Betriebliche Altersvorsorge aus Sicht der Verbraucherzentrale

Letztere wird auch schon mal als ein zusätzliches Standbein der Altersvorsorge, Betriebsrente, Eichel-Rente (zurückgehend auf den früheren Finanzminister Hans Eichel), betriebliche Altersversorgung oder kurz nur bAV genannt. Wir erklären, was sich dahinter verbirgt, und stellen ausführlich die unterschiedlichen Varianten vor, mittels bAV zu sparen.

Betriebliche Altersvorsorge – Was ist das eigentlich?

In den meisten Fällen der betrieblichen Altersvorsorge (kurz bAV) überweist der jeweilige Betrieb einen bestimmten Geldbetrag auf einen Vertrag zur Altersvorsorge. In aller Regel geschieht dies monatlich; es ist aber auch möglich, den Betrag einmal jährlich zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung bekommt, ist das Geld, das im Rahmen der bAV gespart wird, also bereits abgezogen ‒ ähnlich wie die Steuern und die Abgaben zur Sozialversicherung.

Die Sparbeiträge für die baV können durch den Arbeitgeber finanziert werden. Dabei zahlt der Betrieb ‒ ähnlich wie bei der vermögenswirksamen Leistung ‒ zusätzlich zum Lohn einen Betrag in einen Sparvertrag. Das kann entweder eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Direktversicherung sein.

Wer kann die betriebliche Altersvorsorge nutzen?

Die Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV ist grundsätzlich für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten möglich. Unternehmern steht dieser Förderweg im Regelfall nicht offen. Der Öffentliche Dienst und kirchliche Einrichtungen haben zumeist eigene Versorgungseinrichtungen. Diese Arbeitgeber führen die bAV über spezielle Zusatzversorgungskassen durch ‒ wie beispielsweise die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder kirchliche Zusatzversorgungskassen (KZVK). Arbeitnehmer sollten beim Arbeitgeber nachfragen.

Was wird in der betrieblichen Altersvorsorge abgesichert?

Die bAV ist eine Möglichkeit, finanziell fürs Alter vorzusorgen. Während des Erwerbslebens wird Geld angespart, um dann später zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine weitere, lebenslang gezahlte Rente zu erhalten. Alternativ können Sie sich das angesparte Geld zu Rentenbeginn ‒ je nach sogenanntem Durchführungsweg und Abschlussdatum des Vertrags ‒ ganz oder teilweise auszahlen lassen.
Ergänzende Absicherungen, wie die Versorgung Hinterbliebener oder eine Versicherung eventueller Berufsunfähigkeit, können ebenfalls über die bAV abgeschlossen werden.

Haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge?

Einfache Antwort: ja ‒ es sei denn, ein gültiger Tarifvertrag schließt diesen Rechtsanspruch ausdrücklich aus. Ansonsten haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, aus eigenen Mitteln (Entgeltumwandlung) im Rahmen der bAV zu sparen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern mindestens einen der sogenannten Durchführungswege zur Entgeltumwandlung zu eröffnen. Arbeitnehmer können allerdings weder einen bestimmter Variante, noch einen speziellen Anbieter verlangen. Falls der Betrieb den Arbeitnehmern aber weder Pensionsfonds noch Pensionskasse anbietet, haben sie das Recht auf eine Direktversicherung.
Ein Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zur bAV besteht allerdings nicht. Möglicherweise sieht jedoch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine solche Zahlung des Betriebs vor. Falls nicht, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Möglicherweise sieht allerdings ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine solche Zahlung des Betriebs vor. Falls nicht, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersvorsorge?

Durch die bAV können Sie staatlich gefördert für den Ruhestand vorsorgen. Staatlich gefördert bedeutet in diesem Fall, dass Arbeitnehmer in der Ansparphase entlastet werden. Auf die Sparbeiträge zur bAV müssen ‒ bis zu den Höchstgrenzen ‒ weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet werden. Wer dagegen auf eine andere Art und Weise spart, tut dies mit bereits versteuertem Geld.
Während Sparer bei den anderen staatlich geförderten Varianten „Riester“ und „Rürup“ die Förderung erst im Nachhinein über den Antrag auf Zulagen und die Steuererklärung bekommen, erfolgt sie bei der bAV direkt mit der Lohnabrechnung.
Während der Ansparphase ist das Kapital bis zu den Höchstgrenzen vor Pfändung geschützt; sicher vor dem Zugriff des Staates ist es auch, wenn eine Grundsicherung wie Arbeitslosengeld II beantragt wird, weil dieses Kapital nicht zum anrechenbaren Vermögen zählt. Der Schutz bezieht sich allerdings nicht auf die spätere Auszahlung.

Eine steuerliche Förderung in der Ansparphase allein sollte nicht den Ausschlag geben, einen Vertrag abzuschließen. Wichtig ist es vielmehr, dass der Vertrag zu den eigenen Zielen und Präferenzen passt. Ferner ist die staatliche Förderung kein Geschenk. Der Entlastung in der Ansparphase ‒ bei der baV als Steuererleichterung und Ersparnis bei den Sozialabgaben ‒ steht später in der Rentenphase eine Besteuerung gegenüber. Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Deshalb sind alle Aspekte des Für und Wider zu bedenken.

Welcher Betrag wird bei der betrieblichen Altersvorsorge gefördert?

Die staatliche Förderung in der Sparphase gilt nicht unbegrenzt. Wer die Entgeltumwandlung nutzt, kann erst einmal jährlich maximal vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung gefördert sparen. Im Jahr 2017 liegt diese bei 76.200 Euro. Vier Prozent davon sind 3.048 Euro. Dies ist der Betrag, der jährlich maximal gefördert wird ‒ in Form von Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, pro Jahr den Betrag von 1.800 Euro zusätzlich steuerfrei in einen solchen Vertrag einzuzahlen, sofern nicht außerdem ein „Altvertrag“ (Abschluss vor 2005) besteht. Auf diese 1.800 Euro müssen aber Sozialabgaben bezahlt werden.
Theoretisch kann bis zum Höchstbetrag von 3.048 Euro ein zweiter Vertrag im „Durchführungsweg Unterstützungskasse“ steuer- und sozialabgabenfrei bespart werden.

Wurde schon vor dem Jahr 2005 eine betriebliche Direktversicherung mit pauschaler Versteuerung abgeschlossen, dann gilt für die Steuerpflicht ein Pauschalsatz von 20 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Oft rechnet es sich, einen solchen Altvertrag weiter fortzuführen, da die spätere Besteuerung einer Kapitalzahlung entfällt oder bei einer Rentenzahlung gering ist. Ob dies zutrifft, kann ein Steuerberater sagen. Er informiert über Förderhöhe, Funktionsweise und Vorteile des Altvertrags im Vergleich zur Alternative eines Neuabschlusses. Altverträge dieser Art weisen darüber hinaus oftmals auch noch eine relativ hohe garantierte Verzinsung bis hin zu vier Prozent auf.

Hat die betriebliche Altersvorsorge auch Nachteile?

Die Rente, die im Ruhestand aus der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt wird, ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Die Höhe der Steuern hängt vom individuellen Steuersatz des Sparers im Alter ab. Wer etwa aus der bAV eine monatliche Rente von 200 Euro bekommt, erhöht sein zu versteuerndes Jahreseinkommen um 2.400 Euro.

Dazu kommen noch für alle, die während der Rentenphase gesetzlich krankenversichert sind, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ausnahme: Kleine Betriebsrenten, die zusammen weniger als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV betragen, sind nicht beitragspflichtig. 2017 sind dies 148,75 Euro pro Monat.

Der Beitragssatz für gesetzlich versicherte Bezieher einer Rente aus der bAV wird im Jahr 2015 wie folgt berechnet:

  • In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz 14,6 + X Prozent. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse mindestens 14,6 Prozent der Bruttorente erhält. Da sie aber einen Zusatzbeitrag verlangen darf, kann ein Betrag „X“ dazukommen. Beträgt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse beispielsweise 0,9 Prozent, liegt der Beitragssatz bei 14,6 + 0,9 = 15,5 Prozent.
  • In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 2,55 Prozent (für Kinderlose 2,8 Prozent). Daher ergibt sich ein Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von mindestens 17,15 Prozent (für Kinderlose 17,40 Prozent), falls die Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erhebt. Bei einer monatlichen Rente von 200 Euro sind dies 34,30 Euro (für Kinderlose 34,80 Euro). Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steigt die monatliche Belastung entsprechend.

Bei der Rente aus der bAV gibt es ‒ anders als bei der gesetzlichen Rente ‒ keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.


Daher bleiben von der Bruttorente von 200 Euro nach Abzug der Steuern (50 Euro bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent) und der Sozialabgaben (34,30 Euro bei 17,15 Prozent für einen Rentner, der nicht kinderlos ist und dessen Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erhebt) lediglich 115,70 Euro netto im Monat.

Wer in der Rentenphase privat krankenversichert ist, zahlt auf seine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge lediglich Steuern, so dass sich in diesem Fall eine Nettorente von 150 Euro ergibt.

Für privat Krankenversicherte ist die bAV in diesem Punkt daher deutlich attraktiver. Gesetzlich Krankenversicherte können sich zumindest überlegen, ob sie die Krankenkasse wechseln wollen, um Beiträge zu sparen.

Bei der Gesamtbewertung sollten Sparer jedoch berücksichtigen, dass der individuelle Steuersatz im Alter in der Regel niedriger ist als zu Zeiten der Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet, dass der steuerliche Vorteil in der Ansparphase meist größer ist als die steuerliche Belastung in der Rentenphase. Diesem Vorteil stehen aber zwei Nachteile gegenüber:

  • Die gesetzliche Rente fällt geringer aus, weil in der Zeit des Sparens weniger Sozialabgaben abgeführt werden und deshalb weniger in die Rentenkasse eingezahlt wird.
  • Gesetzlich Krankenversicherte müssen in der Rentenphase Sozialabgaben auf die bAV in voller Höhe zahlen, sofern die Betriebsrenten 2017 über der Grenze von 148,75 Euro liegen.

Daher wird bei gesetzlich Krankenversicherten die Entscheidung nach Berücksichtigung aller Aspekte nicht zuletzt von der Frage abhängen, ob der Arbeitgeber bei der bAV etwas dazu gibt.

Was passiert, wenn statt der monatlichen Rente die Kapitalauszahlung gewählt wird?

Je nach Variante Durchführungsweg und Abschlussdatum können einige Arbeitnehmer sich das gesamte Kapital zu Rentenbeginn auszahlen zu lassen. Manchmal ist das für die Lebensplanung im Alter die bessere Alternative als die Rente zu wählen. Allerdings ändert dies nichts an der Pflicht, auf die Leistung aus der bAV Steuern und Sozialabgaben zu entrichten.
Das kann dazu führen, dass aufgrund der Steuerprogression ein großer Teil der Kapitalsumme in Form von Einkommensteuer und Sozialabgaben abgezogen wird.
Sowohl bei der Direktzusage als auch der Unterstützungskasse ist es unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich möglich, die sogenannte Fünftelregelung zu nutzen. Wer eine Kapitalauszahlung in Höhe von 100.000 Euro erhält, für den erhöht sich in diesem Jahr das steuerpflichtige Einkommen fiktiv um 20.000 Euro (100.000 dividiert durch 5). Wer in dem Jahr zum Beispiel eigentlich 40.000 Euro versteuern müsste, versteuert stattdessen fiktiv 60.000 Euro. Dadurch kommt es zu einer höheren Steuerlast. Die sich so ergebende Differenz der zu zahlenden Steuern wird mit dem Faktor fünf multipliziert ‒ und es ergibt sich die tatsächliche Steuerlast für die Kapitalauszahlung.


Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Rechenbeispiel:1.) Zu versteuerndes Einkommen: 40.000 Euro => Einkommenssteuer 8.000 Euro

2.) Kapitalauszahlung 100.000 Euro, davon ein Fünftel => 20.000 Euro

3.) Fiktiv zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro => Einkommenssteuer 15.000 Euro

4.) Differenz Steuer aus 1.) und Steuer aus 3.) => 7.000 Euro

5.) 7.000 Euro multipliziert mit 5 = 35.000 Euro tatsächliche Steuerlast auf die Kapitalauszahlung

6.) 35.000 Euro aus 5.) + 8.000 Euro aus 1.) = 43.000 Euro Gesamt- Einkommenssteuer im Jahr der Auszahlung


Alternativ müsste der Steuerpflichte in dem Jahr der Auszahlung der bAV ein Einkommen von 140.000 Euro versteuern, wodurch er sich aufgrund der Steuerprogression deutlich schlechter stellen würde.
Bei vielen Durchführungswegen ist es allerdings nicht möglich, die Fünftelregelung anzuwenden, um die Steuerlast zu mindern.
Die Gesamtsteuer für das aktuelle Jahr muss sofort bezahlt werden.

Bei der Frage, was im individuellen Fall gilt und mit welcher Steuerzahlung aufgrund des eigenen Vertrags zu rechnen ist, hilft ein Steuerberater. Einen ersten Eindruck vermittelt der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums.

Wer in der Rentenphase gesetzlich krankenversichert ist, muss seit dem Jahr 2004 auch bei Kapitalauszahlungen Sozialabgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte beträgt seit 2015 in der Krankenversicherung 14,6 + X Prozent – X steht hier für mögliche Zusatzbeiträge – und in der Pflegeversicherung 2,55 Prozent (für Kinderlose 2,8 Prozent). Daher ergibt sich ein Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung von mindestens 17,15 Prozent (für Kinderlose 17,40 Prozent).

Bei Kapitalzahlungen werden die Sozialabgaben auf einen Beitrag von 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre (120 Monate) lang erhoben. Wer also eine Kapitalauszahlung in Höhe von 50.000 Euro erhält, muss zehn Jahre lang jeden Monat auf 416,67 Euro (50.000 Euro geteilt durch 120) zusätzlich Sozialabgaben entrichten. Daher bekommt die Krankenkasse zehn Jahre lang mindestens 71,46 Euro pro Monat (von Kinderlosen 72,50 Euro). Das ergibt in 120 Monaten einen Gesamtbetrag von mindestens 8.575 Euro (bei Kinderlosen 8.700 Euro).
Auch hier gilt die Ausnahme, dass monatliche Betriebsrenten bis 141,75 Euro von der Sozialabgabenpflicht befreit sind.

Im September 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass alle Beiträge, die vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Direktversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiter gezahlt werden, nicht den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts entsprechen und daher bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht berücksichtigt werden dürfen (1 BvR 1660/08). Wenn der Arbeitnehmer also seinen Vertrag mit beispielsweise 15.000 Euro aus eigenen Mitteln fortgeführt hat, dann müssen statt auf 50.000 Euro nur auf 35.000 Euro Beiträge entrichtet werden, die als „echte“ bAV zu betrachten sind.

Können die vermögenswirksamen Leistungen auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt werden?

Ja, das geht. Statt eines Banksparplans, eines Bausparvertrags, eines Investmentfonds oder einer Lebensversicherung können Arbeitnehmer die Beiträge zur vermögenswirksamen Leistung (VL) auch zur betrieblichen Altersvorsorge verwenden. Dabei gelten alle Vor- und Nachteile dieser Vorsorgeform. So sind zum Beispiel die Beiträge frei von Steuern und Sozialabgaben; an der späteren Auszahlung jedoch will der Fiskus einen Anteil haben, und wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt auch Sozialabgaben.
Ob es sich lohnt, die VL als bAV zu nutzen, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere für Anleger, die Anspruch auf eine Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage haben, kann es sich lohnen, die VL anderweitig zu nutzen und eben nicht als bAV.
Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten bzw. einen eigenen Beitrag in gleicher Höhe wie bisher als VL auch zur bAV zu zahlen. Viele Tarifverträge sehen das jedoch vor. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an, wenn Sie anstatt der vermögenswirksamen Leistung zukünftig eine bAV besparen wollen.

Ist es sinnvoll, innerhalb der bAV einen Riestervertrag abzuschließen?

Für einen Riestervertrag im Rahmen der bAV gelten die gleichen Vor- und Nachteile wie bei Riester allgemein. Allerdings gibt es zwei wichtige Besonderheiten.

Es gibt einen Vorteil gegenüber „normalen“ Riester-Verträgen: Wenn nicht nur Sie, sondern auch viele Ihrer Kollegen die bAV nutzen, gewähren die Anbieter dem Betrieb zumeist Sonderkonditionen. Wenn so zum Beispiel statt 10 Prozent nur 5 Prozent Kosten anfallen, sparen alle bei langfristigen Verträgen erheblich. Geld, das nicht als Gewinn beim Anbieter landet, sondern von diesem für den Sparer angelegt wird. So erhöht sich das Kapital, aus dem Ihre spätere Rente gebildet wird.

Diesem Vorteil steht aber ein bedeutender Nachteil gegenüber – sofern der Sparer in der Rentenphase gesetzlich krankenversichert ist. Dann sind auf die Riester-Rente nicht nur Steuern, sondern auch Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu zahlen. Da der Rentner dafür keinen Zuschuss erhält, treffen die Abgaben komplett ihn allein.

Wer einen Riester-Vertrag abschließen möchte und sich sicher ist, in der Rentenphase gesetzlich krankenversichert zu sein, für den empfiehlt es sich in der Regel, einen „normalen“ Riester-Vertrag zu wählen statt die Variante innerhalb der bAV. Hingegen kann ein Riester-Vertrag in der bAV für privat Krankenversicherte durchaus eine sinnvolle Option sein.

Was sollte bei einem Wechsel des Arbeitgebers geprüft werden?

ei einem Wechsel des Arbeitgebers stellen sich zwei wichtige Fragen:

  • Behält man die zugesagte Leistung?
  • Kann der Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden?

Fachleute sprechen von „Unverfallbarkeit“ und „Portabilität“. Die Auswirkungen bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer schlichten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‒ also ohne eine neue Stelle anzutreten ‒ sollten im Vorfeld berücksichtigt werden.

Unverfallbarkeit

Dabei geht es um die Zusagen, die der Arbeitnehmer erworben hat und die ihm nicht mehr genommen werden können. Bei einer bAV aus eigenen Mitteln, also einer sogenannten Entgeltumwandlung, können die zugesagten Leistungen von Anfang an nicht verfallen. Hier ist der Sparer auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Dann müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Zusage unantastbar und damit für den Arbeitnehmer sicher ist: das vom Gesetz verlangte Mindestalter und die Jahre der Zugehörigkeit zum Betrieb.

Seit Januar 2009 gilt: Wer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen das 25. Lebensjahr vollendet hat und dort mindestens fünf Jahre gearbeitet hat, für den ist die Zusage garantiert. Bei Zusagen, die vor 2009 gegeben wurden, gilt neben der fünfjährigen Zugehörigkeit zum Betrieb das vollendete 30. Lebensjahr.

Die Unverfallbarkeit kann aber auch vertraglich von vornherein festgelegt sein. Dann sind auch die Zahlungen des Arbeitgebers unabhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit von Beginn an unverfallbar.

Portabilität

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer unverfallbare Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Ob dies im jeweiligen Fall möglich ist, hängt von verschiedenen Bedingungen ab.

Es gibt folgende denkbare Szenarien, die bei einem Wechsel des Arbeitgebers grundsätzlich eintreten können:

  • das Kapital aus dem Vertrag beim alten Arbeitgeber wird in einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber überführt;
  • der bestehende Vertrag wird beim neuen Arbeitgeber fortgeführt;
  • der Vertrag beim alten Arbeitgeber wird beitragsfrei gestellt;
  • der Arbeitnehmer führt den Vertrag mit eigenen Mitteln weiter.

Für Arbeitnehmer ist es oft von Vorteil, wenn der alte Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden kann. Die Alternative ist ein weiterer Vertrag, der neue Abschlusskosten verursacht.

Falls der Vertrag fortgeführt werden kann ‒ oder zumindest das Guthaben übertragen werden kann ‒ bekommt der Arbeitnehmer am Ende des Erwerbslebens eine höhere Betriebsrente statt zwei kleine. Eine Rente von 200 Euro ist kostengünstiger als zwei Renten von je 100 Euro. Denn dabei belasten den Arbeitnehmer ‒ zusätzlich zu den Abschlusskosten ‒ auch noch die laufenden Verwaltungsgebühren für zwei Verträge.

Viele Bedingungen sehen als Verwaltungsgebühr einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr vor, mindestens aber ein festgelegten Eurobetrag ‒ und der ist dann auch bei kleineren Renten zu zahlen.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer seit 2005 einen Rechtsanspruch auf Portabilität. Das bedeutet, dass er das unverfallbare Guthaben zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann und in einen neuen Vertrag beim neuen Arbeitgeber übertragen darf. Der Rechtsanspruch besteht allerdings nur, wenn der Vertrag 2005 oder später abgeschlossen wurde und die bAV via Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung erfolgt.

Bei einer Übertragung empfiehlt es sich, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen ‒ etwa hinsichtlich Zusatzversicherungen, Kalkulation, Garantiezins und Versorgungsumfang. Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber schlechtere Bedingungen erhält ‒ dann lohnt es sich vielleicht, auf das Übertragungsrecht zu verzichten und die Ansprüche aufgrund des Vertrags beim alten Arbeitgeber zu wahren. Eventuell ist es auch möglich, den bestehenden Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. Dies hängt von der Bereitschaft des Arbeitgebers und den möglichen Durchführungswegen ab. Fragen Sie auf jeden Fall nach.

Auch sollte ein Blick auf den Übertragungswert geworfen werden. Sollte die Summe der eingezahlten Beiträge deutlich über der dieses Wertes liegen, kann es aus einem weiteren Grund eventuell nicht sinnvoll sein, den Vertrag zu übertragen. Denn der Arbeitgeber haftet zum Zeitpunkt des Renteneintritts für seine Zusage, oft mindestens in der Höhe der eingezahlten Beiträge. Wenn jetzt durch hohe Abschluss- und Verwaltungskosten und kurze Laufzeit die Übertragungssumme sehr gering ausfallen sollte, würde nur dieser geringe Wert übertragen und die Haftung des alten Arbeitgebers enden. Da kann eine Beitragsfreistellung des alten Vertrages mitunter die bessere Variante sein, da so zu Rentenbeginn mindestens die zugesagten Leistungen zur Verfügung stehen müssen.

Bei Altverträgen vor 2005 sind Arbeitnehmer hinsichtlich einer Vertragsübertragung bzw. Portierung des Guthabens auf die Kulanz von altem und neuem Arbeitgeber angewiesen ‒ und es kommt auch auf die jeweils vorhandenen Durchführungswege an. So kann die Mitnahme der Ansprüche zum Beispiel daran scheitern, dass der alte Arbeitgeber die Zusage gegeben hat, die betriebliche Rente aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu zahlen. Oder der neue Arbeitgeber bietet den vom Arbeitnehmer gewünschten Weg, zum Beispiel eine Direktversicherung, gar nicht erst an.

Was sollte außerdem berücksichtigt werden?

Dass für die Beiträge zur bAV keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden, bedeutet zugleich: Die Arbeitnehmer haben einen geringeren Anspruch auf Leistungen aus den gesetzlichen Systemen der Sozialversicherung.
Wer zum Beispiel nur noch auf 1.900 Euro Lohn/Gehalt Beiträge zahlt statt auf 2.000 Euro, weil er 100 Euro in einen bAV-Vertrag einzahlt, bekommt auch weniger Leistung aus den Sozialversicherungen. Bei längerer Krankheit, erhält der gesetzlich Krankenversicherte etwa weniger Krankengeld. Wer seinen Job verliert, bekommt ebenfalls weniger Arbeitslosengeld. Wenn sich Nachwuchs einstellt und Elterngeld beantragt wird, fällt dieses gleichfalls geringer aus.
Negative finanzielle Folgen haben diese Ereignisse für den bAV-Sparer nur, wenn sie eintreten. Dagegen ist ein Nachteil sicher: Wer weniger in die Rentenkasse einzahlt, muss sich auch mit einer geringeren gesetzlichen Rente bescheiden.
Umgekehrt wird durch die bAV eine zusätzliche Rente aufgebaut. Ein kostengünstiger und leistungsstarker Tarif sollte bewirken, dass die Summe beider Renten insgesamt höher ist.
Allerdings gilt dies nur für die sogenannte Altersrente. Da die Höhe einer Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung auch abhängig vom Einkommen ist, fällt diese geringer aus. Im Rahmen einer bAV erfolgt hierfür oft kein Ausgleich.

Ist eine betriebliche Altersvorsorge nun ratsam?

Die Altersvorsorge ist ein bedeutsames, aber auch sehr komplexes Thema. Arbeitnehmer sollten keine übereilten Entscheidungen treffen, sondern sich zielgerichtet informieren und unabhängig beraten lassen. Idealerweise sollten verschiedene Angebote miteinander verglichen werden. In den meisten Fällen lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge, wenn der Arbeitgeber den Beitrag alleine oder zumindest einen nennenswerten Zuschuss zahlt. Bei einer Entgeltumwandlung reduziert der Arbeitgeber ebenso wie der Arbeitnehmer seine Kosten für Beiträge zur Sozialversicherung (etwa ein Fünftel), die er ohne Gewinneinbuße weiterreichen könnte.
Mit einem Zuschuss des Arbeitgebers werden so im Falle einer Rentenzahlung die Nachteile der bAV abgemildert.
Die bAV stellt lediglich eine Möglichkeit dar, wie Arbeitnehmer zusätzlich für das Alter sparen können. Unsere Antworten geben nur eine Übersicht, die das Grundverständnis für das Thema erleichtern soll. Feinheiten der betrieblichen Altersvorsorge bleiben ebenso unberücksichtigt wie ein Vergleich mit anderen Vorsorgeangeboten wie zum Beispiel Riester- oder Rürup-Rente. Hier helfen geeignete Ratgeber und die persönliche Beratung zum Beispiel auch durch einen Steuerberater.

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