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BaFin: Hinweis zur Reichweite der Leerverkaufsverbote anderer Behörden in der EU

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Hinweis zur Reichweite der Leerverkaufsverbote anderer Behörden in der EU

Zu den von der spanischen Nationalen Wertpapierbörsenkommission CNMV vom 17. März 2020, der italienischen Börsenaufsichtsbehörde CONSOB vom 18. März 2020, der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF vom 18. März 2020, der belgischen Finanzmarktaufsicht FSMA vom 18. März 2020, der griechischen Finanzaufsicht HCMC vom 18. März 2020 und der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA vom 18. März 2020 geltenden Verboten zum Aufbau von Netto-Leerverkaufspositionen erfolgen folgende klarstellende Hinweise:

  • Instrumente bezogen auf die Indizes Euro STOXX 50®, STOXX® Europe 600, MSCI Europe, MSCI EMU sind jeweils von den Leerverkaufsverboten ausgenommen, d.h. ein Handel in den Instrumenten ist möglich und nicht von den Verboten erfasst.

Der Grund hierfür ist, dass die erlassenen Verbote zum Aufbau von Netto-Leerverkaufspositionen für alle Aktien in den jeweiligen Märkten, sowie für abgeleitete Instrumente, die nach den Vorgaben der EU-Leerverkaufsverordnung in die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition einzubeziehen sind, gelten. Darüber hinaus gelten die einschränkenden Maßnahmen aber nur dann für indexbezogene Instrumente, wenn die von den Verboten umfassten Aktien mehr als einen jeweils definierten Schwellenwert der Indexgewichtung darstellen. Dies ist bei auf den Euro STOXX 50®, STOXX® Europe 600, MSCI Europe, MSCI EMU bezogenen Instrumente nicht der Fall.

  • Instrumente bezogen auf den Index Euro STOXX® Banks sind ebenfalls von den Leerverkaufsverboten ausgenommen, d.h. ein Handel in den Instrumenten ist möglich und nicht von den Verboten erfasst.
    Der Grund hierfür ist, dass die Zuständigkeit für diese Instrumente bei der BaFin liegt und andere Behörden der EU diese Instrumente nicht ohne weiteres in ihre Leerverkaufsmaßnahmen einbeziehen können.

Der Grund hierfür ist, dass die Zuständigkeit für diese Instrumente bei der BaFin liegt und andere Behörden der EU diese Instrumente nicht ohne weiteres in ihre Leerverkaufsmaßnahmen einbeziehen können.

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