Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich weiter konkretisiert. Mit seinem Urteil stellt das Gericht klar: Wer seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann den privilegierten Status nach dem Baugesetzbuch verlieren.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Landwirt, der neben seiner genehmigten Hofstelle mit Schweinehaltung mehrere Geflügelmastanlagen betreibt. Während eine Anlage als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigt wurde, verfügen zwei weitere Standorte über Genehmigungen als gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Der Betreiber wollte einen seiner Ställe erweitern und modernisieren sowie zusätzliche Abwasserbehälter errichten. Gleichzeitig sollte die Zahl der Tierplätze reduziert werden.
Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die Baugenehmigung. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Landwirt zunächst teilweise Recht gegeben hatte, wies das Oberverwaltungsgericht die Klage vollständig ab. Diese Entscheidung wurde nun im Grundsatz vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Tatsächliche Betriebsweise ist entscheidend
Nach Auffassung der Leipziger Richter kommt es nicht darauf an, welche Genehmigungen die einzelnen Stallanlagen besitzen. Maßgeblich sei vielmehr, wie der Betrieb tatsächlich geführt wird.
Wer mehrere Tierhaltungsanlagen und landwirtschaftliche Flächen organisatorisch als einen einheitlichen Betrieb bewirtschaftet, muss auch als Gesamtbetrieb die gesetzlichen Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllen.
Dazu gehört insbesondere, dass die überwiegende Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand aus den eigenen oder langfristig gepachteten Flächen stammt.
Ist dies nicht mehr der Fall, verliert der Betrieb seine bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Keine Privilegierung allein wegen früherer Genehmigungen
Das Bundesverwaltungsgericht macht damit deutlich, dass frühere Genehmigungen einzelner Stallanlagen keinen dauerhaften Bestandsschutz für den Gesamtbetrieb begründen.
Entscheidend bleibt die aktuelle tatsächliche Bewirtschaftung. Werden landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung faktisch zu einem Gesamtbetrieb zusammengeführt, erfolgt auch die rechtliche Bewertung einheitlich.
Verfahren geht zurück an das Oberverwaltungsgericht
Vollständig entschieden ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Der Grund: Die Vorinstanz hatte nicht geprüft, ob das Bauvorhaben möglicherweise nach einer anderen Ausnahmevorschrift des Baugesetzbuches (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB) genehmigungsfähig sein könnte.
Hierzu fehlen bislang die notwendigen tatsächlichen Feststellungen.
Signalwirkung für Tierhaltungsbetriebe
Das Urteil dürfte weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Es verdeutlicht, dass Betriebe ihre Privilegierung im Außenbereich nicht allein über formale Genehmigungen sichern können. Wer seine Tierhaltung erheblich ausweitet und dabei die Bindung an die eigene landwirtschaftliche Fläche verliert, muss damit rechnen, bauplanungsrechtlich künftig als gewerblicher Betrieb behandelt zu werden.
Damit stärkt das Bundesverwaltungsgericht erneut den Grundsatz, dass privilegierte Landwirtschaft im Außenbereich an eine tatsächliche bodengebundene Bewirtschaftung geknüpft bleibt.
Kommentar hinterlassen