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BaFin konsultiert Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute

IO-Images (CC0), Pixabay
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Die BaFin hat den Entwurf einer „Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31. Dezember 2022“ zur Konsultation gestellt. Hintergrund sind grundlegend überarbeitete EBA-Leitlinien.

Seit Juni 2021 sind die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten zum Thema Vergütung in der Investment Firm Directive (IFD) geregelt und im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt. Unter anderem geht es dabei um die jährliche Anzeige von Daten zu den Einkommensmillionärinnen und -millionären unter den Beschäftigten von Wertpapierinstituten, die an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden.

Die in der IFD geregelten Anzeigepflichten werden durch Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) konkretisiert. Mittlere und Große Wertpapierinstitute sowie Aufsichtsbehörden müssen seit dem 31. Dezember 2022 erstmals folgende EBA-Leitlinien zu Vergütungen anwenden:

Unterschiedliche Regelungen für Große und Mittlere Wertpapierinstitute

  • Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
  • Für Mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
  • Große und Mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.

Kleine Wertpapierinstitute sind von diesen Meldepflichten und der geplanten Allgemeinverfügung nicht betroffen.

BaFin-Konsultation bis 8. Juni

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die in den Leitlinien genannten Informationen von den Wertpapierinstituten zu erheben und bis zum 31. Oktober 2023 an die EBA weiterzugeben.

Es ist geplant, die neuen Vorgaben durch die EBA-Leitlinien in das WpIG bzw. in die künftige WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) aufzunehmen. Da sich dieser Prozess jedoch über die oben genannte und von der EBA vorgesehene Meldefrist hinaus erstrecken wird, plant die BaFin, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.

Stellungnahmen zum Entwurf der Allgemeinverfügung können bis zum 8. Juni 2023 unter Angabe des Geschäftszeichens „WA 4-K 5321-2023/0001“ an die BaFin gesandt werden: per E-Mail an die Adresse Konsultation-09-23@bafin.de oder postalisch unter Verwendung des Zusatzes WA 44.

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