Bundesverfassungsgericht erklärt gesetzliche Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter für grundgesetzwidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die es leiblichen Vätern ermöglichen, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Diese Regelungen werden dem Elterngrundrecht leiblicher Väter, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist, nicht gerecht.

Kernpunkte des Urteils:

Elternrecht leiblicher Väter: Leibliche Väter zählen zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und haben daher ein verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht, das auch die Möglichkeit einschließt, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung: Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die rechtliche Elternschaft so zu gestalten, dass sie entweder die Möglichkeit einer Elternschaft neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsieht oder ein effektives Verfahren bereitstellt, das es dem leiblichen Vater ermöglicht, rechtlich als Vater anerkannt zu werden.

Berücksichtigung des Verhältnisses zum Kind: Die bisherige Rechtslage erlaubte es nicht, eine bestehende oder frühere sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft angemessen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung bis Neuregelung: Die derzeitige Regelung in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB bleibt bis zur Einführung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2025, weiterhin in Kraft.

Hintergrund des Falles:

Der Beschwerdeführer, der leibliche Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes, hatte vergeblich versucht, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, nachdem der neue Partner der Mutter die Vaterschaft anerkannt hatte. Das Oberlandesgericht wies seinen Antrag ab, da eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestand. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin eine Verletzung seines Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Erhebliche Bedeutung des Urteils:

Dieses Urteil stellt eine signifikante Weichenstellung dar, die das Elternrecht leiblicher Väter stärkt und den Gesetzgeber zu einer Neugestaltung des Vaterschaftsrechts zwingt. Das Bundesverfassungsgericht betont die Notwendigkeit, die Rechte leiblicher Väter und das Wohl der Kinder in Einklang zu bringen und dabei das verfassungsmäßige Elternrecht zu wahren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, sodass lediglich der Generalbundesanwalt das Recht hat, Revision einzulegen

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