Baader Bank Aktiengesellschaft

Baader Bank Aktiengesellschaft

Unterschleißheim

ISIN DE0005088108
WKN 508810

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am

Montag, den 26. Juni 2017, 10:00 Uhr

im

Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung
Franz Josef Strauß Saal I/II
Lazarettstr. 33
80636 München

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Baader Bank Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort München), zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Die in der Hauptversammlung am 22. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Neufassung der Satzung wurde vom Handelsregister München nicht eingetragen.

Einen Teil der beschlossenen Satzungsänderungen hat der Aufsichtsrat im Wege der Fassungsänderung nach § 179 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 12 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 19. Dezember 2016 umgesetzt. Diese Satzungsänderungen wurden am 25. April 2017 in das Handelsregister eingetragen. Darüber hinausgehende inhaltlich bereits beschlossene Änderungen der Satzung werden der Hauptversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorgelegt.

Aufgrund der Neufassung des § 25d Abs. 5 KWG ist es darüber hinaus erforderlich, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats umzustellen. Zukünftig soll die Vergütung des Aufsichtsrats keine variablen Bestandteile mehr beinhalten sondern ausschließlich aus fixen Vergütungskomponenten bestehen.

Die Beschlussfassung über die folgenden Satzungsänderungen soll in einem Abstimmungsvorgang erfolgen.

5.1.

Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der Satzung (Bekanntmachungen der Gesellschaft)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Überschrift von § 3 der Satzung werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Worte „und Übermittlung“ hinzugefügt.

b)

§ 3 der Satzung wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(3)

Die Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vorzusehen, Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG in Papierform zu übermitteln.“

5.2.

Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 13
Einberufung und Beschlussfassung

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen er nach der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied des Aufsichtsrats nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Mitglieder, die durch Audio- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats teilnehmen, indem sie durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch außerhalb einer Sitzung schriftlich, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per E-Mail abstimmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats teilt die Form der Beschlussfassung in der Einberufung mit.

(4)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.“

5.3.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 15
Vergütung

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 (Aufsichtsratsvergütung). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1,5fache der Aufsichtsratsvergütung.

(2)

Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird eine zusätzliche feste jährliche Vergütung (Ausschussvergütung) gezahlt. Die jährliche Ausschussvergütung beträgt für jede Mitgliedschaft in einem Ausschuss EUR 2.500,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte der Ausschussvergütung.

(3)

Die Aufsichtsratsvergütung und die Ausschussvergütung (Vergütung) werden nach Ablauf des Geschäftsjahrs fällig und sind dem jeweiligen Mitglied des Aufsichtsrats spätestens im Februar des Folgejahres auszuzahlen.

(4)

Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig und zwar mit Aufrundung bzw. Abrundung auf volle Monate.

(5)

Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats auf seinen Antrag und gegen Nachweis die durch die Ausübung seines Amts entstehenden notwendigen und angemessenen Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

(6)

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr anwendbar.“

5.4.

Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 17
Teilnahme

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

(2)

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften hierfür vorgesehenen Zeitpunkt zu beziehen.

(3)

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zugehen. In der Einberufung kann, soweit gesetzlich zulässig, eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

5.5.

Beschlussfassung über die Änderung von § 18 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine von ihm zu bestimmende Person, die jedoch kein Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein darf. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine von ihm bestimmte Person den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch den Aufsichtsrat gewählt.“

b)

§ 18 der Satzung wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„(3)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. Er bestimmt Art und Umfang der Übertragung.“

5.6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung (Beschlussfassung in der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 19
Beschlussfassung

(1)

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Abweichend von Satz 1 bedarf ein Beschluss zur Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

(3)

Soweit zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Vorlage eines Nachweises für ihre Berechtigung angemeldet haben. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch eine Bestätigung des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 5. Juni 2017 (00:00 Uhr MESZ) beziehen. Die Anmeldung muss unter Vorlage des Nachweises für die Berechtigung spätestens bis

Montag, 19. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ)

zugegangen sein und zwar unter der Anschrift:

Baader Bank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 8896906-33
E-Mail: baaderbank@better-orange.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Etwaige Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG übersenden Sie bitte der Gesellschaft unter der Anschrift:

Baader Bank Aktiengesellschaft
Herrn Florian Schopf
Managing Director
Head of Group Strategy & Communication
Weihenstephaner Str. 4
85716 Unterschleißheim
Telefax: +49 89 5150-2423
E-Mail: hauptversammlung@baaderbank.de

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Sofern Sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können Sie Ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Unterschleißheim, im Mai 2017

Baader Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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