Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 12 des Transplantationsgesetzes vom: 09.04.2024 Bundesministerium für Gesundheit

Published On: Donnerstag, 02.05.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Änderungen des Vertrags
nach § 12 des Transplantationsgesetzes

Vom 9. April 2024

Die Vertragsparteien nach § 12 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 8b des Digital-Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, haben die Anlage 1 des Vertrages nach § 12 TPG (Bekanntmachung vom 8. Mai 2023, BAnz AT 31.05.2023 B5), für das Jahr 2024 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. März 2024 (Az. 52841#00001#0001) gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 und 2 TPG mit Wirkung vom 1. Januar 2024 genehmigt worden.

Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anhang).

Berlin, den 9. April 2024

52841#00001#0001

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Plötz

Anhang

Vereinbarung
über das Eurotransplant-Budget für das Jahr 2024
(24. Fortschreibung der Durchführungsbestimmung
zu § 11 Absatz 1 des Vertrags nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG)

zwischen

der Stichting Eurotransplant International Foundation, Leiden (NL)

– im Folgenden ET genannt –

und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

– im Folgenden DKG genannt –

und

der Bundesärztekammer, Berlin

– im Folgenden BÄK genannt –

sowie

dem GKV-Spitzenverband, Berlin

– im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt –

im Einvernehmen mit

dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln

Eurotransplant-Budget 2024
(24. Fortschreibung der Durchführungsbestimmung
zu § 11 Absatz 1 des Vertrags nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG)

1 Für das Jahr 2024 werden insgesamt 4 800 Registrierungsfälle unterstellt.

2 Der Zahlbetrag der Registrierungspauschale in Höhe von 1 794,00 Euro ergibt sich aus folgenden Budgetanteilen (Gesamtbetrag kaufmännisch gerundet). Maßgeblich ist das Datum der Aufnahme auf die Warteliste. Die Registrierungspauschale gilt für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2024.

Das Budget besteht aus einem Basisbudget zur Finanzierung aller länderübergreifenden Aufgaben und einem Länderbudget zur Finanzierung von länderspezifischen Aufgaben.

Auf Deutschland entfällt der folgende Budgetanteil:

2.1
Basisbudget
7 633 801,00 Euro
2.2
Länderbudget
385 678,00 Euro
2.3
Fallzahlausgleich für das Jahr 2022
590 475,00 Euro
Summe
8 609 954,00 Euro
Registrierungspauschale bei 4 800 Registrierungsfällen
1 793,74 Euro

3 Bei Überschreitung der Fallzahl von 4 800 Registrierungsfällen werden 100 % der Mehrerlöse durch ET an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreitung der Fallzahlen von 4 800 Registrierungsfällen werden 100 % der Mindererlöse durch die Kostenträger an ET erstattet.

4 Angesichts der prognostizierten Inflationsraten und Lohnkostensteigerungen in Deutschland und in den Niederlanden wird das Gesamtbudget wie folgt gesteigert:

Die Personalkosten werden entsprechend dem CPB-Index (Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis) um 5,6 % angehoben, die Sachkosten steigen entsprechend dem CPB-Index um 3,9 %.

ET wird für die zukünftigen Budgetverhandlungen weiterhin bezüglich der in den Niederlanden prognostizierten Inflationsrate und Lohnkostensteigerung unaufgefordert gesicherte Daten des niederländischen „Centraal Bureau voor de Statistiek“ (CBS) oder einer vergleichbaren Institution, z. B. das Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis (CPB), im Vorfeld der Verhandlungen vorlegen, die den Vertragspartnern ein Nachvollziehen der Entwicklungen in den Niederlanden ermöglichen. Unabhängig hiervon behalten sich die Auftraggeber vor, einen Inflationsausgleich sowie eine Anpassung an die Lohnkostensteigerung unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse, der finanziellen Lage bei den gesetzlichen Krankenkassen und etwaiger gesetzlicher Rahmenvorgaben vorzunehmen.

5 Im Länderbudget werden alle Kosten ausgewiesen, die nicht von allen Mitgliedsländern gemeinsam getragen werden.

6 Die Kosten des im Jahr 2011 angestoßenen Projekts „Einführung des Lung Allocation Score (LAS)“ sind in das deutsche und niederländische Länderbudget eingegangen. Für den Fall, dass weitere ET-Mitglieder den LAS-Score für die Allokation einsetzen, werden den deutschen und niederländischen Länderbudgets im folgenden Budgetjahr die anteiligen Entwicklungskosten erstattet.

Die Kosten für das im Jahr 2016 angestoßene Projekt „Einführung des Cardiac Allocation Score (CAS)“ sind in das deutsche Länderbudget eingegangen. Für den Fall, dass weitere ET-Mitglieder den CAS-Score für die Allokation einsetzen, werden dem deutschen Länderbudget im folgenden Budgetjahr die anteiligen Entwicklungskosten erstattet.

7 Die Honorare der Auditoren für das HU- und das NSE-Auditverfahren betragen im Jahr 2024 je gutachterliche Stellungnahme 51 Euro.

8 Ferner sind sich die Vertragspartner einig, dass weiterhin auf die finanziellen Auswirkungen für ET im Falle der Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird ET jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation seine absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen.

9 Kommt eine Einigung über eine neue Registrierungspauschale und das ihr zugrunde liegende Budget bis zum 30. November eines Jahres nicht oder nur teilweise zustande, können sich ET und die Auftraggeber auf ein Schlichtungsverfahren verständigen. Das Recht auf Kündigung gemäß § 16 Absatz 4 des Vertrags bleibt unberührt.

Berlin/​Leiden/​Köln, 9. Januar 2024

Stichting Eurotransplant International Foundation

Deutsche Krankenhausgesellschaft

Bundesärztekammer

GKV-Spitzenverband

im Einvernehmen mit

Verband der Privaten Krankenversicherung

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