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Bundesverwaltungsgericht klärt Streit um Jugendhilfekosten

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, wer die Kosten für Jugendhilfe übernehmen muss, wenn Eltern vor dem Aufenthalt in einer Einrichtung in unterschiedlichen Regionen gewohnt haben.

Im konkreten Fall ging es um ein 2013 geborenes Kind, dessen Eltern in Einrichtungen lebten, die der Betreuung, Pflege oder Behandlung dienen. Das Kind wurde im Rahmen der Jugendhilfe bei einer Pflegefamilie untergebracht.

Streit zwischen Behörden um hohe Kosten

Mehrere Jugendhilfeträger stritten darüber, welche Behörde die Kosten für die Betreuung des Kindes tragen muss.

Normalerweise richtet sich die Zuständigkeit danach, wo die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Problematisch wurde der Fall jedoch, weil Mutter und Vater vor ihrem Aufenthalt in den Einrichtungen in verschiedenen Landkreisen gemeldet waren.

Dadurch war unklar, welcher örtliche Jugendhilfeträger zahlen muss.

Gericht: Überörtlicher Träger muss zahlen

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun: In solchen Fällen muss der sogenannte überörtliche Träger der Jugendhilfe die Kosten übernehmen.

Die Richter erklärten, dass eine Kostenerstattung durch einen einzelnen örtlichen Jugendhilfeträger nur möglich sei, wenn beide Eltern vor dem Einzug in die Einrichtung im selben Zuständigkeitsbereich gewohnt hätten.

Da das hier nicht der Fall war, greift nach Auffassung des Gerichts eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch.

Warum das Urteil wichtig ist

Das Urteil schafft Klarheit für ähnliche Fälle in ganz Deutschland. Gerade bei Familien mit komplizierten Wohnsituationen kommt es häufig zu Streit zwischen Behörden über die Finanzierung von Jugendhilfemaßnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass das Gesetz in solchen Fällen keine Aufteilung der Kosten zwischen mehreren örtlichen Trägern vorsieht.

Damit sollen lange Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden, während gleichzeitig sichergestellt bleibt, dass notwendige Jugendhilfemaßnahmen finanziert werden können.

Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 1.25.

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