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Blogger, Medien und Presserecht: Wann journalistische Sorgfaltspflichten gelten

qimono (CC0), Pixabay
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Der zugrunde liegende Fall

Mit Beschluss vom 14. April 2025 unter dem Aktenzeichen 4 U 1466/24 befasste sich das Oberlandesgericht Dresden mit einer Frage, die für Blogs, Onlineportale und digitale Medienangebote von erheblicher Bedeutung ist.

Im Mittelpunkt stand eine identifizierende Berichterstattung auf einem Blog. Der Betreiber veröffentlichte Beiträge über eine Person und erhob dabei Vorwürfe, die geeignet waren, deren Persönlichkeitsrechte erheblich zu beeinträchtigen.

Für die rechtliche Bewertung spielte insbesondere eine Rolle, wie der Blogbetreiber nach außen auftrat. Er bezeichnete sich gegenüber Dritten als „Chefredakteur“, verwendete im Impressum den Begriff „Redaktion“, berief sich auf eigene journalistische Recherchen und präsentierte sein Angebot insgesamt als journalistisch geprägtes Medium.

Im Verfahren stellte sich daher die Frage, ob sich der Betreiber auf eine rein private Blogtätigkeit berufen konnte oder ob für seine Veröffentlichungen dieselben presserechtlichen Anforderungen galten, die auch bei klassischen Medien zu beachten sind.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden lehnte eine Sonderbehandlung des Blogbetreibers ab.

Nach Auffassung des Gerichts ist nicht allein entscheidend, ob ein Beitrag in einer Zeitung, einem Online-Magazin, einem Blog oder über eine andere digitale Plattform veröffentlicht wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist.

Wer sich gegenüber der Öffentlichkeit als journalistisches Medium präsentiert, eigene Recherchen veröffentlicht und mit dem Anspruch einer redaktionellen Berichterstattung auftritt, muss sich auch an den damit verbundenen presserechtlichen Sorgfaltspflichten messen lassen.

Das Gericht stellte damit klar, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch gegenüber einem privaten Blogbetreiber Anwendung finden können, wenn dieser nach außen wie ein Journalist oder ein redaktionelles Medium auftritt.

Keine pauschale Gleichstellung von Bloggern und Journalisten

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Blogger automatisch als Journalist gilt.

Das Gericht hat weder eine allgemeine Definition des Journalistenbegriffs geschaffen noch sämtliche privaten Veröffentlichungen dem klassischen Presserecht unterworfen.

Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall. Dabei kommt es unter anderem darauf an,

  • wie sich der Betreiber selbst bezeichnet,
  • ob eigene Recherchen durchgeführt werden,
  • ob regelmäßig über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse berichtet wird,
  • ob das Angebot redaktionell organisiert erscheint und
  • welchen Eindruck die Veröffentlichung auf das Publikum vermittelt.

Ein rein privater Erfahrungsbericht ist daher anders zu bewerten als ein Blog, der investigative Beiträge veröffentlicht, Personen identifiziert und schwerwiegende Vorwürfe erhebt.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Die Entscheidung stellt keine grundlegende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar. Sie überträgt vielmehr bereits bekannte presserechtliche Grundsätze auf digitale Veröffentlichungsformen.

Für die rechtliche Beurteilung ist nicht nur die äußere Bezeichnung eines Mediums entscheidend. Maßgeblich ist die tatsächliche publizistische Tätigkeit.

Dieser funktionale Ansatz ist bereits aus der Rechtsprechung zur Presse- und Meinungsfreiheit bekannt. Der Schutz publizistischer Tätigkeit ist nicht ausschließlich klassischen Zeitungen oder Rundfunkunternehmen vorbehalten. Auch Blogs, Onlineportale, Newsletter und andere digitale Formate können an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken.

Mit diesem Schutz gehen jedoch zugleich Pflichten einher. Wer journalistische Freiheiten für sich in Anspruch nimmt, muss bei Tatsachenbehauptungen und Verdachtsberichten sorgfältig arbeiten.

Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung

Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Erforderlich sind insbesondere:

  • ein ausreichender Mindestbestand an belastbaren Tatsachen,
  • ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse,
  • eine sachliche und ausgewogene Darstellung,
  • der Verzicht auf eine Vorverurteilung sowie
  • die vorherige Möglichkeit der betroffenen Person, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Gerade die Anhörung der betroffenen Person wird bei digitalen Veröffentlichungen häufig unterschätzt.

Wer schwere Vorwürfe erhebt, ohne zuvor eine Stellungnahme einzuholen, kann sich erheblichen rechtlichen Risiken aussetzen. Je nach Einzelfall kommen Unterlassungsansprüche, Gegendarstellungen, Geldentschädigungen oder Schadensersatzforderungen in Betracht.

Bedeutung für Blogger und Content Creator

Die praktische Bedeutung der Entscheidung reicht über klassische Blogs hinaus.

Auch Betreiber von Onlineportalen, Newsletter-Autoren, Podcaster, Streamer, YouTuber und andere Content Creator übernehmen zunehmend Funktionen, die früher vor allem traditionellen Medien vorbehalten waren.

Sie recherchieren Sachverhalte, veröffentlichen Hintergrundberichte, bewerten gesellschaftliche Entwicklungen und beeinflussen die öffentliche Meinungsbildung.

Je stärker ein Angebot journalistisch geprägt ist, desto eher müssen auch entsprechende Sorgfaltsstandards eingehalten werden.

Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Veröffentlichung hauptberuflich, nebenberuflich oder privat erfolgt. Ebenso wenig kommt es allein darauf an, ob sich jemand ausdrücklich als Journalist bezeichnet.

Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Wer regelmäßig über Dritte berichtet, eigene Recherchen anstellt, Vorwürfe veröffentlicht und einen redaktionellen Anspruch vermittelt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, lediglich privat gehandelt zu haben.

Praktische Hinweise

Blogger und Content Creator sollten vor der Veröffentlichung kritischer Beiträge sorgfältig prüfen, ob Tatsachen ausreichend belegt sind.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn

  • Personen namentlich genannt oder durch andere Angaben erkennbar gemacht werden,
  • strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden,
  • geschäftsschädigende Tatsachen behauptet werden,
  • private oder sensible Informationen veröffentlicht werden oder
  • der Ruf einer Person oder eines Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden kann.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, Quellen zu dokumentieren, widersprüchliche Informationen zu prüfen und die betroffene Seite vorab mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren.

Die Anfrage zur Stellungnahme sollte ausreichend präzise sein. Die betroffene Person muss erkennen können, worum es geht und welche Aussagen veröffentlicht werden sollen.

Auch die spätere Darstellung sollte offenlassen, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt, sofern die zugrunde liegenden Tatsachen nicht abschließend geklärt sind.

Fazit

Das Oberlandesgericht Dresden hat Blogger nicht pauschal zu Journalisten erklärt.

Die zentrale Aussage der Entscheidung lautet vielmehr: Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht allein auf die Bezeichnung eines Angebots an, sondern auf dessen tatsächliche publizistische Funktion.

Wer sich wie ein journalistisches Medium präsentiert, eigenständig recherchiert und über Dritte berichtet, muss sich auch an journalistischen und presserechtlichen Sorgfaltsmaßstäben messen lassen.

Die Entscheidung schafft daher keinen völlig neuen Rechtsstatus für Blogger. Sie bestätigt vielmehr, dass publizistische Freiheit und publizistische Verantwortung auch in der digitalen Medienwelt untrennbar miteinander verbunden sind.

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