Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 1. Februar 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarif­vertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen

der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2022

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen

dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg,

und

der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123 – 127, 40210 Düsseldorf,

mit Wirkung vom 1. Oktober 2022,

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;
fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Sicherheitsgewerbes sowie für alle solche, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringen.
Nicht erfasst sind die folgenden Sicherheitsdienstleistungen:
Geld- und Wertdienstleistungen
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen.
persönlich: für alle in diesen Betrieben und Betriebsabteilungen tätigen gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:

von Nummer 2 die Lohngruppen 5a zweiter Aufzählungspunkt, 8a bis 8c, 9, 10, 11c bis 11eb, 12 und 13,
Nummer 4,
Nummer 5.5,
Nummer 7.2 und 7.3 sowie
Anhänge und Protokollnotizen.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Düsseldorf, den 1. Februar 2023

III A 6 – 7731-2022-1-00082

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef Laumann

Anlage

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen
vom 16. August 2022

1.
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:

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räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.
fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Sicherheitsgewerbes sowie für alle solche, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienst­leistungen oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringen.
Nicht erfasst sind die folgenden Sicherheitsdienstleistungen:
Geld- und Wertdienstleistungen
Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
persönlich: für alle in diesen Betrieben und Betriebsabteilungen tätigen gewerblichen Arbeitnehmer
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
2.
Löhne

A

OBJEKTSCHUTZ Euro ab
01.10.2022
1 Objektschutz I
a) Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz, dessen Hauptaufgabe die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie die Gefahrenabwehr in einem Objekt ist
Sicherheitsmitarbeiter im Servicedienst
Stunden-Grundlohn 13,00
Objektschutz II
b) Sicherheitsmitarbeiter, der im öffentlichen Raum tätig ist oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Sicherheitsmitarbeiter bei Messen und Veranstaltungen, soweit er im Kontrolldienst in Zugangsbereichen, im Ordnungs- oder Informationsdienst eingesetzt ist
Doorman
Stunden-Grundlohn 13,31
Objektschutz III
c) Sicherheitsmitarbeiter, der auf Anweisung des Arbeitgebers den Objektschutzdienst als Fahrer eines PKW ausübt
Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften
Stunden-Grundlohn 14,49

PFORTENDIENST/​SONSTIGE EINRICHTUNGEN Euro ab
01.10.2022
2 Pfortendienst I
a) Sicherheitsmitarbeiter im Pfortendienst
Stunden-Grundlohn 13,00
Pfortendienst II/​Sonstige Einrichtungen
ba) Sicherheitsmitarbeiter im Pfortendienst, dessen Hauptaufgabe in der Zugangs-/​Zufahrts­kontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen besteht
Stunden-Grundlohn 13,71
bb) Sicherheitsmitarbeiter, der zum 31.12.2018 einen tariflichen Anspruch auf mindestens Tariflohngruppe B8 des LTV NRW vom 16.01.2017 hatte
Stunden-Grundlohn 13,91
bc) Mitarbeiter in Einrichtungen der Abschiebung von Ausreisepflichtigen oder des Justizvollzuges
Stunden-Grundlohn 13,91
Pfortendienst III
c) Sicherheitsmitarbeiter im Pfortendienst, dessen Hauptaufgabe in der Zugangs-/​Zufahrts­kontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen besteht und der zusätzlich mindestens zwei der nachstehenden Merkmale erfüllt:
regelmäßige Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen mit insgesamt mindestens 100 Linien
auf Forderung des Arbeitgebers für die konkrete Funktion mindestens die Beherrschung einer definierten Fremdsprache mit mindestens Sprachlevel A2 gemäß dem gemeinsamen, europäischen Referenzrahmen für Sprachen
regelmäßige Gefahrgutkontrolle gemäß den Vorschriften der GGVSEB (z. B. ADR)
auf Forderung des Arbeitgebers für die konkrete Funktion die Qualifikation im Brand- und Katastrophenschutz
Zuständigkeit für die Bedienung der Telefonzentrale während der gesamten Schicht, d. h. nicht nur vertretungsweise
Stunden-Grundlohn 14,11

EMPFANGSDIENST Euro ab
01.10.2022
3 Empfangsdienst I
a) Sicherheitsmitarbeiter im Empfang, dessen Hauptaufgabe die Begrüßung von Kunden und Besuchern ist und der zusätzlich auf Forderung des Arbeitgebers regelmäßig mit mindestens einer der nachstehend genannten Tätigkeiten beauftragt ist bzw. nachstehende Qualifikation besitzt:
Catering
Raumvergabe
auf Forderung des Arbeitgebers für die konkrete Funktion die Qualifikation im Brand- und Katastrophenschutz
Stunden-Grundlohn 13,91
Empfangsdienst II
ba) Sicherheitsmitarbeiter im Empfang, der zusätzlich zur Erfüllung der Anspruchsvoraus­setzungen nach LG 3a auf Forderung des Arbeitgebers für die konkrete Funktion mindestens eine definierte Fremdsprache beherrscht, die mindestens dem Sprachlevel A2 gemäß dem gemeinsamen, europäischen Referenzrahmen für Sprachen entspricht
Stunden-Grundlohn 14,33
bb) Sicherheitsmitarbeiter, der zum 31.12.2018 einen tariflichen Anspruch auf die Tariflohngruppe B9 des LTV NRW vom 16.01.2017 hatte
Stunden-Grundlohn 14,49

SONSTIGE TÄTIGKEITEN Euro ab
01.10.2022
4 Sicherheitsmitarbeiter mit Schusswaffe/​UZwGBw oder Diensthund
a) Sicherheitsmitarbeiter, der bei der Ausübung seines Dienstes eine Schusswaffe tragen muss oder der dem UZwGBw unterliegt
Stunden-Grundlohn 15,74
b) Sicherheitsmitarbeiter, der die Anforderungen der LG 4a erfüllt und laut Dienstanweisung einen Diensthund zu führen hat, bei Ausübung dieser Funktion
Stunden-Grundlohn 16,68
5 Mitarbeiter Kassiertätigkeiten
a) Mitarbeiter als Kassierer
auf Parkplätzen und in Parkhäusern
Stunden-Grundlohn 14,06
b) Mitarbeiter als Kassierer auf Parkplätzen und in Parkhäusern
an Flughäfen
bei Messen
bei Veranstaltungen
Stunden-Grundlohn 15,41
6 Kaufhausdetektiv
Stunden-Grundlohn 13,55

B

SICHERHEITSMITARBEITER MIT WEITEREN QUALIFIKATIONEN UND FUNKTIONEN Euro ab
01.10.2022
7 Interventions-/​Revierdienst/​technische Bereiche/​Kurierfahrer
Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/​Revierdienst
Mitarbeiter mit Tätigkeiten im betriebseigenen technischen Bereich
Kurierfahrer
Stunden-Grundlohn 15,40
8 Notruf- und Serviceleitstellen
d) Sicherheitsmitarbeiter in einer nicht betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstelle nach Abschluss der vom Arbeitgeber für diese Funktion geforderten Ausbildung zur NSL-Fachkraft
Stunden-Grundlohn 15,89
11 Sicherheitsmitarbeiter in Ausübung einer Funktion, für die eine gesetzliche Vorgabe oder der Auftraggeber oder der Arbeitgeber eine der Qualifikationen der Lohngruppe 11b – 11e im Einsatz/​Dienst fordert oder Sicherheitsmitarbeiter in kerntechnischen Anlagen
a) ohne IHK-Prüfung:
als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft
als Servicekraft für Schutz und Sicherheit
als Fachkraft für Schutz und Sicherheit
als Meister für Schutz und Sicherheit
Stunden-Grundlohn 17,19
b) mit IHK-Prüfung:
als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
als IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft
als Servicekraft für Schutz und Sicherheit
Stunden-Grundlohn 18,87

Die Lohngruppen 5a zweiter Aufzählungspunkt, 8 Buchstabe a bis c, 9, 10, 11 Buchstabe c bis eb, 12 und 13 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.

2.1.
Der Lohnzuschlag
für den Leiter einer Wachgruppe beträgt
zum eigenen Stunden-Grundlohn ………………………… 12 %.
Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.
2.2
Nachstehende Lohnzuschläge sind zu zahlen

a)
für den Beschäftigten in Einrichtungen der Abschiebung von Ausreisepflichtigen oder des Justizvollzuges
pro Stunde ………………………… 1,80 Euro.
b)
für den Betriebssanitäter, der auf Forderung des Arbeitgebers in seiner Schicht die Aufgabe als Betriebs­sanitäter wahrnimmt und über die entsprechende Qualifikation verfügt
pro Stunde ………………………… 0,40 Euro.
c)
für den Diensthundeführer, der auf Forderung des Arbeitgebers in seiner Schicht einen Diensthund führt, nicht nur pflegt und wartet
pro Stunde ………………………… 0,30 Euro.
2.3
Die Zulage nach 2.2c wird nicht vergütet für den Mitarbeiter, der in der Lohngruppe 4b eingruppiert ist.
2.4.
Vorübergehende Zuweisung in eine höhere Lohngruppe berechtigt nicht zu einem Dauerzahlungsanspruch nach dieser Lohngruppe.
2.5.
Der Mitarbeiter ist für die Gesamtdauer einer jeden Schicht einheitlich in die Lohngruppe einzugruppieren, deren Merkmale durch die innerhalb der jeweiligen Schicht im zeitlich größten Umfang ausgeübte Tätigkeit erfüllt sind. In der Lohngruppe 4 a) und b) ist jedoch die Vergütung entsprechend der jeweils ausgeübten Funktion auch innerhalb der jeweiligen Schicht zu differenzieren.
3.
Vergütung für die Pflege des Diensthundes/​Aufwandsersatz für die Stellung des Hundefutters
3.1.
Sofern der Sicherheitsmitarbeiter selbst die Kosten der Beschaffung des Hundefutters für einen dienstlich verwendeten Hund trägt, vergütet der Betrieb für die Beschaffung des Hundefutters und die Pflege des Diensthundes insgesamt 3,00 Euro pro Dienstschicht.
Hält der Sicherheitsmitarbeiter darüber hinaus einen betriebseigenen Diensthund in seinem eigenen Haushalt, wird die vorstehende Vergütung für jeden Tag gezahlt, an dem er den Diensthund führt oder in seinem Haushalt hält.
3.2.
Sofern der Betrieb das Hundefutter auf eigene Kosten beschafft und der Sicherheitsmitarbeiter den Diensthund pflegt, erhält er eine Vergütung für die Pflege von 0,61 Euro je Dienstschicht.
3.3.
Erforderliche und nachgewiesene Fahrtauslagen für die dienstliche Verwendung des Hundes werden vom Betrieb erstattet.
3.4.
Für einen eigenen Hund des Sicherheitsmitarbeiters besteht ein Anspruch auf die Vergütung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 nur für diejenigen Dienstschichten, in denen der Hund auf schriftliche Veranlassung des Betriebes gestellt wird.
3.5.
Hundesteuer, Haftpflichtversicherung und Kosten der medizinischen Betreuung trägt für betriebseigene Diensthunde der Betrieb. Werden die Kosten der medizinischen Betreuung durch eine vom Betrieb veranlasste dienstliche Verwendung verursacht, trägt der Betrieb solche Kosten auch für den eigenen Hund des Sicherheits­mitarbeiters.

Die Nummer 4 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.

5.
Allgemeine Bestimmungen
5.1.
Bestehende günstigere arbeitsvertragliche Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Aus einer neuen Eingruppierung aus Anlass des Abschlusses dieses Lohntarifvertrages dürfen sich keine Nachteile für den Mitarbeiter ergeben.
5.2.
Soweit ein Arbeitsverhältnis bis zu einem Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 1 S. 1 BGB) den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, chemische Industrie oder des öffentlichen Dienstes unterliegt, tritt eine kollektivvertragliche Ablösung der bisher geltenden Rechte und Pflichten durch die in diesem Tarifvertrag getroffenen Regelungen im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht ein.
5.3.
Bisher außertariflich oder übertariflich gezahlte Vergütungen und/​oder Zulagen können bei Erhöhung, Neu­einführung oder Umgruppierung tariflicher Mindestlohnsätze angerechnet werden.
5.4.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

Die Nummer 5.5 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.

6.
Fälligkeit der Bezüge

Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist regelmäßig unbar spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.

7.
Geltungsdauer

7.1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Tarifvertragsparteien erklären zugleich ausdrücklich, gemeinsam und übereinstimmend, den Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2021 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der Protokollnotizen gleichen Datums unter Verzicht auf die Einhaltung der in Ziffer 7.2. des Lohntarifvertrages vom 17. Februar 2021 festgelegten dreimonatigen Kündigungsfrist sowie der benannten Mindestlaufzeit bereits mit Ablauf des 30. September 2022 vorzeitig außer Kraft zu setzen.

Die Nummern 7.2 und 7.3 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht mit abgedruckt.

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