Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in elektronischer Form

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:
Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in elektronischer Form

Vom 19. Januar 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 beschlossen, die Rehabilita­tions-Richtlinie in der Fassung vom 16. März 2004 (BAnz. S. 6769), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 16.02.2022 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt:

„§ 1a Verordnungen in elektronischer Form

Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für Verordnungen in elektronischer Form, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 1b Verordnungen im Rahmen der Videosprechstunde

Die Feststellungen nach § 7 sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. Eine mittelbar persönliche Konsultation kann im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen. Die mittelbar persönliche Konsultation ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass

1.
die oder der Versicherte und die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind und
2.
die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt.

Sofern der Verordnerin oder dem Verordner eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch die Verordnerin oder den Verordner zu verweisen. Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. Ein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.“

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Verordnungsformular“ durch die Wörter „unter Verwendung des Verordnungsformulars“ ersetzt.
b)
In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „auf der Verordnung“ durch die Wörter „in der Verordnung“ ersetzt.
3.
§ 6 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Verordnungsformular“ durch die Wörter „unter Verwendung des Verordnungsformulars“ ersetzt.
b)
In Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „auf der Verordnung“ durch die Wörter „in der Verordnung“ ersetzt.
4.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 vierter Spiegelstrich wird das Wort „Unterlagen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Januar 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Leave A Comment