Bund Deutscher Treuhandstiftungen- Aufforderung des Insolvenzverwalters-bitte beachten

Wenn Sie Geschädigter sind.

Heute wurde an alle bislang ermittelten Anleger und Vertragspartner der „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ („BWF-Stiftung“) sowohl das Formular zur Forderungsanmeldung als auch das Anmeldeformular für die am 04.09.2015 stattfindende erste Gläubigerversammlung versandt. Sollten Sie Anleger oder Vertragspartner der BWF-Stiftung sein und bis zum 24.07.2015 kein Anschreiben von mir erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit meinem Büro in Verbindung, damit die unverzügliche Übersendung der Unterlagen an Sie sichergestellt werden kann.

23 Comments

  1. ratz Dienstag, 21.07.2015 at 10:03 - Reply

    so könnte es sein, aber das ist alles noch nicht relevant so lange wir nicht wissen wie klein der zu verteilende Kuchen denn überhaupt ist.??????????????

  2. derPrüfer Dienstag, 21.07.2015 at 09:44 - Reply

    Was heißt „Abzinsung“ im Zusammenhang mit dem „garantierten Rückkaufpreis“? Vielleicht ein Abzug des noch nicht erreichten Zinses – dann käme man tatsächlich auf die gleiche Summe wie bei der Rückabwicklungs-Vereinbarung. Ich bin da aber nicht so sicher!

    • Ehrlichehaut Dienstag, 21.07.2015 at 10:53 - Reply

      Der Abzug von Zinsen von dem vertraglich garantierten Rückkaufpreis mit der BWF Stiftung…das meinte ich damit…also als Beispiel Vertragsende im Jahr 2018 mit garantierter Summe X und dann ein Zinsabzug bis jetzt…
      Ich mag mich ja irren aber ich denke so ist es gemeint

      Aber was nutzt das ganze wie mein Nachredner schon sagt..schonmal nach den Durchschnittsquoten für Insolvenzen in Deuschland gesucht? Ich glaube da brauchen wir uns hier keinen Kopf mehr um Vorteile oder nicht zu machen

  3. Ehrlichehaut Dienstag, 21.07.2015 at 06:04 - Reply

    Es wird keiner besser oder schlechter gestellt…diejenigen ohne Rückabwicklungsverträge setzen zwar den vollen Betrag zum Vertragsende und den Investitionsbetrag ein, es wird aber von dem vertraglich vereinbarten Auszahlungsbetrag eine Abzinsung erforderlich.
    So lese ich es

  4. Niki Dienstag, 21.07.2015 at 00:56 - Reply

    Wenn dem so ist, und das wird es wohl sein, widerstrebt auch dies, wie beim Falschgold meinem natürlichen Rechtsempfinden. Rückabwicklung mit bis dahin erwirtschafteter anteiliger Rendite verstehe ich noch; dass jetzt aber die, die keine Rückabwicklung vertraglich vereinbart haben, besser gestellt werden und somit für alle anderen den Gesamtrest durch höhere Ansprüche schmälern, das will mir nicht in den Schädel.

  5. ratz Montag, 20.07.2015 at 23:09 - Reply

    @prüfer
    Bemerkenswert: Nach dem Inhalt des Schreibens wird die volle bei Ablauf fällige Summe, also Anlage plus kompletter Rendite, berücksichtigt. Wer den Brief des Insolvenzverwalters erhalten hat, sollte hier noch einmal genau nachlesen!

    das kann ich aber nicht erlesen, ich denke, es wird dann eher die anfängliche investitionssumme eingesetzt.

  6. Frodo Montag, 20.07.2015 at 17:24 - Reply

    Habe das prüfen lassen. Der Rückabwicklungsvertrag und die darin aufgeführte Summe haben rechtliche Gültigkeit. Der Vertrag ist zu Standen gekommen. Hingegen dürfte der ursprünglich gefertigte Vertrag schwierig werden, da er ja erst in einigen Jahren ausgelaufen wäre. Diejenigen, die den Rückabwicklungsvertrag abgeschlossen haben, dürften Anspruch auf diese Summe haben.

    • derPrüfer Montag, 20.07.2015 at 18:11 - Reply

      Interessant für uns Anleger erscheint mir aktuell, welche Summe als Forderung zur Insolvenz anzugeben ist. In dem Schreiben des Insolvenzverwalters, der ja Jurist ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des ursprünglich mit BWF bzw. BDT abgeschlossenen Vertrages keine Rolle bei der Bestimmung besagter Forderung spielt. Also: Ob der Vertrag 2016 oder 2020 erfüllt worden wäre, ist demnach unerheblich. Bemerkenswert: Nach dem Inhalt des Schreibens wird die volle bei Ablauf fällige Summe, also Anlage plus kompletter Rendite, berücksichtigt. Wer den Brief des Insolvenzverwalters erhalten hat, sollte hier noch einmal genau nachlesen!

  7. Yogi Montag, 20.07.2015 at 14:18 - Reply

    Mea culpa!
    Habe das Formular für die Foderungsanmeldung nicht genau bis zum Ende gelesen, da ich eine Rückabwicklungsverinbarung abgeschlossen habe. Eindeutig steht hier- Ich melde hiermit einen Betag in Höhe des vorstehend genannten garantierten Rückkaufpreises zur Insolvenztabelle an –
    Zu meiner Frage, wen verklage ich, geht über das was ich aus der Insolvenzmasse bekomme hinaus, da icjh nicht glaube hier meine eingezahltes Geld zurück zu bekommen. Es liegt ein Verstoßes gegen § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG vor. Haben die Vermittler dieses ignoriert. Ob wissentlich oder unwissentlich, spielt das eine Rolle?

    • KlausM Montag, 20.07.2015 at 16:01 - Reply

      @Yogi Wenn Sie irgendwen verklagen wollen, dann gehen Sie doch zu einem Anwalt und lassen sich dort das restliche Geld aus der Tasche ziehen. Hier bekommen Sie an juristischer Information genau so viel, wie sie bereit sind, selbst zu investieren: NULL! Im Übrigen gab es hier vor geraumer Zeit bereits ein Statement zum angeblichen KWG-Verstoß – einfach mal recherchieren.

      • derPrüfer Montag, 20.07.2015 at 17:44 - Reply

        Nur eine kurze Frage: Wieso „angeblicher“ KWG-Verstoß? Ich glaubte bisher, dies sei so ziemlich das einziges Faktum, das feststeht!

      • Yogi Montag, 20.07.2015 at 17:50 - Reply

        Danke für Ihren Hinweis!
        Ich war bisher der Meinung, das wegen der Rückabwicklungaufforderung durch die BaFin ein KWG-Verstoß vorliegt, den Sie als angeblich bezeichnen.
        Leider gibt es viele Beiträge, dass ich hier bisher kein Statement dazu gefunden habe.
        Desweiteren sind Sie der Meinung, dass bei einer Klage der Anwalt mir nur Geld aus der Tasche zieht, ich aber nicht zu meinem Recht komme. Haben Sie hier Erfahrung? Ich bin absolut Unerfahren in solchen Rechtsangelegenheiten.

  8. ratz Sonntag, 19.07.2015 at 18:04 - Reply

    @yogi
    hm ich wundere mich über die Frage, wen man verklagen soll, um sein Recht zu bekommen. Da ist ja nun schon der Staatsanwalt mit beschäftgt. wenn der sagt, halten den Betrüger, das ist er, dann kann man .
    Bringt eine solche Klage was? Ich habe Zweifel…

  9. ratz Sonntag, 19.07.2015 at 18:03 - Reply

    @yogi
    hm ich wundere mich über die Frage, wen man verklagen soll, um sein Recht zu bekommen. Da ist ja nun schon der Staatsanwalt mit beschäftgt. wenn der sagt, halten den Betrüger, das ist er, dann kann man .
    Bringt eine solche Klage was? Ich hbae Zweifel…

  10. rose Sonntag, 19.07.2015 at 16:38 - Reply

    so wie nik verstehe ich es auch, fragt sich halt wie viel Prozent von der jeweiligen Summe da noch rauskommen können?
    Wer bietet weniger?

  11. Niki Sonntag, 19.07.2015 at 14:02 - Reply

    Wenn ich es richtig verstehe, spielt die ursprünglich zugesagte Rendite (z.B. das 1,5- oder 1,8- faches der Anlagesumme, je nach Laufzeit) hier überhaupt keine Rolle, sondern nur die nackte Anlage + Verzugszins bzw. Anlage incl. zugesagter anteiliger Rendite bei Rückabwicklung + Verzugszins; hier ist also der im Vorteil, der schon eine Rückabwicklungsvereinbarung mit der BWF unterschrieben hatte.

    • derPrüfer Sonntag, 19.07.2015 at 19:39 - Reply

      Ich glaube, das ist so nicht richtig. Lesen Sie noch einmal genau das Schreiben des Insolvenzverwalters. Er unterscheidet klar zwischen den Anlegern mit und ohne Rückabwicklungsvereinbarung (es gibt hier übrigens auch die Differenzierung beim Forderungsformular!). Ob dies für uns Laien logisch oder „fair“ ist, steht auf einem anderen Blatt. Übrigens wird in diesem Brief sogar ausdrücklich vermerkt, dass es für die Anerkennung der GESAMTEN Rendite (also der zugesagten) keine Rolle spielt, ob die Laufzeit der Anlage bereits erreicht wurde! Aber eben nur bei jenen Anlegern, die KEINE Rückabwicklungs-Vereinbarung mit der BWF-Stiftung bzw. dem BDT geschlossen haben.

      Alle anderen angesprochenen Themen sind meines Erachtens nur von Fachleuten zu klären. Ich halte mich lieber an das, was ich, in diesem Fall sogar wörtlich, „schwarz auf weiß“ vorliegen habe, nämlich den Brief des Insolvenzverwalters.

  12. Yogi Sonntag, 19.07.2015 at 13:06 - Reply

    Leider gibte es zur BWF-Stiftung viele Beiträge, aber was ist hier eigentlich reale Wiklichkeit und nicht nur Fantasiegedanken?
    Aussonderungsanspruch für vergöldetes Kupfer stellen?
    Noch nicht erwirtschaftete Rendite mit in die „Losrommel“ einbringen hätte eventuell Vorteile gegenüber der genannten Rückabwicklungsrendite?
    Ich wäre froh wenn ich meinen eingezahlten Betrage zurück bekäme, was als völlig aussichtlos erschein.
    Da die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG und außerdem der dringende Tatverdacht besteht, dass ein schwerer Betrug gem. 263 Abs. 3 StGB vorliegt, ist meine Frage, wen verklage ich, damit ich zu meinem Recht komme und wie sind da meine Erfolgsaussichten.

    • derPrüfer Sonntag, 19.07.2015 at 19:44 - Reply

      Um es noch einmal deutlich zu sagen: Wenn ich im Januar 2015 mit BWF bzw. BDT eine Rückabwicklung vereinbart habe (ich vermute, dass dies zahlreiche Anleger vollzogen haben, weil zu diesem Zeitpunkt die Aussicht nicht so schlecht war, zumindest den hier angegebenen Geldbetrag zurück zu bekommen), dann habe ich laut Forderungsformular gar keine Wahl!

  13. derPrüfer Samstag, 18.07.2015 at 17:03 - Reply

    Wir haben das Schreiben erhalten (als Infopost). Dazu eine Frage: In dem Schreiben wird unterschieden zwischen Anlegern, die die Rückabwicklung vom Januar 2015 unterschrieben und abgeschickt haben und jenen, die dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht gemacht haben. Verstehe ich das richtig: Bei den „Rückabwicklungskandidaten“ geht nur der hier genannte Betrag (also Anlage plus anteiliger Rendite) in die „Lostrommel“, bei den anderen der vertraglich zugesicherte Betrag (also Anlage plus kompletter Rendite). Oder anders gefragt: Sind jetzt jene die Dummen, die die Rückabwicklung mit der BWF-Stiftung konkret abgeschlossen haben? Vielleicht kann jemand hierzu eine Antwort geben. Dafür im Voraus besten Dank!

  14. Geronimo Donnerstag, 09.07.2015 at 11:02 - Reply

    Viel wichtiger wäre die Frage zu klären, ob in man als Gläubiger Aussonderungsansprüche geltend machen kann. Denn das erworbene Gold war ja Eigentum der Anleger und bei Ausfall, nicht zur Insolvenz zu zählen.
    Vielleicht ist ein „Rechtsexperte“ hier.

  15. Niki Mittwoch, 08.07.2015 at 18:29 - Reply

    Muss ich das Anmeldeformular für die am 04.09.2015 stattfindende erste Gläubigerversammlung auch aufüllen, wenn ich nicht zur Gläubigerversammlung komme?

    • derPrüfer Samstag, 18.07.2015 at 17:05 - Reply

      Hallo Niki, ich glaube, das Formular muss nur ausgefüllt werden, wenn man an der Gläubigerversammlung teilnehmen möchte.

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