Startseite Allgemeines Insolvenz: Energie Konzept Deutschland GmbH
Allgemeines

Insolvenz: Energie Konzept Deutschland GmbH

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

61 IN 50/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Energie Konzept Deutschland GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Norbert Schmidt, Robert-Bosch-Str. 18, 61267 Neu-Anspach (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12842), ist am 16.05.2024 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-370022-0, Fax: 069-370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 16.05.2024

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Immer mehr Autokäufer übernehmen alte Schulden in den nächsten Kredit

In den USA tauschen immer mehr Verbraucher Fahrzeuge ein, deren Kredit höher...

Allgemeines

Charcuterie-Chips: Der virale TikTok-Snack für den Sommer

Charcuterie-Chips gehören zu den neuen Snacktrends auf TikTok. Dabei werden klassische Zutaten...

Allgemeines

Trust Gold International Investment Ltd- wird das ein ehrliches und korrektes Geschäft Herr Kaltenegger

Das Märchen vom goldenen Vertrauensschatz Es war einmal, in einem kleinen, aber...

Allgemeines

Lollapalooza startet wegen Unwetter später

Wegen starker Regenfälle und einer Unwetterwarnung wurde der Beginn des dritten Festivaltages...