Bekanntmachung Nr. 19/22/32 zur Förderung der Energieeinsparung und Minderung von Treibhausgasemissionen durch Forschung zu und Entwicklung von praxisreifen digitalen Anwendungen zur Optimierung der einzelbetrieblichen Klimabilanz − Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ −

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung Nr. 19/​22/​32
zur Förderung der Energieeinsparung und Minderung von Treibhausgasemissionen
durch Forschung zu und Entwicklung von praxisreifen digitalen Anwendungen zur
Optimierung der einzelbetrieblichen Klimabilanz
− Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ −

Vom 9. März 2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Landwirtschaft ist in besonderem Maße vom Klimawandel betroffen: Steigende Temperaturen, Extremwetterereignisse wie Dürren, Starkregen oder Überschwemmungen sowie ein verändertes Auftreten von Schadorganismen haben überwiegend negative Einflüsse auf die Tier- und Pflanzenproduktion und somit auf die landwirtschaftlichen Erträge. Dabei trägt der landwirtschaftliche Sektor als Verursacher von Treibhausgasen (THG) selbst zum Klimawandel und zur Verstärkung der negativen Klimafolgen bei. Wesentliche Treibhausgase sind Methan (CH4)-Emissionen aus der Tierhaltung sowie Lachgas (N2O)- und Kohlendioxid (CO2)-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden. Zugleich birgt der Sektor aber auch Chancen und Potentiale, zur Minderung von Treibhausgasemissionen beizutragen und Emissionen zu binden.

Zum Erhalt der Lebensgrundlagen und der Minderung des Klimawandels ist die Reduzierung von Treibhausgasen dringend erforderlich; hierzu kann und soll auch die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten.

Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland das Ziel der Klimaneutralität erreichen, um seinen Beitrag zu einer wirksamen Minderung des Klimawandels zu leisten. Die Bundesregierung legt hierzu im Bundes-Klimaschutzgesetz die Klimaschutzziele und maximalen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren fest. Darin ist festgeschrieben, die Jahresemissionsmenge aus dem Sektor Landwirtschaft bis 2030 auf 56 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu reduzieren. Die Emissionsbilanz des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) soll im jähr­lichen Mittel mindestens minus 25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2030 betragen.

Zur Erreichung der festgehaltenen Klimaschutzziele muss die Landwirtschaft einen ambitionierten Transformationsprozess zur Treibhausgasreduzierung durchlaufen. Dieser Prozess muss durch Forschung, Entwicklung und Innovation vorbereitet und begleitet werden. Auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sollen effektive Klimaschutzmaßnahmen entwickelt und, vor dem Hintergrund sich stetig ändernder klimatischer Bedingungen, kontinuierlich weiterentwickelt werden.

Das Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist ein wichtiges, strategisches Element auf dem Weg zur Klimaneutralität. Eine gezielte Förderung schafft Möglichkeiten, mit denen Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam Potentiale für den landwirtschaftlichen Klimaschutz entwickeln und nutzen können. Weitere Informationen zu dem Forschungs- und Innovationsprogramm „Klimaschutz in der Landwirtschaft“ finden Sie hier: www.ble.de/​FuI-Klimaschutz_​Landwirtschaft.

Das BMEL gewährt daher nach Maßgabe dieser Bekanntmachung eine Förderung von Forschungsvorhaben zur Einsparung von Energie und Minderung von Treibhausgasemissionen in der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft. Praxisnahe Anwendungen einschließlich der entsprechenden Software sollen genutzt werden, um die einzelbetriebliche Klimabilanzierung zu optimieren. Die Bekanntmachung verfolgt das Ziel, das Potential innovativer digitaler Techniken für das Betriebsmanagement zu erschließen und dabei eine einzelbetriebliche Klimabilanzierung darzustellen und so Einsparpotentiale aufzuzeigen. Dabei ist Datensicherheit und Datensouveränität zu gewährleisten. Die Interoperabilität von verschiedenen Geräten beziehungsweise Programmen ist zu berücksichtigen. Die Forschung zur Energieeinsparung und Emissionsminderung sowie der Einsatz moderner Technologien soll hiermit vorangetrieben werden. Dadurch soll die Land- und Ernährungswirtschaft nachhaltiger und effizienter gestaltet und Deutschland als Digital-Standort gestärkt werden.

Ziel der Förderung ist es, unter Nutzung von geeigneten digitalen Werkzeugen einen Beitrag zur Erreichung der strategischen Zielsetzungen des BMEL zu leisten. Dazu gehören insbesondere Ressourcenschonung, Effizienzsteigerung, Stärkung regenerativer Prozesse und Bilanzierung klimafreundlicher Maßnahmen in Form von ganzheitlichen sowie Einzellösungen auf landwirtschaftlichen Betrieben. Dies umfasst unter anderem eine CO2-Einsparung und -Fixierung, die Förderung von Humusaufbau, Erosionsschutz, ein effizienteres Dünge- und Bewässerungsmanagement, den Einsatz von selbst erzeugten erneuerbaren Energien, die Steigerung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie weitere Maßnahmen und Anwendungen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen. Gleichzeitig ist darauf zu achten, digitale Technologien selbst ressourceneffizient zu konzipieren und einzusetzen, um den durch die Digitalisierung induzierten Ressourcenverbrauch zu minimieren und dadurch Rebound- und Backfire-Effekte durch den Einsatz digitaler Techniken zu vermeiden.

Die Förderung umfasst Vorhaben der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung. Die Zuwendungen sollen die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsergebnissen und die Anwendung neuer Erfolg versprechender und beispielhafter Verfahren im Bereich der einzelbetrieblichen Klimabilanzierung zur Energieeinsparung und Treibhausgas-Emissionsminderung, die ohne Förderung nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt würden, vorantreiben.

Durch die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis in gemeinsamen Verbundvorhaben sowie in Einzelvorhaben sollen dazu die Grundlagen geschaffen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​20141, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Da es sich beim Klimaschutz um ein sektorenübergreifendes Querschnittsthema handelt, werden interdisziplinäre Ansätze als gewinnbringend angesehen. Wesentliches Ziel der Förderung ist eine Minderung der Treibhausgasemissionen in der Land- und Ernährungswirtschaft. Dies soll durch einen Transfer von Forschungsergebnissen aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung, aber auch durch Information der Bürgerinnen und Bürger über die erreichten Erfolge hinsichtlich der Zielsetzung bewirkt werden.

Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ihren Schwerpunkt in den Themenfeldern Energieeinsparung und Treibhausgasemissionsminderung unter Einbeziehung von digitalen Werkzeugen wie unter anderem Soft- und Hardware mit folgenden beispielhaften Inhalten haben:

energieeffiziente Ausgestaltung von Produktionsprozessen mithilfe moderner Technologien
Erzeugung und Einspeisung von erneuerbaren Energien für den Eigenstrombedarf
Erfassung und Dokumentation von betrieblichen Stoffströmen zur einzelbetrieblichen Klimabilanzierung und Steigerung der Ressourceneffizienz
digitale Erfassung und Klassifizierung standortangepasster Biodiversitätsmaßnahmen sowie die Möglichkeit, Ökosystemleistungen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu messen
Optimierung einzelbetrieblicher Klimabilanzierung mithilfe von innovativen digitalen Techniken und Verfahren des Betriebsmanagements
Entwicklung anwenderfreundlicher Lösungen mit Handlungsempfehlungen für das Betriebsmanagement zur Unterstützung eines klimafreundlichen Wirtschaftens
Bewässerungsmanagementtools zur ressourcenschonenderen Nutzung von Bewässerung
intelligente, emissionsminimierende Produktentwicklung und Anlagensteuerung
Speichersysteme basierend auf Prinzipien der Datensparsamkeit
Analyse-Werkzeuge für die Messung von Emissionen und Ineffizienzen auf Basis von Echtzeitdaten

Es sollen praxisorientierte Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert werden. Veröffent­lichungsfähige Ergebnisse der geförderten Vorhaben werden durch möglichst rasch durchzuführenden Technologie- und Wissenstransfer in der breiten Praxis verbreitet und stehen allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung.

Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben, die sich vollständig einer oder mehrerer der genannten Kategorien zuordnen lassen. Bei Verbundvorhaben ist von den Partnern ein Koordinator zu benennen.

Erfolgskriterien

Der Erfolg dieses Förderrahmens wird anhand folgender Kriterien evaluiert werden:

Ziel des Förderrahmens: Indikator/​Kriterium:
Beitrag zum Klimaschutz

(Bundesinteresse: Effizienz- und Wertschöpfungspotentiale der digitalen Technologien, Arbeitserleichterung, Tierwohl, Umweltschutz, Biodiversitätsschutz, Klimaschutz)

Prozessoptimierungen,
Anzahl durchgeführter Biodiversitätsmaßnahmen,
Einschätzung des THG-Minderungspotentials in Tonnen CO2-Äquivalente/​Jahr.
Aus der Förderbekanntmachung resultierende Innovationen
(Bundesinteresse: Machbarkeit)
Prototypen und fortgeschrittene Demonstratoren,
Vorprodukte, Pilotanwendungen,
Plattformen,
neue innovative Dienstleistungen, Prozesse, Produkte oder Geschäftsmodelle,
Produktverbesserungen.
Sichtbarkeit, Rezeption und Technologieakzeptanz in der Gesellschaft

(Bundesinteresse: Technologieakzeptanz, gesellschaftliche Akzeptanz)

Medienresonanz (Zeitungen, TV et cetera),
eigene Newsletter, Flyer, Broschüren et cetera.
Erhebliche technische Vorteile der entwickelten Lösungen gegenüber dem Stand der Technik

(Bundesinteresse: Ausstrahlungskraft auf weitere Bereiche (Spill-over), Effizienz- und Wertschöpfungspotentiale der digitalen Technologien, Arbeitserleichterung)

Bei Normung: Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit auf politischer und wirtschaftlicher Ebene)

Patentanmeldungen und Patente,
nicht patentierbare Technologien (z. B. Algorithmen),
Gebrauchsmuster,
Markenrechte,
Beiträge zur Normung und Standardisierung, sowohl
zählbar als Personen in Gremien, unterschieden nach
normaler Mitwirkung und leitender Funktion, als auch
nach Anzahl der Gremien und inhaltlicher Breite der
Normungsgremien,
Beitrag zu einer übergeordneten Strategie im Bereich Normung.
Durch die Fördermaßnahme initiierte Transfer-/​Markt­erschließungsaktivitäten, Nachahmeffekte und Folgeinvestitionen oder weiterführende Technologieentwicklungen
(Bundesinteresse: Übertragungseffekte)
Übernahme in die Betriebsberatung,
Vernetzung im Umfeld der Förderung (neue Koopera-
tionen mit Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder
Stärkung langfristiger Kooperationen),
Nachfolgeprojekte und Folgeinvestitionen,
bekannt gewordene Nachahmer-Initiativen.
Beiträge zur Politikberatung bzw. Weiterentwicklung des Rechtsrahmens

(Bundesinteresse: Übertragungseffekte, Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit auf politischer und wirtschaftlicher Ebene)

Studien, Benchmarks, Ergebnisse der Technologie-
vorausschau,
Wirkungsanalyse (intendierte und nichtintendierte
Wirkungen),
Mitwirkung in Gremien,
Beiträge im Rahmen der Verbändeanhörung bei
Gesetzgebungsvorhaben,
Vorschläge und Initiativen,
mandatierte Normen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nummer 4.2.2 des Programms zur Innovationsförderung). Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Antragsberechtigt sind darüber hinaus unter anderem Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014, wie zum Beispiel Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Nicht gefördert werden Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern die Antragstellerin/​der Antragsteller eine juris­tische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Finanzierung erfolgt mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Nummer 4.2.2 des Programms zur Innovationsförderung in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014.

Die zuwendungsfähigen Kosten und Ausgaben ergeben sich aus Nummer 4.2.3 des Programms zur Innovationsförderung in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) mit dem Ziel zur Verfügung zu stellen, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung_​merkblatt-fdmp/​). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​digitalisierung):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Geschäftsstelle Digitalisierung
Referat 326
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpersonen:

Herr Dimitri Warkentin
Telefon: (0228) 6845-3984 

Frau Olga Luzius-Lang
Telefon: (0228) 6845-3836

E-Mail: digitalisierung-landwirtschaft@ble.de
DE-Mail: info@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über folgenden Link: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=FUIKLIMASCHUTZ&b=KLIMA_​04&t=SKI beim Projektträger einzureichen.

Damit Ihre Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung zusätzlich die komplette, unterschriebene Projektskizze bis spätestens zum 29. Juni 2023 auf postalischem Wege bei der in Nummer 6.1 angegebene Adresse des Projektträgers eingehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation, Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben der Bekanntmachung vom Projektträger insbesondere in Hinblick auf folgende Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
Beitrag zu den Zielen und Schwerpunkten der Bekanntmachung,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 9. März 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Wolfgang Zornbach

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 17. Juni 2014 (ABl. L 143 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021.

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