zur Beratung bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Überziehungskredits getroffen.

Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie führt zu verbesserten vorvertraglichen Informationen für Verbraucher sowie zu genaueren Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Zudem wird die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung künftig auch zivilrechtlich ausgestaltet; bei Verstößen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Verbraucher in Betracht.

Das Gesetz enthält unter Anderem folgende Regelungen:

  • Kopplungsverbot – Geschäfte, bei denen das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen erfolgt und bei denen der Kreditvertrag nicht separat von der Verbraucherin oder dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, sind nur noch in bestimmten Fällen zulässig.
  • Fremdwährungskredite – um Darlehensnehmer vor erheblichen Währungsrisiken zu schützen, werden Ansprüche von Darlehensnehmern auf Umwandlung des Darlehens in die eigene Landeswährung eingeführt.
  • Beratungsleistungen – es werden Standards für die Erbringung von Beratungsleistungen eingeführt, die insbesondere die Transparenz der Beratung erhöhen sollen. Der Berater hat sich über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie die Präferenzen und Ziele der Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren. Ferner hat er zu erläutern, zu welchen Produkten er berät und seine konkrete Empfehlung ausspricht. Dies soll dem Verbraucher ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen.
  • Einführung des Honorar-Immobiliendarlehensberaters – Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch die Einführung des Honorar-Immobiliardarlehensberaters vor. Hiermit wird erstmals eine Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geschaffen. Der Honorar-Immobiliendarlehensberater hat der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde zu legen und darf für diese Beratungsleistungen nur vom Beratungskunden eine Vergütung erhalten.
  • Besserer Schutz vor hohen Dispo-Zinsen – Der Gesetzentwurf sieht ein verpflichtendes Beratungsangebot durch den Darlehensgeber bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispositionskredits vor. Diese Pflicht tritt ein, sobald eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer den Dispositionsrahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten zu durchschnittlich über 75 Prozent ausschöpft. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden die Darlehensgeber verpflichtet, über die Höhe der für einen Dispokredit in Rechnung gestellten Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar zu informieren. Eine Kostenerstattung zugunsten der Kreditinstitute für die Erfüllung ihrer künftigen gesetzlichen Pflicht, betroffenen Kunden ein Beratungsangebot zu unterbreiten, ist nicht vorgesehen.
  • Verbraucherschutz bei Null-Prozent-Finanzierungen – Verbraucherinnen und Verbraucher werden in Zukunft auch bei Null-Prozent-Finanzierungen besser geschützt. Besondere Schutzvorschriften gibt es bislang nur für entgeltliche Kredite. Tatsächlich besteht aber auch bei Null-Prozent-Finanzierungen die Gefahr, zu viel Schulden zu machen. Deshalb wird nun auch hierfür eine verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a bis d BGB-E) eingeführt. Außerdem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 514 Abs. 2 BGB-E). Bei einem Widerruf kann sich der Verbraucher oder die Verbraucherin dann auch vom finanzierten Geschäft selbst lösen (§§ 358, 360 BGB).
  • Verbraucher stehen Widerrufsrechte zu, allerdings soll für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Das Gesetz regelt daher das Erlöschen der Widerrufsrechte in Neufällen auch bei nicht erfolgter oder als nicht erfolgt zu wertender Widerrufsbelehrung nach einem Jahr und 14 Tagen. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen und dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.
  • Zudem wurde eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.

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