Bergfürst und das Projekt Fontane Center unter Beachtung der neuen BaFin Richtlinien

Published On: Dienstag, 22.08.2017By Tags:

Ab heute sind die neuen veränderten Bestimmungen der BaFin zum Immobiliencrowdfunding in Kraft. Wir haben uns daraufhin die aktuellen Angebote auf den einzelnen Plattformen der Crowdfunding-/ Crowdinvesting-Anbieter einmal genauer angeschaut. Verwirrt hat uns dabei das Angebot des Fontane-Centers, denn das dürfte dann möglicherweise unter die neuen Bestimmungen der BaFin fallen. Wir haben dazu bei Bergfürst angefragt, die mit unserer Anfrage jedoch „nichts anzufangen wussten“. Unverständlich, denn gerade die anbietenden Internetplattformen sollten doch ihre eigenen Projektangebote genau auf solche Dinge hin überprüfen. Nun wird Bergfürst dies dann sicherlich auch tun. Möglicherweise gibt es ja „Übergangslösungen“, die zwischen dem Unternehmen Bergfürst und der BaFin bestehen, wir aber nicht kennen. Was uns zu der Nachfrage veranlasst hat, sehen Sie hier.

Originaltext BaFin:

  • 2 a Abs. 5 VermAnlG-Neu lässt ab dem 21.08.2017 öffentliche Angebote nicht mehr zu, wenn ihr Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Ein solcher Einfluss kann sich ergeben, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten oder seines Vorstands oder deren Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung auch Mitglied der Geschäftsführung oder Vorstands des Unternehmens ist, welches die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt. Weiter kann ein solcher Einfluss vorliegen, wenn der Emittent mit dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, nach § 15 Aktiengesetz verbunden ist. Im Rahmen der Mindestangaben hat der Anbieter das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne von § 2 a Abs. 5 VermAnlG zu bestätigen.

Angebote im Sinne von § 2a Abs. 5 VermAnlG sind ab dem 21.08.2017 nicht mehr zugelassen und durch die BaFin zu untersagen.

Quelle: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VIB/vib_node.html – Ziffer 10

Fontane-Center laut VIB:

https://de.bergfuerst.com/immobilien/fontane-center/vib#inhalt

Anbieter = Bergfürst Handel UG

Aus dem  Impressum von Bergfürst:

https://de.bergfuerst.com/impressum

BERGFÜRST Handel UG (haftungsbeschränkt)
Schumannstrasse 18
10117 Berlin

Gesetzlicher Vertretungsberechtigter

Geschäftsführer: Dr. Guido Sandler

BERGFÜRST AG (Vermittlerin)
Schumannstrasse 18
10117 Berlin

Gesetzliche Vertretungsberechtigte

Vorstand: Dr. Guido Sandler
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Oliver Pabst

Die Frage an die BaFin wäre eigentlich, ob dieses Angebot, da Anbieter und Plattform/ Vermittlerin das gleiche Organ (Guido Sandler) haben und auch sonst wohl nicht unwesentlich miteinander verknüpft sind, ab heute eigentlich noch zum öffentlichen Angebot zugelassen ist oder ob die BaFin hier eine Art Übergangsregel für dieses eine Angebot sieht, die aber nach Lesart der Original-BaFin Formulierung im Gegensatz zum letzten zitierten Satz steht.

Oder muss die BaFin nicht eigentlich das Angebot Fontane-Center ab heute untersagen?

Wir sind gespannt auf die Antwort vom Unternehmen Bergfürst dazu.Vielleicht gibt es ja die Übergangsvereinbarung zwischen der BaFin und dem Unternehmen Bergfürst.

One Comment

  1. Crowd-Fan Donnerstag, 31.08.2017 at 09:59 - Reply

    § 2 a Abs. 5 VermAnlG-Neu spricht von „Emittent“ und Emittent ist die Ultima Ratio KW GmbH.

    Die hier aufgeworfene „Frage an die BaFin wäre eigentlich, ob dieses Angebot, da Anbieter und Plattform/ Vermittlerin das gleiche Organ (Guido Sandler) haben und auch sonst wohl nicht unwesentlich miteinander verknüpft sind, ab heute eigentlich noch zum öffentlichen Angebot zugelassen ist“ geht doch am Gesetzestext vorbei, weil dort von Emittent und nicht vom Anbieter gesprochen wird????

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