Startseite Allgemeines Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag der Beschwerde der Die Autobahn GmbH des Bundes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2021 – 6 L 755/21 – stattgegeben.
Allgemeines

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag der Beschwerde der Die Autobahn GmbH des Bundes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2021 – 6 L 755/21 – stattgegeben.

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag der Beschwerde der Die Autobahn GmbH des Bundes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2021 – 6 L 755/21 – stattgegeben.

Die Initiative »Verkehrswende Dresden« hatte einen Fahrradkorso mit dem Motto „Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!“ als Versammlung angemeldet. Die Teilnehmer sollten nach Start in der Dresdner Neustadt u. a. die Bundesautobahn (BAB) 4 zwischen den Anschlussstellen Dresden-Flughafen und Dresden-Hellerau befahren. Die Landeshauptstadt Dresden hatte als Auflage für den Korso eine Alternativroute ohne Benutzung der BAB 4 vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat auf den Eilantrag des Vertreters der Initiative hin die Anordnung der Landeshauptstadt unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Fahrradkorso könne auf einer Fahrspur der Autobahn neben dem Autoverkehr auf anderen Fahrspuren bei reduzierter Höchstgeschwindigkeit und abgetrennt durch eine gesperrte Fahrspur stattfinden. Hiergegen wandte sich die zum Verfahren beigeladene GmbH mit ihrer Beschwerde.

Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist – vor allem auch auf Grundlage von im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Gefahreneinschätzungen – zu der Auffassung gelangt, dass die Autobahn für den Fahrradkorso zumindest in einer Fahrtrichtung zwischen den Anschlussstellen vollständig gesperrt werden müsste. Eine hierfür erforderliche funktionsfähige Umleitungsstrecke stehe nicht zur Verfügung, da sich die allein in Betracht kommende Umleitungsstrecke und der Fahrradkorso kreuzen würden. Zu berücksichtigen sei auch die hohe Verkehrsbelastung in dem Streckenabschnitt. Zur Vermeidung von Gefahren für Versammlungsteilnehmer und die übrigen Verkehrsteilnehmer müsse das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer zurücktreten und der Fahrradkorso deshalb außerhalb der BAB 4 stattfinden.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 6 B 376/21 –

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Gates, Clinton und die Gästeliste der Unsterblichen

Im Epstein-Skandal wird die Liste der prominenten Vorladungen immer länger. Nun durfte...

Allgemeines

„Toy Story 5“ oder doch „Taylor Story“? Pixar-Premiere wird zur Swift-Festspiele-Woche

Los Angeles erlebt derzeit ein Phänomen, das Wissenschaftler bislang nicht erklären können:...

Allgemeines

Trump und der ewige Friedensdeal: Bomben heute, Einigung morgen

US-Präsident Donald Trump bleibt seiner bewährten außenpolitischen Strategie treu: Erst bombardieren, dann...

Allgemeines

Rechtsanwalt Niklas Linnemann zur Stellungnahme der TGI AG aus Vaduz

Interview: „Die Unschuldsvermutung gilt – aber sie ersetzt keine rechtliche Prüfung“ Rechtsanwalt...