Lehrkräfte dürfen bei ihrer späteren Pension keine Nachteile erleiden, wenn zwischen dem Ende ihres Referendariats und der Übernahme in den Schuldienst eine vom Dienstherrn verursachte Ferienlücke liegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem aktuellen Urteil klargestellt.
Im konkreten Fall ging es um eine Oberstudienrätin aus Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst Ende Juni 1993 – am letzten Schultag vor den Sommerferien – abgeschlossen. Da Neueinstellungen erst kurz vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgten, wurde sie erst Mitte August 1993 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
Diese rund sechswöchige Unterbrechung führte dazu, dass die Versorgungsbehörde ihr eine für sie günstigere Übergangsregelung bei der Berechnung ihrer Pension verweigerte. Nach Auffassung der Behörde habe das frühere Dienstverhältnis dem späteren Beamtenverhältnis nicht „unmittelbar“ vorausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser Auslegung. Entscheidend sei, dass die Unterbrechung nicht von der Lehrerin zu verantworten gewesen sei, sondern ausschließlich auf der üblichen Einstellungspraxis des Landes beruhte. Da sie bereits während ihres Referendariats die Zusage für ihre spätere Anstellung erhalten hatte, bestehe ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Dienstverhältnissen.
Die Richter stellten klar, dass Beamte durch organisatorische Abläufe ihres Dienstherrn keine versorgungsrechtlichen Nachteile erleiden dürfen. Zeitlich begrenzte Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen seien unschädlich, wenn sie allein auf die Personalplanung des öffentlichen Arbeitgebers zurückzuführen sind.
Das Land Baden-Württemberg muss die Versorgungsbezüge der Klägerin nun neu berechnen und dabei die für sie günstigere Übergangsregelung anwenden.
Urteil: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. BVerwG 2 C 8.2
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