Startseite Allgemeines Circinus-Wohnbau GmbH – insolvent
Allgemeines

Circinus-Wohnbau GmbH – insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag der Circinus-Wohnbau GmbH, Xantener Straße 5, 10707 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Schmidt-Nierlich und Alexander Storch,  Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 157323
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Bauhandwerk

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 13.10.2015 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski

Kirchblick 11, 14129 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 13.10.2015

36c IN 5388/15 Amtsgericht Charlottenburg, 13.10.2015

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

BaFin warnt vor schelhammer-systems.com: Verdacht auf unerlaubte Finanz- und Kryptodienstleistungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt vor Angeboten auf der Internetseite schelhammer-systems.com. Nach...

Allgemeines

Vorläufiges Insolvenzverfahren über Voß & Kirchberg Wohnungsbaugesellschaft angeordnet

Das Amtsgericht Kleve hat in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Voß...

Allgemeines

Murice Högel:Datenskandal in Berlin: Wann Betroffene Schadensersatz verlangen können und was jetzt zu tun ist

Nach dem schweren Cyberangriff auf Teile der Berliner Verwaltung wurden mindestens 1,2...

Allgemeines

Rechtsanwalt Hardy Pönisch aus Leipzig: Sagen Sie den Anlegern endlich die Wahrheit

Eine kritische Stellungnahme zum Schreiben der Germany Sun AG über ausgebliebene Zinszahlungen...