Sonstige Entscheidungen XI ZB 17/22 MS „Hammonia Korsika“ Schifffahrts GmbH & Co. KG

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZB 17/​22

vom
5. März 2024
in dem Rechtsstreit

Elisabeth Ingerl,

Josef Ingerl,

beide wohnhaft Feuerberg 1 1/​2, Geisenhausen,

Musterkläger und Musterrechtsbeschwerdeführer,
1.

Rainer Feichtmeier, Heiglstraße 20, Wolfratshausen,

2.

Bernd Grether, Gresgen 116, Zell,

3.

Amanda Huber, Gartenstraße 4 A, Oberding,

4.

Sven Karstens, Mittelweg 5, Elpersbüttel,

5.

Manuela Lohr, Marienburger Straße 25a, Landshut,

6.

Norbert Maurer, Seyweilerstraße 33, Blieskastel,

7.

Johanna Rottenwöhrer, Flurstraße 27, Buch,

8.

Alfred Scheveling, Bochen 4, Wipperfürth,

9.

Hans-Jürgen Schmidt, An den Drei Stangen 2, Neuhausen/​Spree,

10.

Michael Weiß, Bergstieg 6, Neukirch,

11.

Heinz-Dieter Köpcke, Bommelser Straße 1, Bomlitz

– Beitritt zurückgenommen –

Beigeladene und Beigetretene auf Seiten der
Musterrechtsbeschwerdeführer,

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Koch –

gegen

1.

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Elbchaussee 370, Hamburg,

2.

HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die HAMMONIA Reederei Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Neumühlen 9, Hamburg,

3.

Peter Döhle Schiffahrts-KG, vertreten durch die Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Elbchaussee 370, Hamburg,

Musterbeklagte und Beigetretene auf Seiten der
Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
4.

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die HCI Vertriebsverwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Elbchaussee 370, Hamburg,

Musterbeklagte und Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
– Prozessbevollmächtigte
zu 1. – 4.:
Rechtsanwalt Dr. Winter –

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Musterrechtsbeschwerdeführer wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2022 aufgehoben, soweit das Feststellungsziel II. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 als unbegründet zurückgewiesen und der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2020 hinsichtlich des Feststellungsziels I. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 für gegenstandslos erklärt worden ist.

Die Feststellungsziele

I.1.a) und b),

I.2.,

I.3.,

I.4.a),

I.4.c)dd) und ee),

I.4.d),

I.4.e)aa) bis cc) und ee),

I.4.f)aa) bis ee) und

I.5.a) bis f)

werden bezüglich der Musterbeklagten zu 4 als unbegründet zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Feststellungsziele

I.1.c),

I.4.b),

I.4.c)aa) bis cc) und ff) bis hh),

I.4.e)dd),

I.6. und

II.

wird die Sache bezüglich der Musterbeklagten zu 4 zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2020 hinsichtlich des Feststellungsziels I. betreffend die Musterbeklagten zu 1 bis 3 gegenstandslos ist.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 164.640 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführer und der auf ihrer Seite Beigetretenen sowie für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten jeweils auf 164.640 € festgesetzt.

Gründe:

A.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Fehlerhaftigkeit des am 23. Juli 2010 aufgestellten Verkaufsprospekts (künftig: Prospekt) sowie eines Nachtrags vom
22. Oktober 2010 (künftig: Nachtrag) zu der MS „HAMMONIA KORSIKA“ Schiffahrts GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft oder Fonds).
2 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb und Betrieb eines Massegutfrachters der Supramaxklasse, ein sogenannter „Bulker“, mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw (tons dead weight; künftig: Fondsschiff).
3 Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 ist zudem Treuhänderin. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 3 halten jeweils 50% des Kapitals der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Verwaltung MS „HAMMONIA KORSIKA“ GmbH. Nach § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Musterbeklagte zu 4 ist Rechtsnachfolgerin der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH, die den Prospekt als Verantwortliche zeichnete. Sie trat als Anbieterin der Fondsanteile auf und vertrieb diese.
4 Der Prospekt enthält – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – folgende Angaben:
5 Auf Seite 6 heißt es u.a.:
„Die Bereederung des Schiffes erfolgt durch die HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG („Hammonia“), Hamburg. Die Reederei ist entstanden durch ein Joint Venture der HCI Gruppe und der Peter Döhle Schiffahrts-KG.“
6 Auf derselben Seite wird unter der Überschrift „Beschäftigungskonzept“ ausgeführt:
„Die Hammonia Korsika ist an den Charterer Mitsui O.S.K. Lines, Ltd., Japan, zu einer Charterrate in Höhe von 23.600 USD (brutto) pro Tag verchartert. Die Laufzeit der Festcharter beträgt 5 Jahre (mit Option des Charterers zur Verkürzung um bis zu 70 Tage) ab Übernahme durch den Charterer. Im Anschluss wird ein Beitritt zum bei der Peter Döhle Schiffahrts-KG geführten Supramax Pool angestrebt.“
7 Auf Seite 14 heißt es u.a. weiter:
„Für das Schiff werden die schifffahrtsüblichen Versicherungen abgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, so dass das Risiko besteht, dass die Schiffsgesellschaft Kosten aus Schäden selbst zu tragen hat.“
8 Sodann wird unter der Überschrift „Verkauf“ u.a. ausgeführt:
„Ein genauer Veräußerungszeitpunkt kann nicht vorhergesagt werden, da auch ein früherer oder späterer Verkauf als prognostiziert erfolgen kann. Der Verkaufszeitpunkt ist letztlich abhängig von den Marktbedingungen für Schiffsveräußerungen. Der tatsächliche Verkaufserlös für das Schiff hängt von der Marktlage für gebrauchte Schiffe dieser Größenklasse sowie dem Zustand des Schiffes zum Veräußerungszeitpunkt ab.
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Risiken können dazu führen, dass ein niedrigerer Verkaufserlös erzielt wird als prognostiziert und dass in der Folge die tatsächlichen Auszahlungen an die Anleger geringer ausfallen als angenommen.“
9 Weiter weist der Prospekt noch auf derselben Seite unter der Überschrift „Steuerliche und rechtliche Risiken“ darauf hin, dass das Risiko einer Änderung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausgeschlossen werden könne und das Risiko bestehe, dass Finanzbehörden oder -gerichte zu steuerlichen Aspekten des Beteiligungsangebots eine abweichende Auffassung vertreten könnten, was sich negativ auf das Ergebnis für die Anleger auswirken könne.
10 Auf Seite 16 des Prospekts heißt es unter dem Punkt „Interessenkonflikte“:
„Bei den vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen besteht das Risiko von Interessenskonflikten dergestalt, dass die handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaft in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten verfolgen. Daher besteht das Risiko, dass sich die Verfolgung von Eigeninteressen der handelnden Personen nachteilig auf das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und damit auf das der Anleger auswirkt.“
11 Zu dem Punkt „Chartereinnahmen“ wird im Prospekt (S. 17) u.a. ausgeführt:
„Weiterhin besteht das Risiko, dass nach Ablauf des Chartervertrages eine Beschäftigung nicht, mit Verzögerung oder zu einer niedrigeren als der prognostizierten Charterrate vereinbart werden kann. Die Charterraten unterliegen Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. […]
Charterausfälle werden im Rahmen einer Loss-of-Hire Versicherung erst ab einem gewissen Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum versichert. Ausfälle über den versicherten Zeitraum hinaus sind nicht versichert und würden zu Einnahmeausfällen führen.
Für den Fall, dass das Schiff in einem Einnahmepool eingesetzt wird besteht das Risiko, dass sich durch einen möglichen Eintritt weiterer Poolmitglieder die Quote von vercharterten zu nicht vercharterten Schiffen verringert und sich der Pooleinnahmendurchschnitt aufgrund niedrigerer oder fehlender Chartereinnahmen reduziert. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können. Die Hammonia Korsika tritt mit Ablieferung eine Festcharter an. Ein späterer Poolbeitritt ist grundsätzlich möglich, es existieren diesbezüglich jedoch keine konkreten Vereinbarungen.“
12 Auf derselben Seite heißt es unter dem Punkt „Vertragspartner“ wie folgt:
„Der wirtschaftliche Verlauf der Beteiligung hängt in erheblichem Maße von der Bonität und der Vertragstreue der Vertragspartner, vor allem des Charterers ab. […]
Es ist während der Laufzeit des Festchartervertrages trotz der eingeholten Bonitätsauskunft nicht auszuschließen, dass der Charterer die Charterraten nicht vertragsgemäß zahlt bzw. ganz ausfällt.“
13 Unter dem Punkt „Fremdfinanzierung“ (S. 17 f.) wird darauf hingewiesen, dass die Verkäufergesellschaft zur Finanzierung des Fondsschiffes ein Schiffshypothekendarlehen, einen Kontokorrentkredit und eine Mezzanine-Finanzierung aufgenommen habe, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bank die zugesagten Darlehen nicht oder nicht vollständig auszahle oder die Kreditverträge, etwa bei nicht erfolgender Rückzahlung, kündige und dass die finanzierende Bank die Sicherheiten verwerten könnte, etwa durch einen zwangsweisen Verkauf des Fondsschiffes, was zur vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft und zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage der Anleger führen könne.
14 Unter der Überschrift „Nicht-Zustandekommen des Beteiligungskonzepts – Rückabwicklung“ heißt es auf Seite 18 wie folgt:
„Die HCI Gruppe hat am 11.02.2010 mit den Hauptfinanzierungspartnern ein Restrukturierungskonzept vereinbart, das für den Fortbestand der HCI Gruppe von elementarer Bedeutung ist. Die Restrukturierungsvereinbarung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Sollten die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Restrukturierungsvereinbarung nicht erfüllt werden, besteht das Risiko, dass die HCI Capital AG aus bestehenden Garantien und Bürgschaften wesentlich in Anspruch genommen wird. In diesem Fall könnte der Fortbestand der HCI Capital AG und somit auch der Fortbestand des Anbieters dieser Vermögensanlage gefährdet sein. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass das geplante Beteiligungsangebot nicht umgesetzt wird.“
15 Unter dem Punkt „Haftung“ wird in dem Prospekt (S. 19) Folgendes ausgeführt:
„Bei der Beteiligung an der Schiffsgesellschaft handelt es sich um ein unternehmerisches Engagement, bei dem auch eine Insolvenz der Schiffsgesellschaft verbunden mit dem Totalverlust der Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Fließen bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz den Gesellschaftern Auszahlungen aus der Schiffsgesellschaft zu können diese ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein.
[…] Soweit das Kapitalkonto, z.B. durch Auszahlungen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die Haftung des Direktkommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB insoweit wieder auf und führt entsprechend zu einer Rückzahlungsverpflichtung bereits erhaltener Auszahlungen. […] Eine entsprechende Haftung besteht aufgrund der Freistellungsverpflichtung des Treuhandvertrages (§ 6) auch für den als Treugeber beteiligten Anleger gegenüber der Treuhänderin. Des Weiteren kann der Anleger zur Rückzahlung der empfangenen Auszahlungen an die Schiffsgesellschaft entsprechend §§ 30, 31 GmbHG verpflichtet sein, wenn Auszahlungen vorgenommen wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schiffsgesellschaft und dadurch mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für die Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.“
16 Unter dem Punkt „Fungibilität/​Gesellschafteraustritt“ wird im Prospekt auf Seite 20 u.a. ausgeführt:
„Eine Schiffsbeteiligung ist als eine langfristige Investition zu betrachten. Eine Kündigung der Beteiligung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum 31.12.2022 und nicht vor der vollständigen Rückzahlung des Schiffshypothekendarlehens, möglich. […]
Ein Verkauf kann nur zum Beginn und zum Ende eines jeden Quartals mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin erfolgen.
Für den Handel mit Anteilen existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Handelsplattform, und der Verkauf über einen Zweitmarkt ist nur eingeschränkt möglich. Ein Verkauf könnte mit einem erheblichen Verlust verbunden sein.“
17 Am Ende des Abschnitts „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ findet sich vor einer Tabelle „Risikoklassifizierung“ in Fettdruck das Folgende (Prospekt, S. 21):
„Das maximale Risiko für den Anleger besteht im Totalverlust seiner Zeichnungssumme zzgl. Agio sowie im Fall des Eintritts von anlegergefährdenden Risiken in weiteren Vermögensnachteilen in Form von Steuernachzahlungen, Verlust ausländischer Vermögensgegenstände und Zahlungsverpflichtungen aus einem individuellen Kreditvertrag.“
18 Unter der Überschrift „Leistungsbilanz“ enthält der Prospekt (S. 23 ff.) eine Darstellung der Tätigkeit der HCI-Gruppe im Segment Schiffsbeteiligungen seit dem Jahr 1985. Dabei wird die negative Marktentwicklung seit dem Jahr 2008 erwähnt, die sich negativ auf den wirtschaftlichen Verlauf der Schiffsgesellschaften ausgewirkt habe. Dazu wird ausgeführt, wie viele der Schiffsgesellschaften der HCI-Gruppe die prospektierten kumulierten Auszahlungen auf das Kommanditkapital erreichten oder übertrafen, für welche keine Auszahlungen auf das Kommanditkapital geplant waren und welche Abweichungen aufwiesen.
19 In der tabellarischen Übersicht mit den Daten des Fondsschiffes auf Seite 29 wird u.a. ausgeführt: „Ablieferung (PROGNOSE) 01.10.2010“. Weiter heißt es unter der Überschrift „Schiffsgutachten“ auf Seite 29 f.:
„Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Dipl.-Ing. Gunter Oppermann, Winsen, bezeichnet den Nettokaufpreis der Hammonia Korsika in seinem Bewertungsgutachten vom 12. Mai 2010 unter der Voraussetzung einer einwandfreien Bauausführung sowie unter Berücksichtigung der werthaltigen Charterrate von 23.600 USD pro Einsatztag brutto für fünf Jahre ab Ablieferung des Schiffes und einer uneingeschränkten Einsatzmöglichkeit für die Dauer von mindestens 25 Jahren als angemessen.
Eine Besichtigung des Schiffes ist nicht erfolgt.“
20 Auf Seite 37 des Prospekts wird unter dem Punkt „Entwicklung der Schiffspreise“ u.a. ausgeführt:
„Der Kaufpreis für die Hammonia Korsika beträgt 40,75 Mio. USD zzgl. 125 TEUR. Als Neubaupreise für Supramax-Neubauten nannte Clarkson im Oktober 2007, dem Zeitpunkt der Kontraktübernahme, 46,5 Mio. USD. Im April 2010 liegt der Neubaupreis bei 31 Mio. USD mit steigender Tendenz.“
21 Weiter ist dort die Entwicklung verschiedener Charterraten für das Jahr 2002 einer solchen für April 2010 gegenübergestellt. Außerdem heißt es dort weiter:
„Die Hammonia Korsika tritt mit Ablieferung eine fünfjährige Zeitcharter bei Mitsui O.S.K. Lines, Ltd. zu einer Tagescharterrate von 23.600 USD brutto an. Diese Charterrate liegt deutlich über den zum Aufstellungsdatum des Gutachtens erzielbaren Raten für Zeitcharterverträge vergleichbarer Laufzeit. Nach Ablauf der Festcharter wird mit einer Charterrate von 18.900 USD für das Jahr 2015 und einer Steigerung der Charterraten in den Folgejahren von 1% p.a. kalkuliert. Dies sollte im Hinblick auf den mehrjährigen Durchschnitt von Halbjahreschartern in Höhe von 27.000 USD pro Einsatztag eine erzielbare Größe darstellen. Wie sich die Charterraten in Zukunft nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage entwickeln werden, kann grundsätzlich nicht vorausgesagt werden.“
22 In der „Liquiditäts- und Steuervorschau“ auf Seite 42 f. ist für den Veräußerungserlös ein Betrag von 16,3 Mio. € angegeben. Dazu wird auf Seite 44 ausgeführt, dass „mit einem Nettoverkaufserlös in Höhe von 16,3 Mio. € (nach eventuell anfallenden Maklerkosten) kalkuliert“ worden sei.
23 Unter „Vertriebsvereinbarung“ wird auf Seite 62 u.a. aufgeführt:
„Die Schiffsgesellschaft hat am 28.06.2010 mit der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH eine Vertriebsvereinbarung über die Eigenkapitalbeschaffung abgeschlossen […]“
24 Der Nachtrag enthält unter der Überschrift „HCI Leistungsbilanz 2009“ eine Aktualisierung zu der Entwicklung der bereits durchgeführten Vermögensanlagen. Dort heißt es u.a., dass der Einbruch der Schiffsmärkte im Jahr 2009 die Entwicklung der Schiffsfonds der HCI in weiten Teilen maßgeblich bestimmt habe, dass zahlreiche Schiffe erfolgreich hätten restrukturiert werden können und dass eine Schiffsgesellschaft im Juli 2009 Insolvenz habe anmelden müssen.
25 Im Jahr 2019 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Mai 2020 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Diese sind gerichtet auf die Feststellung verschiedener Fehler des Prospekts und des Nachtrags (Feststellungsziel I.) und auf die Feststellung der Haftung der Musterbeklagten nach den „Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne“ (Feststellungsziel II.).
26 Die Musterkläger machen geltend, Prospekt und Nachtrag seien fehlerhaft, weil maßgebliche kapitalmäßige und/​oder personelle Verflechtungen nicht dargestellt seien (Feststellungsziel I.1.a)), weil nicht darüber aufgeklärt werde, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet habe und hierdurch Interessenkonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen könnten (Feststellungsziel I.1.b)), weil nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt werde (Feststellungsziel I.1.c)), weil die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen Peter Döhle-Gruppe verschwiegen werde (Feststellungsziel I.2.), weil die Leistungsbilanz der HCI-Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt sei sowie die tatsächliche Liquiditätsnot der HCI-Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt seien (Feststellungsziel I.3.), weil die Angaben zum Fondsschiff, insbesondere zu dessen Kaufpreis und Wert, irreführend und unzureichend seien (Feststellungsziel I.4.a)), weil die Marktlage falsch dargestellt sei, insbesondere die Überkapazitäten verschwiegen würden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben seien und die aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr 2010 verschwiegen worden seien, so dass die Prognoseberechnungen nicht auf einer realistischen Tatsachengrundlage basierten (Feststellungsziel I.4.b)), weil die Renditeprognose mit einer Rendite von 7% p.a. nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basiere, da das Marktumfeld und die Charterentwicklung fehlerhaft dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.c)aa)), weil dem Anleger jegliche Einschätzung der Marktaussichten des Fondsschiffes verwehrt werde (Feststellungsziel I.4.c)bb)), weil die Prognosen hinsichtlich der Charterraten unvertretbar seien (Feststellungsziel I.4.c)cc)), weil das Risiko im Zusammenhang mit dem fehlenden Anschlusschartervertrag nicht dargestellt werde (Feststellungsziel I.4.c)dd)), weil die „Subchartermöglichkeit“ verschwiegen werde (Feststellungsziel I.4.c)ee)), weil die Flottenentwicklung fehlerhaft dargestellt werde (Feststellungsziel I.4.c)ff)), weil die Gewinnentwicklung der Schifffahrt als besonders positiv hervorgehoben werde (Feststellungsziel I.4.c)gg)), weil eine offensichtliche Marktwende bereits zum Zeichnungszeitpunkt bekannt gewesen sei (Feststellungsziel I.4.c)hh)), weil die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Fremdfinanzierungsquote im Prospekt nicht dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.d)), weil die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem die Angaben zum Wert und zum Nettokaufpreis des Fondsschiffes falsch dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.e)aa)), weil durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt werde, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten (Feststellungsziel I.4.e)bb)), weil die Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht worden und irreführend seien (Feststellungsziel I.4.e)cc)), weil ein unzutreffendes Bild von den wirtschaftlichen Chancen im Massengutverkehr aufgrund der selektiven Darstellung von Transportnachfrage und dem Flottenwachstum vermittelt werde (Feststellungsziel I.4.e)dd)), weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Loss-of-hire Versicherung Schäden nicht komplett übernehme und finanzielle Schäden durch Ausfallzeiten des Fondsschiffes nicht ausreichend dargestellt seien (Feststellungsziel I.4.e)ee)), weil nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken aufgeklärt werde, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergeben (Feststellungsziel I.4.f)aa)), weil die Bonität der Charterer der anderen Schiffe des angestrebten Pools nicht dargestellt werde (Feststellungsziel I.4.f)bb)), weil kein Hinweis auf die fehlende Risikostreuung durch die angestrebte Zugehörigkeit zum PD Supramax-Pool bestehe (Feststellungsziel I.4.f)cc)), weil der Hinweis auf eine anfallende Versicherungssteuer fehle (Feststellungsziel I.4.f)dd)), weil jegliche weiteren Hinweise auf die Risiken, die mit einem Einnahmenpool zusammenhängen, fehlten (Feststellungsziel I.4.f)ee)), weil Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt seien, die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierten (Feststellungsziel I.5.a)), weil das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt sei (Feststellungsziel I.5.b)), weil unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen sei (Feststellungsziel I.5.c)), weil nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hingewiesen werde (Feststellungsziel I.5.d)), weil unzureichend über die Haftungsfolgen gemäß § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt werde (Feststellungsziel I.5.e)), weil auf die Haftungsrisiken gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend hingewiesen werde (Feststellungsziel I.5.f)) und weil die Kapitalanlage nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt sei (Feststellungsziel I.6.). Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Musterbeklagten im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen und auf die Anleger der Fondsgesellschaft Haftungsschuldnerinnen nach „den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne“ seien und vorvertraglich verpflichtet gewesen seien, über die mit dem Feststellungsziel I. geltend gemachten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel II.).
27 Durch Beschluss vom 23. März 2022 hat das Oberlandesgericht das Musterverfahren auf Antrag der Musterkläger um das Feststellungsziel II.B. erweitert, wonach festgestellt werden soll, dass neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG aF auch eine Haftung der Musterbeklagten aus c.i.c. nach § 280 Abs. 1 i.V.m.
§ 311 Abs. 2 BGB, § 278 BGB gegenüber den Anlegern in Betracht komme, wenn diesen von ihren Anlagevermittlern oder
-beratern die Beteiligung anhand des gemäß Feststellungsziel I. fehlerhaften Prospekts erläutert worden sei und damit unrichtige mündliche Zusicherungen oder Erklärungen abgegeben worden seien, ohne dass es sich hierbei um vom Prospekt abweichende Angaben gehandelt haben müsse.
28 Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 11. Mai 2022 die Feststellungsziele II. und II.B. als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich des Feststellungsziels I. für gegenstandslos erklärt.
29 Gegen den Musterentscheid haben beide Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Feststellungsziele I., II. und II.B. weiter verfolgen.
30 Mit Beschluss vom 30. August 2022 hat der Senat die Musterbeklagte zu 4 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Auf Seiten der Musterkläger sind elf Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. Der Beigetretene zu 11 hat seinen Beitritt zurückgenommen.

B.

31 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

32 Das Oberlandesgericht hat in seinem Musterentscheid im Wesentlichen ausgeführt:
33 Das Feststellungsziel II. sei unbegründet. Die Musterbeklagten seien nicht „Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne“, da dieses Haftungsinstitut wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF auf die Musterbeklagten, die Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft seien, nicht anwendbar sei.
34 Das Feststellungsziel II.B. sei ebenfalls unbegründet. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdränge in ihrem Anwendungsbereich auch die „uneigentliche Prospekthaftung“. Soweit eine Haftung der Gründungsgesellschafter aus c.i.c. aus anderen Gründen als durch Verwendung eines Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung in Betracht komme, etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen, betreffe dies nur Fälle, in denen vom Prospekt abweichende Angaben gemacht würden. Wenn der Anlageberater/​-vermittler bei einer Beratung unter Verwendung des Prospekts keine vom Prospekt abweichenden Angaben mache, wie es die Musterkläger vorgetragen hätten, sei die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn der Prospekt allein als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden wäre.
35 Da die Grundsätze der „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ nicht anwendbar seien, seien sämtliche Feststellungsziele gemäß Ziffer I. des Vorlagebeschlusses gegenstandslos. Sowohl der Vorlagebeschluss als auch der Erweiterungsbeschluss seien dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollten. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben sei, komme es auf Feststellungen zu den von den Musterklägern vorgetragenen Prospektfehlern nicht mehr an.

II.

36 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
37 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m.
§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
38 2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
39 Sie hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 richtet. Insoweit hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel II. zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3 als Gründungsgesellschafter nach den „Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne“ durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt wird. Auf das Vorliegen von Prospektfehlern im Sinne des Feststellungsziels I. kommt es insoweit nicht an, so dass das Oberlandesgericht insoweit auch den Vorlagebeschluss zu Recht als gegenstandslos eingestuft hat.
40 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Musterbeklagte zu 4 richtet, kann das Feststellungsziel II. demgegenüber nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Die Musterbeklagte zu 4 unterfällt zwar als Prospektverantwortliche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Sie hat aber aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlegern in Anspruch genommen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt daher neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch eine Haftung der Musterbeklagten zu 4 nach den § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.). Der Senat kann gleichwohl nicht abschließend beurteilen, ob das Feststellungsziel II. begründet ist. Denn wenn kein Prospektfehler vorliegt, ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts bezüglich des Feststellungsziels II. gegenstandslos. Insoweit ist die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
41 Die Feststellungsziele I.1.a) und b), I.2., I.3., I.4.a), I.4.c)dd) und ee), I.4.d), I.4.e)aa) bis cc) und ee), I.4.f)aa) bis ee) und I.5.a) bis f) sind als unbegründet zurückzuweisen.
42 Hinsichtlich der Feststellungsziele I.1.c), I.4.b), I.4.c)aa) bis cc) und ff) bis hh), I.4.e)dd), I.6. und II. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
43 Das Feststellungsziel II.B. hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit unbegründet ist.
44 a) Das Feststellungsziel II. hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 richtet. Im Übrigen ist die Zurückweisung dieses Feststellungsziels als unbegründet rechtsfehlerhaft.
45 aa) Die Feststellungsziele I. und II. dienen vorliegend ausschließlich dazu, eine Haftung der Musterbeklagten wegen eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts zu begründen. Im Vorlagebeschluss ist in dem Zusammenhang ausgeführt, dass die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter des Fonds gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und der damit verbundenen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten nach den „Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne“ in Anspruch genommen werden.
46 Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kann allerdings nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird nach gefestigter Senatsrechtsprechung durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908 und vom 26. Juli 2022 – XI ZB 23/​20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff., jeweils mwN). Diese Senatsrechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 11 mwN).
47 Auf den am 23. Juli 2010 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) eröffnet.
48 Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Die Musterbeklagten sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2022 – XI ZB 32/​20, BGHZ 233, 47 Rn. 2, 19 und vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908). Die Musterbeklagte zu 4 ist darüber hinaus auch Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, da sie Rechtsnachfolgerin der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH ist, die als Anbieterin der Kapitalanlage die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen hat.
49 Die Musterbeklagten hafteten somit als Prospektverantwortliche für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Dies gilt auch für eine auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 1 als Treuhandkommanditistin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2022 – XI ZB 34/​19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f. und vom 22. November 2022 – XI ZB 28/​21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.).
50 Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 11). Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft. Vertriebsverantwortung kann jedoch auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 30 und Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 – XI ZR 60/​22, BKR 2023, 718 Rn. 7 und XI ZB 20/​21, aaO Rn. 44).
51 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten zu 1 bis 3 nicht für den Vertrieb der Fondsanteile verantwortlich.
52 Die Musterbeklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Vertragsreederin und Platzierungsgarantin. Sie trägt keine Vertriebsverantwortung. Ihr kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis für die Fondsgesellschaft zu.
53 Die Musterbeklagten zu 1 und zu 3 sind ebenfalls nicht als Vertriebsverantwortliche im genannten Sinne einzustufen. Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft, die die Musterbeklagte zu 4 mit dem Vertrieb der Fondsanteile beauftragt hat (Prospekt, S. 62), ist nach dem Gesellschaftsvertrag deren Komplementärin. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 3 sind zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils mit 50% am Kapital der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt. Die kapitalmäßige Beteiligung an der geschäftsführenden Gesellschaft vermag aber keine Vertriebsverantwortung im vorgenannten Sinne zu begründen. Durch die ausschließlich kapitalmäßige Beteiligung an der Geschäftsführerin des Fonds wird bei potenziellen Anlegern im Hinblick auf die Vertriebsverantwortlichkeit kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen. Denn mit einer solchen kapitalmäßigen Beteiligung ist auf Seiten der Anleger kein Vertrauen verbunden, das vergleichbar mit dem Vertrauen ist, das Anleger dem Berater, Vermittler oder der mit dem Vertrieb beauftragten Gesellschaft entgegenbringen. Insoweit hat es mit der formalen Stellung der Musterbeklagten zu 1 und zu 3 als künftige Vertragspartner der Anleger im Rahmen des Beitrittsvertrags sein Bewenden.
54 cc) Die Musterbeklagte zu 4 ist Vertriebsverantwortliche. Ausweislich des Prospekts (S. 62) ist sie von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt worden. Danach kommt eine Haftung der Musterbeklagten zu 4 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF vorliegend in Betracht. Insoweit kommt es darauf an, ob die mit dem Feststellungsziel I. reklamierten Prospektfehler vorliegen. Wenn kein Prospektfehler festzustellen ist, ist das Feststellungsziel I. als unbegründet zurückzuweisen und der Vorlagebeschluss betreffend das Feststellungsziel II. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 gegenstandslos. Wenn demgegenüber einer der mit dem Feststellungsziel I. reklamierten Prospektfehler gegeben ist, ist das Feststellungsziel II. insoweit hinsichtlich der Musterbeklagten zu 4 begründet. Da der Senat vorliegend nicht abschließend über alle mit dem Feststellungsziel I. geltend gemachten Prospektfehler entscheiden kann und die Prüfung durch den Senat, soweit er sie vornehmen kann, keinen Prospektfehler ergeben hat (s.u., c)bb)), kann der Senat über das Feststellungsziel II. bezüglich der Haftung der Musterbeklagten zu 4 keine abschließende Feststellung treffen. Insoweit ist die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird – nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Parteivortrag gegeben und ggf. Beweis erhoben hat – über die mit dem Feststellungsziel I. gerügten weiteren Prospektfehler und über das Feststellungsziel II. bezüglich der Haftung der Musterbeklagten zu 4 zu entscheiden haben.
55 b) Das Feststellungsziel II.B. hat das Oberlandesgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es trifft – entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde – nicht zu, dass eine mündliche Zusicherung vorliegt, die neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung eine Haftung aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 278 BGB begründet, wenn der Anlageberater oder -vermittler die Beteiligung anhand eines fehlerhaften Prospekts mündlich erläutert, ohne dabei vom Prospekt abweichende Angaben zu machen (Senatsbeschluss vom 26. September 2023 – XI ZR 311/​22, BKR 2023, 838 Rn. 2).
56 Ein Gründungsgesellschafter kann Anlegern zwar aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung – etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen – nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz haften (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 – XI ZB 35/​18, BKR 2021, 774 Rn. 8, vom 14. Juni 2022 – XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 16 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908 und vom 26. September 2023 – XI ZR 311/​22, BKR 2023, 838 Rn. 2). Eine mündliche Zusicherung in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn der Berater oder Vermittler die Beteiligung anhand des Prospekts erläutert und dabei lediglich dessen Inhalt im mündlichen Gespräch wiedergibt, ohne eine über den Prospektinhalt hinausgehende Aussage über die Anlage zu treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein Prospekt auch dann Verwendung, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche verwendet wird (Senatsbeschluss vom 26. September 2023 – XI ZR 311/​22, BKR 2023, 838 Rn. 2). Anderes folgt auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des III. und des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 24. April 2014 – III ZR 156/​13, WM 2014, 935 und vom 8. Juni 2004 – X ZR 283/​02, WM 2004, 1869). In beiden Entscheidungen waren die in Anspruch genommenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften jeweils keine Prospektverantwortlichen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF.
57 c) Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele I.1.a) und b), I.2., I.3., I.4.a), I.4.c)dd) und ee), I.4.d), I.4.e)aa) bis cc) und ee), I.4.f)aa) bis ee) und I.5.a) bis f) wendet. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsziel I. hinsichtlich der Musterbeklagten zu 4 zwar nicht gegenstandslos (dazu aa)). Die vorgenannten Feststellungsziele sind aber als unbegründet zurückzuweisen (dazu bb)). Über die weiteren mit dem Feststellungsziel I. geltend gemachten Prospektfehler kann der Senat demgegenüber keine abschließende Entscheidung treffen, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit einen Teilerfolg hat, als die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist (dazu cc)).
58 aa) Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist hinsichtlich des Feststellungsziels I. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 nicht gegenstandslos.
59 Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 – XI ZB 26/​19, WM 2021, 2386 Rn. 27 mwN). Das gilt für das Feststellungsziel I. vorliegend nur bezüglich der Musterbeklagten zu 1 bis 3, weil es insoweit wegen der Unbegründetheit des Feststellungsziels II. (siehe oben, a)bb)) auf die geltend gemachten Prospektfehler nicht mehr ankommt. Der dem Oberlandesgericht in dem Zusammenhang im Tenor unterlaufene Schreibfehler ist gemäß § 319 ZPO dahin zu korrigieren, dass der Vorlagebeschluss nicht auf den 5., sondern auf den 4. Mai 2020 datiert. Die Berichtigung kann durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – III ZR 29/​21, juris Rn. 2 mwN).
60 Entscheidungserheblich sind die mit dem Feststellungsziel I. geltend gemachten Prospektfehler allerdings insoweit, als eine Haftung der Musterbeklagten zu 4 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebsverantwortung nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ausgeschlossen ist (siehe oben, a)cc)).
61 bb) Die Feststellungsziele I.1.a) und b), I.2., I.3., I.4.a), I.4.c)dd) und ee), I.4.d), I.4.e)aa) bis cc) und ee), I.4.f)aa) bis ee) und I.5.a) bis f) sind unbegründet. Prospektfehler liegen insoweit nicht vor.
62 (1) Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig für alle Vorschriften der VermVerkProspV: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 43 und vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, WM 2023, 1409 Rn. 37). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 13. Juni 2023, aaO). Das ist vorliegend der 23. Juli 2010.
63 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen weist der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN), die mit den genannten Feststellungszielen reklamierten Fehler nicht auf.
64 (a) Das Feststellungsziel I.1.a), wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil die kapitalmäßigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der HCI Capital AG und der HSH Nordbank, insbesondere der Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung vom 11. Februar 2010 und die daraus resultierenden Interessenkollisionen nicht dargestellt seien, ist unbegründet. Angaben hierzu muss der Prospekt nicht enthalten.
65 Aus den Regelungen des § 12 VermVerkProspV aF ergibt sich keine entsprechende Prospektpflicht. Nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten verschiedene Angaben enthalten. Darüber hinaus sind Angaben über den Treuhänder prospektpflichtig (§ 12 Abs. 3 VermVerkProspV aF). § 12 Abs. 4 VermVerkProspV aF bestimmt, dass der Verkaufsprospekt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch über solche Personen enthalten muss, die zwar nicht zu dem Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen gehören, die aber die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.
66 Die HSH Nordbank gehört als finanzierende Bank nicht zu den vorgenannten Personenkreisen. Dass die HSH Nordbank nach dem Vortrag der Musterkläger eine Minderheitsbeteiligung an der HCI Capital AG hielt, ändert nichts daran, dass die von den Musterklägern behauptete Verflechtung nicht prospektpflichtig ist. Die Musterkläger machen nicht geltend, dass die Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft für die Fremdkapitalgeberin, die HSH Nordbank, tätig waren (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV aF). Im Prospekt (S. 41) wird zudem optisch hervorgehoben darauf hingewiesen, dass die finanzierende Bank das Beteiligungsangebot nicht mitkonzipiert hat. Angaben nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV aF über die in dieser Vorschrift genannten Personen der HSH Nordbank muss der Prospekt daher ebenfalls nicht enthalten.
67 Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Fondsgesellschaft liegen, gefährdet ist, wird als dem Anleger bekannt vorausgesetzt und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung im Prospekt (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 72 mwN). Auf das Bestehen des allgemeinen Risikos von Interessenkonflikten der handelnden Personen infolge persönlicher und kapitalmäßiger Verflechtungen weist der Prospekt (S. 16) ausdrücklich hin. Etwa bestehende kapitalmäßige Verflechtungen zur HSH Nordbank mussten im Prospekt nicht offengelegt werden.
68 Auf das Bestehen einer mit den „Hauptfinanzierungspartnern“ getroffenen Restrukturierungsvereinbarung vom 11. Februar 2010, auf deren mögliche Auswirkungen auf den Fortbestand der HCI Capital AG und auf das Risiko für den Fortbestand des Beteiligungsangebots weist der Prospekt (S. 18) ausdrücklich hin. Damit ist über dieses Risiko hinreichend aufgeklärt.
69 (b) Das Feststellungsziel I.1.b), wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der HCI-Gruppe und der Peter Döhle-Gruppe nicht dargestellt seien und nicht darüber aufgeklärt werde, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet habe, wodurch Interessenkonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen könnten, ist unbegründet. Dem Prospekt sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die insoweit erforderlichen Angaben zu entnehmen.
70 Die Beteiligung der Peter Döhle-Gruppe an der HCI Capital AG, die Beteiligungen der Musterbeklagten zu 3 und der Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH sind im Prospekt ausdrücklich angegeben (Prospekt, S. 74, 77, 79 und 80). Aus dem Prospekt ergibt sich außerdem, dass die Reederei, die Musterbeklagte zu 2, durch ein Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture“) der HCI-Gruppe und der Musterbeklagten zu 3 entstanden ist (Prospekt, S. 6). Darüber hinaus wird im Prospekt (aaO) darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der fünfjährigen Festcharter der Beitritt des Fondsschiffes zu einem Schiffspool (auch Schiffseinnahmenpool oder Schiffserlöspool) angestrebt wird, der von der Musterbeklagten zu 3 geführt ist.
71 Dass die Musterbeklagten zu 3 und zu 4 in den Jahren 2002 und 2005 Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatten, über die beide Gesellschaften seitdem wirtschaftlich verbunden sind, stellt keinen nach § 7 Abs. 3 VermVerkProspV aF aufklärungspflichtigen Umstand dar. Nach dieser Vorschrift sind Angaben zu machen über Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an den mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmen, an den Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen, und an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Dass die in den Jahren 2002 und 2005 gegründeten Gemeinschaftsunternehmen zu dem Kreis dieser Unternehmen gehören, behaupten die Musterkläger nicht. Über den Umstand, dass Jochen Thomas Döhle Mitglied des Aufsichtsrats der HCI Capital AG war, brauchte ebenfalls nicht aufgeklärt werden. Denn aus den §§ 7, 12 VermVerkProspV aF ergibt sich insoweit keine Prospektpflicht. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV aF geregelte Angabepflicht betreffend die Aufsichtsratsmitglieder der Fondsgesellschaft ist insoweit abschließend (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 71).
72 Schließlich klärt der Prospekt (S. 16) darüber auf, dass sich aus den kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen das Risiko von Interessenkonflikten und daraus nachteilige Auswirkungen für die Anleger ergeben können. Nach dem maßgebenden Gesamtbild, das der Prospekt einem Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, von den Verhältnissen der Fondsgesellschaft vermittelt, wird danach hinreichend über die bestehenden Verflechtungen zwischen der HCI-Gruppe und der Peter Döhle-Gruppe und über die damit verbundene Gefahr von Interessenkonflikten aufgeklärt.
73 (c) Das Feststellungsziel I.2., wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen Peter Döhle-Gruppe keine Erwähnung finde, ist unbegründet. Eine derartige Angabe über die Peter Döhle-Unternehmensgruppe war nicht erforderlich. Nach § 7 VermVerkProspV aF müssen im Prospekt Angaben über die Gründungsgesellschafter des Emittenten gemacht werden. Angaben über die Liquiditätslage einer gesamten Unternehmensgruppe, der eine Gründungsgesellschafterin angehört, muss der Prospekt demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Musterbeklagte zu 3 bei Prospekterstellung ihrerseits in Liquiditätsnot befunden hat, haben die Musterkläger nicht vorgetragen.
74 (d) Das Feststellungsziel I.3., wonach der Prospekt und der Prospektnachtrag fehlerhaft seien, weil darin die Leistungsbilanz der HCI-Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt sei und die tatsächliche Liquiditätsnot der HCI-Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt seien, ist unbegründet. Prospekt und Prospektnachtrag enthalten insoweit ausreichende Angaben.
75 Im Prospekt (S. 23 ff.) wird unter der Überschrift „Leistungsbilanz“ die Tätigkeit der HCI-Gruppe im Segment Schiffsbeteiligungen seit dem Jahr 1985 erläutert. Dabei wird auch die negative Marktentwicklung und deren negative Auswirkung auf den wirtschaftlichen Verlauf der emittierten Schiffsgesellschaften seit dem Jahr 2008 ausdrücklich erwähnt. Insoweit weist der Prospekt auf fallende Charterraten, gestiegene Betriebskosten und auf die nachteilige Entwicklung des Wechselkurses von US-Dollar und Euro hin. Es wird dargestellt, wie viele der Schiffsgesellschaften der HCI-Gruppe die prospektierten kumulierten Auszahlungen auf das Kommanditkapital erreichten oder übertrafen, für wie viele keine Auszahlungen auf das Kommanditkapital geplant waren und bei wie vielen Schiffsgesellschaften es zu Abweichungen kam. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei 124 Schiffsgesellschaften negative Abweichungen von den prospektierten Auszahlungen von bis zu -32% vorlagen (Prospekt, S. 24). Schließlich wird der Anleger darauf aufmerksam gemacht, dass es aufgrund der Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrtsmärkte zukünftig zu veränderten Aussagen im Hinblick auf die Leistungsbilanzangaben der HCI-Gruppe kommt (aaO). Es ist von „zum Teil deutlichen Abweichungen von den ursprünglichen Planwerten“ aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen die Rede. Darüber hinaus weist der Prospekt darauf hin, dass wirtschaftliche Probleme bei einzelnen von der HCI-Gruppe emittierten Fondsgesellschaften Stützungsmaßnahmen durch die Fondsanleger notwendig machen und dass drohende Liquiditätsengpässe nicht ausgeschlossen werden können (aaO).
76 Der Prospektnachtrag enthält unter der Überschrift „HCI Leistungsbilanz 2009“ eine Aktualisierung zu der Entwicklung der bereits durchgeführten Vermögensanlagen. Dort wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Schiffsmärkte im Jahr 2009 eingebrochen sind und dass hierdurch die Entwicklung der Schiffsfonds der HCI-Gruppe in weiten Teilen maßgeblich bestimmt wurde. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Schiffsgesellschaft im Juli 2009 Insolvenz angemeldet hat.
77 Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werden die negative wirtschaftliche Entwicklung auf dem maßgebenden Schiffsmarkt, die negativen Folgen für die HCI-Gruppe und auch die Misserfolge einzelner Schiffsfonds der HCI-Gruppe für den maßgebenden durchschnittlichen Anleger im Prospekt und Nachtrag objektiv klar und unmissverständlich dargestellt. Die Darstellungen sind weder beschönigend noch irreführend. Angaben zu konkreten Geschäftszahlen der von der HCI-Gruppe aufgelegten zahlreichen Schiffsfonds und zu einer Haftung der Anleger dieser Fonds nach § 172 Abs. 4 HGB waren in dem Zusammenhang nicht erforderlich.
78 (e) Das Feststellungsziel I.4.a), wonach die im Prospekt enthaltenen Angaben zum Fondsschiff auf Seite 29 irreführend und unzureichend seien, da sich daraus nicht bzw. nicht hinreichend deutlich ergebe, dass der Kaufpreis des Schiffes für den Fonds bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 2008 zugrunde gelegt worden sei, obwohl im Zeitpunkt der Prospekterstellung die Kaufpreise vergleichbarer Schiffe erheblich gesunken gewesen seien, und der Prospekt insgesamt ein fehlerhaftes Bild über das Fondsschiff und dessen Wert vermittele, ist unbegründet. Der Prospekt enthält die erforderlichen Angaben.
79 Der Prospekt (S. 37) enthält den Hinweis, dass der Kontrakt über das Fondsschiff im Oktober 2007 geschlossen und dass das Fondsschiff zu diesem Zeitpunkt für 40,75 Mio. € gekauft wurde. Für den durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig liest, erschließt sich weiter, dass der Vertrag über das Fondsschiff bereits knapp drei Jahre vor der Prospekterstellung (23. Juli 2010) geschlossen und dass die Auslieferung des Schiffes für den 1. Oktober 2010 prognostiziert wurde (Prospekt, S. 29). Dass die Kaufpreise für vergleichbare Schiffe im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Prospekterstellung gesunken waren, ergibt sich aus den unmissverständlichen Erläuterungen auf Seite 37 des Prospekts. Dort heißt es, dass der Neubaupreis für vergleichbare Schiffe („Supramax-Neubauten“) im April 2010 bei 31 Mio. US-$ lag. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann ein durchschnittlicher Anleger hinreichend klar erkennen, dass die Marktpreise für vergleichbare neu gebaute Schiffe zwischen Bestellung des Fondsschiffes im Jahr 2007 und dem Jahr der Prospekterstellung 2010 erheblich, mithin um etwa 25%, gesunken waren. Ein fehlerhaftes Bild über den „Wert“ des Fondsschiffes vermittelt der Prospekt danach nicht.
80 Auf die im Prospekt (S. 37) genannten Neubau-Resale-Preise für vergleichbare Schiffe kommt es, wie die Musterkläger selbst vortragen, in dem Zusammenhang nicht maßgebend an. Anhaltspunkte dafür, dass die im Prospekt (S. 29 f.) enthaltene Angabe über die Einschätzung des Schiffsgutachters Oppermann, wonach der Nettokaufpreis des Fondsschiffes „unter Berücksichtigung der werthaltigen Charterrate von 23.600 US-$ pro Einsatztag brutto für fünf Jahre ab Ablieferung des Schiffes und einer uneingeschränkten Einsatzmöglichkeit für die Dauer von mindestens 25 Jahren als angemessen“ eingestuft wird, nicht vertretbar ist, haben die Musterkläger nicht vorgebracht.
81 (f) Das Feststellungsziel I.4.c)dd), wonach die prospektierte Renditeprognose von 7% p.a. nicht auf einer realistischen Tatsachengrundlage basiere, da das Risiko im Zusammenhang mit dem fehlenden Anschlusschartervertrag nicht dargestellt werde, ist unbegründet. Der Prospekt informiert den durchschnittlichen Anleger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich über dieses Risiko.
82 Der Prospekt (S. 37) klärt zunächst darüber auf, dass die ab Ablieferung des Fondsschiffes vereinbarte Tagescharterrate von 23.600 US-$ für die ersten fünf Jahre während der Festcharter deutlich über den bei Gutachtenerstellung erzielbaren Raten für Zeitcharterverträge mit vergleichbarer Laufzeit liegt. Im Anschluss hieran (Prospekt, aaO) wird klargestellt, dass nach Ablauf des Festchartervertrags für das Jahr 2015 mit einer niedrigeren Charterrate von 18.900 US-$ kalkuliert wird und dass eine Entwicklung der Charterraten grundsätzlich nicht vorausgesagt werden kann. Über das Risiko, nach Ablauf des Festchartervertrags überhaupt keine Beschäftigung oder eine solche nur mit Verzögerung oder nur zu einer niedrigeren als der prognostizierten Charterrate zu finden, klärt der Prospekt (S. 17) ebenfalls ausdrücklich auf. An dieser Stelle wird im Prospekt zudem darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Festchartervertrag grundsätzlich auch ein Beitritt zu einem Einnahmenpool in Betracht kommt und dass diesbezüglich allerdings noch keine konkreten Vereinbarungen bestehen. All diese Angaben verdeutlichen dem durchschnittlichen Anleger klar und unmissverständlich, dass es nach Ablauf des Festchartervertrags im Jahr 2015 nicht nur zu einer vergleichsweise erheblich reduzierten Charterrate kommt, sondern auch, dass für das Fondsschiff möglicherweise überhaupt keine Anschlussbeschäftigung mehr gefunden wird.
83 (g) Das Feststellungsziel I.4.c)ee), wonach die prospektierte Renditeprognose von 7% p.a. nicht auf einer realistischen Tatsachengrundlage basiere, da die „Subchartermöglichkeit“ verschwiegen werde, ist unbegründet. Einen entsprechenden Hinweis muss der Prospekt nicht enthalten.
84 Das Bestehen der Möglichkeit der Vercharterung des Fondsschiffes durch den Hauptcharterer an einen Subcharterer ist nicht prospektpflichtig. Im Prospekt (S. 17) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Verlauf der Beteiligung in erheblichem Maße von der Bonität und von der Vertragstreue der Vertragspartner und damit vor allem von der des Charterers abhängt. Damit klärt der Prospekt hinreichend über das Bonitätsrisiko des Charterers als Vertragspartner der Musterbeklagten zu 2 auf. Ob dieser die Möglichkeit hat, das Fondsschiff an einen Subcharterer weiter zu verchartern, bedarf keines separaten Hinweises im Prospekt. Denn maßgebend in dem Zusammenhang ist das Bonitätsrisiko und die Vertragstreue des Charterers, mit dem die Musterbeklagte zu 2 durch einen Vertrag verbunden ist.
85 (h) Das Feststellungsziel I.4.d), wonach die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Fremdfinanzierungsquote im Prospekt nicht dargestellt seien, ist unbegründet. Der Prospekt enthält insoweit hinreichende Angaben.
86 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF). Für die Darstellung eines Risikos ist erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 – XI ZB 3/​18, WM 2021, 1221 Rn. 48, vom 20. September 2022 – XI ZB 34/​19, WM 2022, 2371 Rn. 79 und vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, WM 2023, 1409 Rn. 57).
87 Gemessen hieran sind die Prospektangaben nicht zu beanstanden. Die erforderlichen Informationen sind dem Abschnitt „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ (Prospekt, S. 13 ff.) zu entnehmen. Dort wird unter dem Punkt „Zinsen“ (Prospekt, S. 14) ausgeführt, in welchem Umfang und für welche Dauer die Zinsen und die Zinsmarge für die drei Tranchen des Schiffshypothekendarlehens festgeschrieben sind und dass die Zinssätze der Mezzanine-Finanzierung nicht festgeschrieben sind. Des Weiteren wird unter dem Punkt „Fremdfinanzierung“ (Prospekt, S. 17 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkäufergesellschaft zur Finanzierung des Fondsschiffes ein Schiffshypothekendarlehen, einen Kontokorrentkredit und eine Mezzanine-Finanzierung aufgenommen hat. Im Folgenden (Prospekt, S. 18) wird über die mit dieser Finanzierung verbundenen Risiken aufgeklärt. Insoweit führt der Prospekt aus, es sei nicht auszuschließen, dass die finanzierende Bank die zugesagten Darlehen nicht oder nicht vollständig auszahlt oder dass sie die Kreditverträge bei nicht erfolgender Rückzahlung kündigen sowie die bestellten Sicherheiten verwerten und damit das Fondsschiff zwangsweise verkaufen kann, was zur vorzeitigen Liquidation der Fondsgesellschaft sowie zu einem Teil- oder Totalverlust der Einlage der Anleger führen kann. Darüber hinaus wird das mit der „Loan-To-Value“-Klausel verbundene Risiko, zusätzliche Sicherheiten stellen oder Sondertilgungen erbringen zu müssen, dargestellt (aaO). Auf das Risiko des Totalverlustes wird in Fettdruck ebenfalls hingewiesen (Prospekt, S. 21). Mit diesen Ausführungen ist das Fremdkapitalrisiko für einen durchschnittlichen Anleger klar und unmissverständlich dargestellt. Die exakte Höhe der Fremdkapitalquote (72,9%) kann dem Prospekt (S. 39) im Abschnitt über die Prognoserechnung ebenfalls entnommen werden. Ihre Angabe im Abschnitt über die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage ist zur Einschätzung des Risikos der Fremdfinanzierung nicht erforderlich.
88 (i) Das Feststellungsziel I.4.e)aa), wonach die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem die Angaben zum Wert des Fondsschiffes beim Kauf und der Nettokaufpreis im Prospekt falsch dargestellt seien, ist unbegründet. Die Musterkläger haben keine Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die prospektierten Angaben zum Wert und zum Nettokaufpreis des Fondsschiffes tatsächlich unzutreffend sind.
89 Der Kaufpreis wird im Prospekt (S. 37 und 39) mit 40,75 Mio. US-$ angegeben. Die Musterkläger legen keine Anhaltspunkte dar, dass das Fondsschiff tatsächlich zu einem hiervon abweichenden Kaufpreis erworben wurde.
90 Soweit die Musterkläger geltend machen, der Kaufpreis sei überhöht, weil die vom Gutachter Oppermann (Prospekt, S. 29) bei der Bewertung des Schiffes zugrunde gelegte Charterrate in Höhe von 23.600 US-$ pro Einsatztag zum damaligen Zeitpunkt weit über den Marktverhältnissen gelegen habe, übersehen sie, dass diese Charterrate vertraglich ab Ablieferung des Fondsschiffes für fünf Jahre fest vereinbart war. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter diese Rate bei seiner Bewertung für fünf Jahre berücksichtigt hat (Prospekt, S. 29 f.). Im Prospekt (aaO) wird weiter ausgeführt, dass der Gutachter den Kaufpreis unter der Voraussetzung einer einwandfreien Bauausführung und einer uneingeschränkten Einsatzmöglichkeit des Schiffes für die Dauer von mindestens 25 Jahren als angemessen ansieht. Dass diese Prämissen und die Bewertung des Gutachters nicht vertretbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, WM 2023, 1409 Rn. 41), haben die Musterkläger nicht vorgetragen.
91 Entgegen der Ansicht der Musterkläger muss im Prospekt nicht ausgeführt werden, wie das Schiff im Einzelnen begutachtet wurde. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Die Regelung verfolgt den Zweck, dem Anleger eine Einschätzung des Wertes des Anlageobjekts zu ermöglichen (Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2022 – XI ZB 23/​20, WM 2022, 2137 Rn. 100 und vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, WM 2023, 1409 Rn. 50). Diesen Zweck erfüllt der Verkaufsprospekt, wenn er die in § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF genannten Angaben enthält. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, muss nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF im Prospekt nicht erläutert werden (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 – XI ZB 30/​20, WM 2023, 1403 Rn. 49).
92 (j) Das Feststellungsziel I.4.e)bb), wonach die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt werde, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten, ist unbegründet. Die Angaben im Prospekt (S. 29 f.) sind in dem Zusammenhang klar und unmissverständlich.
93 Der Prospekt erweckt an keiner Stelle den Eindruck, der Gutachter Oppermann habe das Fondsschiff tatsächlich besichtigt. In ihm (S. 30) heißt es vielmehr nach den Ausführungen zur Begutachtung des Schiffes wörtlich: „Eine Besichtigung des Schiffes ist nicht erfolgt“. Entgegen der Auffassung der Musterkläger ist mit dieser Formulierung für einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt aufmerksam liest, unmissverständlich klar, dass der Gutachter das Schiff – zu keinem Zeitpunkt – besichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass mit der zitierten Formulierung lediglich eine Besichtigung nach Fertigstellung des Fondsschiffes gemeint sein könnte, bestehen nicht.
94 Die Prämissen, die der Gutachter seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, sind dem Prospekt ebenfalls ohne Weiteres zu entnehmen. Dass diese Prämissen teilweise einen prognostischen Gehalt haben, wie insbesondere die Einsatzmöglichkeit des Schiffes für die Dauer von mindestens 25 Jahren, ist für einen durchschnittlichen Anleger ebenfalls ohne Weiteres erkennbar.
95 (k) Das Feststellungsziel I.4.e)cc), wonach die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht worden seien, ist unbegründet. Die Prognose des Verkaufserlöses des Fondsschiffes im Jahr 2022 ist aus ex-ante-Sicht nicht unvertretbar.
96 Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 19 und Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, WM 2023, 1409 Rn. 44). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 70). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 61). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 – XI ZB 3/​18, WM 2021, 1221 Rn. 57, vom 20. September 2022 – XI ZB 34/​19, WM 2022, 2371 Rn. 68 und vom 13. Juni 2023, aaO).
97 Gemessen hieran sind die Angaben zu dem Wert des Fondsschiffes zum Zeitpunkt des geplanten Laufzeitendes des Fonds nicht zu beanstanden. Prognostiziert ist ein Veräußerungserlös von 16,3 Mio. € (Prospekt, S. 42 ff.). Der Anleger wird im Prospekt (S. 14) unter „Verkauf“ darauf hingewiesen, dass der Veräußerungszeitpunkt noch nicht feststeht, dass der Verkaufserlös von der Marktlage sowie dem Zustand des Fondsschiffes abhängt und dass diese Umstände zu einem niedrigeren Verkaufserlös als prognostiziert führen können. Dem Anleger wird damit verdeutlicht, dass die Prognose des Veräußerungserlöses mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Dass die Höhe des in die Prognoserechnung eingestellten Erlöses im Prospekt nicht näher erläutert wird, ist für den durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt aufmerksam liest, erkennbar. Ihm wird allerdings der Kaufpreis des Fondsschiffes (40,75 Mio. US-$, Prospekt, S. 37), die durch den Gutachter Oppermann bestätigte Angemessenheit dieses Preises (Prospekt, S. 29 f.), die prognostizierte Nutzung als Fondsschiff für zwölf Jahre (2010 bis 2022, Prospekt, S. 42 f.) und die vom Gutachter Oppermann angenommene Einsatzmöglichkeit des Schiffes von mindestens 25 Jahren (Prospekt, S. 30) mitgeteilt. Durch diese Angaben kann der Anleger erkennen, dass die Prognose des Verkaufserlöses in Höhe von 16,3 Mio. € für das zum Zeitpunkt des prognostizierten Verkaufs zwölf Jahre alte Fondsschiff von etwa 40% des Kaufpreises ausgeht. Dieser Anteil ist bezogen auf die vom Gutachter unterstellte Einsatzmöglichkeit des Fondsschiffes von mindestens 25 Jahren nicht als unvertretbar anzusehen. Die von den Musterklägern vorgebrachten allgemeinen Erwägungen zum Einfluss der Wirtschaftskrise auf den Verkaufserlös sind angesichts der vergleichsweise langen Nutzungsdauer des Fondsschiffes nicht geeignet, die Vertretbarkeit der Prognose aus ex-ante-Sicht in Frage zu stellen.
98 (l) Das Feststellungsziel I.4.e)ee), wonach die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem nicht darauf hingewiesen werde, dass die im Prospekt erwähnte Loss-of-Hire-Versicherung Schäden nicht komplett übernehme und finanzielle Schäden durch Ausfallzeiten des Fondsschiffes nicht ausreichend dargestellt seien, ist unbegründet. Der Prospekt enthält hierzu hinreichende Angaben.
99 Der Prospekt (S. 14) weist darauf hin, dass die schifffahrtsüblichen Versicherungen abgeschlossen werden. Es wird weiter klargestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist und dies zur Folge haben kann, dass die Fondsgesellschaft Kosten aus Schäden selbst zu tragen hat (aaO). Darüber hinaus weist der Prospekt (S. 17) ausdrücklich darauf hin, dass Charterausfälle im Rahmen einer Loss-of-Hire-Versicherung erst ab einem gewissen Zeitpunkt für einen bestimmten Zeitraum versichert werden und dass Charterausfälle zu Einnahmeausfällen führen. Diese Angaben sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für einen durchschnittlichen Anleger klar und unmissverständlich. Dieser kann erkennen, dass die für das Fondsschiff abgeschlossene Loss-of-Hire-Versicherung nicht alle Charterausfälle abdeckt. Weitergehende Angaben muss der Prospekt zu diesem Risiko nicht enthalten.
100 (m) Das Feststellungsziel I.4.f)aa), wonach der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken aufkläre, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergäben, weil ein Hinweis auf das Blindpoolrisiko und die zusammenhängenden Poolfaktoren wie Zustand, Alter und Fertigstellung fehle, ist unbegründet. Die im Prospekt enthaltenen Angaben zu einem möglichen Einsatz des Fondsschiffes im Rahmen eines Einnahmenpools und zu den damit verbundenen Risiken sind ausreichend.
101 Ein Blind-Pool-Konzept ist dadurch gekennzeichnet, dass zwar die Art des Beteiligungsobjekts festgelegt ist, ein konkretes Anlageobjekt aber zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch den Anleger noch nicht feststeht, sondern erst später von der Fondsgesellschaft erworben wird (vgl. Grüneberg, BKR 2022, 203, 208; Senatsbeschluss vom 14. November 2023 – XI ZB 2/​21, WM 2024, 393 Rn. 72). Danach liegt vorliegend schon kein Blind-Pool-Konzept vor, da mit dem Fondsschiff Hammonia Korsika das Beteiligungsobjekt bei Zeichnung bereits feststand. Auch für die Vercharterung des Fondsschiffes innerhalb der ersten fünf Jahre ab Auslieferung des Fondsschiffes war bei Zeichnung bereits ein Vertrag mit einer konkreten Charterrate (23.600 US-$ pro Einsatztag) abgeschlossen („Festcharter“, Prospekt, S. 6).
102 Soweit im Prospekt (S. 17) ausgeführt wird, dass ein „späterer Poolbeitritt […] grundsätzlich möglich“ ist, wird klargestellt, dass es diesbezüglich noch keine Vereinbarungen gibt. Nach der Konzeption des Fonds stand damit zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht fest, ob das Fondsschiff nach Ablauf des fünfjährigen Betriebs im Rahmen der Festcharterbeschäftigung überhaupt einem noch nicht feststehenden Pool von Schiffen beitreten wird. Über „Zustand, Alter und Fertigstellung“ der möglichen Poolschiffe konnten im Prospekt danach – entsprechend der Konzeption – keine Angaben gemacht werden. Auf das Risiko, das im Fall eines späteren Einsatzes des Fondsschiffes im Rahmen eines Einnahmenpools darin besteht, dass sich der „Pooleinnahmendurchschnitt“ aufgrund einer Verringerung der Quote von im Pool vercharterten zu nicht vercharterten Schiffen reduziert, weist der Prospekt (S. 17) ausdrücklich hin. Weitere Angaben waren insoweit nicht veranlasst, um dem Anleger das mit einem möglichen Einnahmenpool verbundene Risiko vor Augen zu führen.
103 (n) Das Feststellungsziel I.4.f)bb), wonach der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken aufkläre, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergäben, weil die Bonität der Charterer der anderen Schiffe des angestrebten Pools nicht dargestellt sei, ist unbegründet. Angaben hierzu musste der Prospekt nicht enthalten.
104 Da ein Poolbeitritt zum Zeitpunkt der Prospekterstellung lediglich „angestrebt“ war (Prospekt, S. 6) und diesbezüglich noch „keine konkreten Vereinbarungen“ vorlagen (Prospekt, S. 17), standen zu diesem Zeitpunkt die anderen Poolschiffe noch nicht fest. Danach war es auch nicht möglich, Angaben über die Bonität der Charterer der anderen Poolschiffe in den Prospekt aufzunehmen. Dass der Erfolg der Beteiligung der Anleger „in erheblichem Maße“ von der Bonität und der Vertragstreue der Vertragspartner, namentlich der Charterer, abhängt, wird im Prospekt ausdrücklich klargestellt (Prospekt, S. 17).
105 (o) Das Feststellungsziel I.4.f)cc), wonach der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken aufkläre, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergäben, weil nicht auf die fehlende Risikostreuung durch die angestrebte (und später tatsächliche) Zugehörigkeit zu dem PD Supramax-Pool hingewiesen werde, ist unbegründet. Einen solchen Hinweis musste der Prospekt nicht enthalten.
106 Der Betrieb des Fondsschiffes im Rahmen eines aus mehreren Schiffen mit verschiedenen Charterern bestehenden „Einnahmenpools“ reduziert im Vergleich zu einem separaten Betrieb des Fondsschiffes grundsätzlich das Risiko von Einnahmeausfällen. Die Poolbildung stellt, was die Musterkläger nicht in Abrede stellen, ein Instrument zur Risikostreuung und damit zur Risikoreduzierung dar. Es trifft – entgegen der Meinung der Musterkläger – allerdings nicht zu, dass dem Pool für eine „wirksame“ Risikostreuung Schiffe aus unterschiedlichen Marktsegmenten angehören müssten und dass der vorliegende PD Supramax-Pool, der nur aus Schiffen der Supramaxklasse bestehe, keine Risikostreuung ermögliche, weil ein Nachfrageeinbruch alle Schiffe des Pools betreffe. Eine solche Betrachtung befasst sich nur mit dem allgemeinen Marktrisiko. Sie lässt unberücksichtigt, dass durch die Bündelung mehrerer Schiffe in einem Pool auch die auf ein einzelnes Schiff bezogenen marktunabhängigen Risiken über eine große Anzahl von Schiffen gestreut werden. Zu diesen Risiken gehört insbesondere das Zahlungsausfallrisiko, das mit einem einzelnen Charterer verbunden ist. Darüber hinaus lassen sich Marktpreisrisiken auch in einem Pool aus Schiffen reduzieren, die demselben Marktsegment angehören, wenn für die Schiffe Charterverträge mit unterschiedlichen Fristigkeiten abgeschlossen worden sind. Denn Marktpreisschwankungen und die damit verbundenen Schwankungen der Chartereinnahmen fallen bei Poolschiffen, die kurzfristig am Spotmarkt verchartert sind, deutlicher aus als bei Poolschiffen, die durch mittel- oder langfristige Verträge mit festen Charterraten gebunden sind. Durch die Poolbildung kann damit letztlich die Schwankungsbreite der gesamten Chartereinnahmen geglättet werden (vgl. Grünwald, RdTW 2013, 222; Schmidt, UVR 2014, 124, 125 f.). Bei der von den Musterklägern favorisierten Zusammensetzung des Einnahmenpools mit Schiffen aus verschiedenen Marktsegmenten handelt es sich lediglich um ein weiteres Instrument der Risikostreuung. Eine solche Zusammensetzung ist aber nicht konstitutiv für eine Risikostreuung in einem Schiffspool.
107 (p) Das Feststellungsziel I.4.f)dd), wonach der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken aufkläre, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergäben, weil der Hinweis auf eine anfallende Versicherungssteuer unterlassen werde, ist unbegründet. Der Prospekt muss vorliegend einen solchen Hinweis nicht enthalten.
108 Da ein Poolbeitritt zum Zeitpunkt der Prospekterstellung lediglich „angestrebt“ war (Prospekt, S. 6) und diesbezüglich noch „keine konkreten Vereinbarungen“ vorlagen (Prospekt, S. 17), musste auf eine möglicherweise durch einen Beitritt zu einem Schiffserlöspool bedingte Versicherungssteuer (vgl. hierzu Grünwald, RdTW 2013, 222; Kemsat/​Wichmann, Stbg 2014, 59; Schmidt, UVR 2014, 124) nicht separat hingewiesen werden. Der im Prospekt (S. 14) erteilte Hinweis, dass Änderungen der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht auszuschließen seien und dass Finanzbehörden oder -gerichte zu steuerlichen Aspekten des Beteiligungsangebots eine abweichende Auffassung vertreten könnten, was sich negativ auf das Ergebnis für die Anleger auswirken könne, ist ausreichend. Denn ob ein Schiffserlöspool einen versicherungssteuerrechtlichen Tatbestand erfüllt, hängt von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Pools ab (vgl. hierzu Schmidt, UVR 2014, 124). Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung stand allerdings weder der Beitritt des Fondsschiffes zu einem Erlöspool noch die rechtliche Ausgestaltung des Pools fest.
109 (q) Das Feststellungsziel I.4.f)ee), wonach jegliche weitere Hinweise auf die Risiken fehlten, die mit einem Einnahmenpool zusammenhängen, ist unbegründet. Die im Prospekt enthaltenen Hinweise sind ausreichend.
110 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, (m)), weist der Prospekt (S. 17) auf das wesentliche, mit dem Beitritt des Fondsschiffes zu einem Einnahmenpool verbundene Risiko hin. Bereits vor dem Hintergrund, dass für das Fondsschiff für die ersten fünf Jahre seiner Beschäftigung eine Festchartervereinbarung getroffen wurde und dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts noch nicht feststand, ob das Fondsschiff nach Ablauf der fünfjährigen Charterbindung überhaupt einem Schiffspool angehören wird, und welche Schiffe an einem solchen Pool beteiligt sein werden, musste der Prospekt keine Angaben über die Ausstattungsmerkmale, die Einsatzarten und über die vertraglichen Bindungen der übrigen Schiffe des in Betracht gezogenen Pools (Prospekt, S. 6) enthalten. Die von den Musterklägern geforderten vorgenannten Angaben zu verschiedenen Poolschiffen und zu weiteren Risiken eines Einnahmenpools gehen vorliegend über das hinaus, was erforderlich ist, um das Risiko der Beteiligung an einem einzelnen Fondsschiff, das – ohne Zugehörigkeit zu einem Schiffspool – für die ersten fünf Beschäftigungsjahre fest verchartert ist und über das zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Poolvereinbarung getroffen worden ist (Prospekt, S. 17), verständlich und vollständig darzustellen. Derartige Informationen verschaffen dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der Beteiligung (vgl. auch OLG Hamburg, WM 2017, 1096, 1100 f. zu einem Fondsschiff, das von vornherein an einem Pool von Schiffen beteiligt ist).
111 (r) Das Feststellungsziel I.5.a), wonach auf die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken für die Umsetzung des Fondsvorhabens nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde, ist unbegründet. Der Prospekt enthält insoweit ausreichende Risikohinweise.
112 Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Gläubiger der Charterer des Fondsschiffes dieses wegen bestehender Schiffsgläubigerrechte in Arrest nehmen lassen können, was zu einem Totalverlust der Anlage führen kann, ist – entgegen der Meinung der Musterkläger – neben der Benennung des maximalen Risikos nach gefestigter Senatsrechtsprechung nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 106 und vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 69). Der Prospekt (S. 17) weist eingehend darauf hin, dass der wirtschaftliche Verlauf der Beteiligung in erheblichem Maße von der Bonität und der Vertragstreue der Vertragspartner, vor allem der des Charterers, abhängt. Im Prospekt wird zudem gleich an mehreren Stellen auf das Risiko des Totalverlustes der Beteiligung hingewiesen (Prospekt, S. 19, 20, 21). So wird beispielsweise ausgeführt, dass eine Insolvenz der Schiffsgesellschaft verbunden mit dem Totalverlust der Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann (S. 19). Darüber hinaus wird der Anleger am Ende der prospektierten Risikohinweise in Fettdruck ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das maximale Risiko im Totalverlust der Zeichnungssumme zzgl. Agio besteht und dass das Risiko weiterer Vermögensnachteile in Form von Steuernachzahlungen, dem Verlust ausländischer Vermögensgegenstände und in Form von Zahlungsverpflichtungen aus einem individuellen Kreditvertrag besteht (Prospekt, S. 21). Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Fall unzureichender Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Fondsschiffes durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, war neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021, aaO, vom 14. Juni 2022, aaO und vom 11. Juli 2023, aaO).
113 (s) Das Feststellungsziel I.5.b), wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil im Prospekt das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt sei, ist unbegründet. Der Prospekt weist klar und verständlich auf das Maximalrisiko der Beteiligung hin.
114 Auf Seite 21 des Prospekts heißt es am Ende des gesonderten Abschnitts „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ in Fettdruck und in einem separaten Absatz, dass das maximale Risiko im Totalverlust der Zeichnungssumme zzgl. Agio besteht und dass das Risiko weiterer Vermögensnachteile in Form von Steuernachzahlungen, dem Verlust ausländischer Vermögensgegenstände und in Form von Zahlungsverpflichtungen aus einem individuellen Kreditvertrag besteht. Mit diesem Hinweis, der für einen durchschnittlichen Anleger klar und unmissverständlich ist, wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF über das maximale mit der Anlage verbundene Risiko aufgeklärt. Das Bestehen eines Totalverlustrisikos wird an keiner Stelle im Prospekt verharmlost.
115 (t) Das Feststellungsziel I.5.c), wonach im Prospekt unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen werde, ist unbegründet. Die prospektierten Hinweise sind ausreichend.
116 Nach § 4 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV aF ist im Prospekt anzugeben, wie die Vermögensanlagen übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist. Die Prospektangaben auf Seite 20 genügen diesen Anforderungen. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass eine Schiffsbeteiligung als langfristige Investition zu betrachten ist und dass ein Verkauf nur zum Beginn und zum Ende eines jeden Quartals mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter erfolgen kann. Darüber hinaus wird der Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Handel mit Anteilen keine gesetzlich vorgeschriebene Handelsplattform gibt und dass der Verkauf über einen Zweitmarkt nur eingeschränkt möglich ist und mit einem erheblichen Verlust verbunden sein kann. Durch diese Hinweise wird ein durchschnittlicher Anleger klar und unmissverständlich über die Modalitäten und über die bestehenden Einschränkungen bei einem Verkauf der Beteiligung aufgeklärt.
117 (u) Das Feststellungsziel I.5.d), wonach der Prospekt nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hinweise, ist unbegründet. Der Prospekt muss hierzu keine Angaben enthalten.
118 Die Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist kein Umstand, der für die Beurteilung der Fondsbeteiligung wesentlich ist. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Komplementärin der Fondsgesellschaft scheidet diese in Ermangelung einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Fondsgesellschaft aus. § 21 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt, S. 92) bestimmt für diesen Fall, dass die verbleibenden Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit eine neue persönlich haftende Gesellschafterin wählen, die an die Stelle der bisherigen tritt. Danach wird die Fondsgesellschaft mit einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin unverändert fortgeführt. Ein rechtlicher oder vermögensmäßiger Nachteil ist für die Anleger damit nicht verbunden.
119 Soweit sich keine neue persönlich haftende Gesellschafterin zur Wahl stellen sollte, führt dies – entgegen der Meinung der Musterkläger – nicht zur Fortführung der Fondsgesellschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, in der sämtliche Kommanditisten nunmehr persönlich haften würden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 – II ZR 247/​01, WM 2004, 1138, 1139). In einem solchen Fall wird die Fondsgesellschaft vielmehr aufgelöst und abgewickelt (MünchKommHGB/​Karsten Schmidt/​Fleischer, 5. Aufl., § 131 Rn. 46). Ein nach Begleichung der Verbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung verbleibender Überschuss wird an die Gesellschafter verteilt (vgl. § 23 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, Prospekt, S. 93). Mit einer solchen Abwicklung der Fondsgesellschaft ist ebenfalls kein Risiko für die Werthaltigkeit der Beteiligung verbunden, über das im Prospekt besonders aufgeklärt werden müsste.
120 (v) Das Feststellungsziel I.5.e), wonach der Prospekt unzureichend über die Haftungsfolgen gemäß § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufkläre, ist unbegründet. Der Prospekt enthält die insoweit erforderlichen Angaben.
121 Der Anleger wird im Prospekt (S. 19) im Abschnitt „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ unter dem Punkt „Haftung“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft zuvor von dieser erbrachte Auszahlungen möglicherweise ganz oder teilweise zurückzahlen muss. Damit wird ein durchschnittlicher Anleger klar und unmissverständlich auf das Risiko der Anfechtbarkeit von Leistungen, welche die Fondsgesellschaft vor deren Insolvenz an ihn erbracht hat, hingewiesen. Einer näheren Darstellung der Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO bedarf es im Prospekt nicht.
122 Der Prospekt (S. 19) führt unter demselben Punkt außerdem aus, dass Kommanditisten und als Treugeber beteiligte Anleger nach § 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung erhaltener Auszahlungen verpflichtet sind, soweit ihr Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage sinkt. Insoweit liegt ein ausreichender Hinweis über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung vor (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und – XI ZR 338/​08, juris Rn. 30, insoweit in WM 2009, 2306 nicht abgedruckt).
123 (w) Das Feststellungsziel I.5.f), wonach auf die Haftungsrisiken gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde, ist unbegründet. Der Prospekt enthält hierzu ausreichende Angaben.
124 Der Anleger wird auf Seite 19 des Prospekts im Abschnitt „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ unter dem Punkt „Haftung“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Rückzahlung empfangener Auszahlungen an die Schiffsgesellschaft entsprechend §§ 30, 31 GmbHG verpflichtet sein kann, wenn die Auszahlungen zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schiffsgesellschaft und dadurch mittelbar dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für die Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft haftet, eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit wird ihm das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG eindeutig vor Augen geführt. Eine weitergehende Darstellung des Risikos ist nicht erforderlich.
125 cc) Hinsichtlich der Feststellungsziele I.1.c), I.4.b), I.4.c)aa) bis cc) und ff) bis hh), I.4.e)dd), I.6. bezüglich der Musterbeklagten zu 4 ist die Sache gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat zu den von den Musterklägern geltend gemachten Prospektfehlern – von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend – bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat daher nicht möglich.
126 (1) Mit dem Feststellungsziel I.1.c) machen die Musterkläger geltend, dass im Prospekt nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt werde, welche sich in Unternehmenszusammenschlüssen (Joint-Venture-Unternehmen) der vormaligen HCI Capitalberatungsgesellschaft mbH und der Peter Döhle Schiffahrts-KG bei der HELLESPONT HAMMONIA GmbH & Co. KG bzw. deren Tochterunternehmen NAUTICA GmbH & Co. KG und NIKE GmbH & Co. KG und der HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG begründeten. Das Oberlandesgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die vorgetragenen Risiken, die nicht gemäß § 7 VermVerkProspV aF prospektpflichtig sind, als wesentliche Risiken im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV aF einzustufen sind. Dabei wird es zunächst zu klären haben, ob die beschriebenen kartellrechtlichen Risiken bei Prospekterstellung im Juli 2010 tatsächlich vorlagen. Nach dem Vortrag der Musterbeklagten wurden die erforderlichen Freigaben eingeholt. Soweit zum maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich aufgrund der im Feststellungsziel beschriebenen Unternehmenszusammenschlüsse Kartellrisiken bestanden haben sollten, wird das Oberlandesgericht den Musterklägern Gelegenheit geben, ergänzend zu den Auswirkungen dieser Risiken im Fall ihrer Realisierung auf die Fondsgesellschaft und damit auf die Vermögensanlage vorzutragen, um die Wesentlichkeit dieser Risiken beurteilen zu können.
127 (2) Die Musterkläger beanstanden weiter die prospektierte Marktlage, die ein unzutreffend positives Bild ergebe, weil Überkapazitäten und aktuelle Entwicklungen im ersten Halbjahr 2010 verschwiegen würden, kurz- und mittelfristige Prognosen unberücksichtigt geblieben seien und die Prognoserechnung nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basiere (Feststellungsziel I.4.b). Außerdem machen sie geltend, dass die Renditeprognose mit einer Rendite von 7% p.a. unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basiere (Feststellungsziele I.4.c)aa) bis cc) und ff) bis hh)) und dass die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt seien, indem ein unzutreffendes Bild von den wirtschaftlichen Chancen im Massengutverkehr aufgrund der selektiven Darstellung der Transportnachfrage und des Flottenwachstums vermittelt werde (Feststellungsziel I.4.e)dd)).
128 Insoweit wird vom Oberlandesgericht zu klären sein, ob die prospektierten Prognosen und wirtschaftlichen Chancen durch Tatsachen gestützt und aus ex-ante-Sicht vertretbar sind. Prognosen sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 19 und Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 13. Juni 2023 – XI ZB 17/​21, WM 2023, 1409 Rn. 44). Insoweit tragen die Musterkläger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 86 mwN).
129 (3) Zu dem Feststellungsziel I.6., wonach die mit den Feststellungszielen bemängelten Angaben im Prospekt irreführend seien, da die Kapitalanlage im Prospekt nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt werde, wird das Oberlandesgericht eine abschließende Gesamtbetrachtung anzustellen haben.

III.

130 Die Musterkläger rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 – XI ZB 32/​21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f. mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch unter Hinweis auf den Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2022 (II ZR 56/​21, juris) eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht veranlasst. Die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 11 mwN).

IV.

131 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 164.640 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterkläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen sowie des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten jeweils auf 164.640 € festzusetzen.
Ellenberger Grüneberg Dauber
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2020 – 310 OH 4/​20 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2022 – 13 Kap 2/​20 –

Leitsatz

BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2

Für eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung genügt die bloß kapitalmäßige Beteiligung des Gründungsgesellschafters an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag erteilt hat, nicht (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 11).

BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – XI ZB 17/​22 – OLG Hamburg
LG Hamburg

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