Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag

Bundesministerium für Gesundheit

Anordnungen
betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag

Vom 6. August 2020

I. Verpflichtung Einreisender aus Risikogebieten

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist und insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie gemäß § 12 Absatz 1 und 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an:

1.
Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde
1Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Risikogebiete laut Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete zum Zeitpunkt der Einreise), haben unverzüglich nach ihrer Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort des Einreisenden zuständigen Gesundheitsbehörde schriftlich oder elektronisch Angaben zu machen zu

ihrer Identität einschließlich des Geburtsdatums,
ihrer Reiseroute,
ihren Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und der Anschrift ihres Wohnsitzes oder ihres voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder ihrer voraussichtlichen Aufenthaltsorte in der Bundesrepublik Deutschland,
dem Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) sowie
dem Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
2Sie sind außerdem verpflichtet, die für ihren Wohnsitz oder ihren sonstigen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auftreten. 3Wenn vom Beförderer Aussteigekarten nach dem Muster der Anlage 2 ausgeteilt werden, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Übermittlung einer vollständig ausgefüllten Aussteigekarte nach dem Muster der Anlage 2 an den Beförderer zu erfüllen.
2.
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Nummer 1
Die Verpflichtungen nach Nummer 1 gelten nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme an ihrem Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen.

II. Verpflichtung der Beförderer und der Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis g in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, und insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie gemäß § 5 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), die zuletzt durch Artikel 71 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, und insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an:

1.
Verpflichtung zur Information der Reisenden
Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter sind im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet, Reisenden die in der Anlage 1 dieser Anordnung enthaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2.
Verpflichtung zur Unterstützung bei der Umsetzung der Anordnungen nach Abschnitt I.
1Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus einem Risikogebiet nach Abschnitt I Nummer 1 in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben folgende Angaben zu den Reisenden zu erheben und unverzüglich an die für den zuerst in der Bundesrepublik Deutschland angesteuerten Bahnhof, Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln:

Angaben zur Identität einschließlich des Geburtsdatums,
Angaben zur Reiseroute,
Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und Anschrift des Wohnsitzes oder des voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder der voraussichtlichen Aufenthaltsorte in der Bundesrepublik Deutschland,
Angaben über das Vorliegen von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) und
Angaben über das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
2Hierfür sind Aussteigekarten nach dem Muster der Anlage 2 dieser Anordnung zu nutzen. 3Die zuständige Behörde nach Satz 1 stellt die übermittelten Daten der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort des Einreisenden zuständigen Gesundheitsbehörde zur Verfügung. 4Unternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen erreichbare Kontaktstelle zu benennen, um im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten die Kontaktpersonennachverfolgung in Bezug auf die nach Abschnitt I Nummer 1 genannten Personen zu unterstützen.

III. Verpflichtungen für den Schiffs- und Flugverkehr nach dem IGV-Durchführungsgesetz

Gemäß § 12 Absatz 1 bis 4 und § 17 Absatz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), von denen § 12 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 71 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und § 17 Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an:

Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Schiffs- oder Flugverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die bei ihnen vorhandenen Daten 30 Tage nach Ankunft der Reisenden bereitzuhalten; dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.

IV. Schlussbestimmungen

1Die vorstehenden Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und anschließend zusätzlich durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den Bereich der zivilen Luftfahrt in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt veröffentlicht. 2Sie gelten ab dem 8. August 2020 bis zu ihrer Aufhebung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes oder durch das Bundesministerium für Gesundheit, die in der in Satz 1 bestimmten Weise bekannt gemacht wird. 3Sie ersetzen mit ihrem Inkrafttreten die Anordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 B7), die zugleich aufgehoben wird.

Bonn, den 6. August 2020

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Anlage 1
Logo des Bundesministeriums
                              für Gesundheit
Regelungen für nach Deutschland Einreisende
im Zusammenhang mit
Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19
INTERNET  www.bundesgesundheitsministerium.de
www.zusammengegencorona.de

Sehr geehrte Reisende,

herzlich willkommen in Deutschland! Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise für Ihre Einreise:

Wenn Sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie – abgesehen von den unten genannten Ausnahmen – verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (Quarantäne).
Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete unter dem Link: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Die dargelegte Pflicht gilt auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro verfolgt werden.
Sie sind ferner verpflichtet, Ihre Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet gegenüber der für Sie zuständigen Gesundheitsbehörde mitzuteilen. Dazu ist eine Aussteigekarte zu nutzen, sofern sie vom Beförderer ausgegeben wird. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Quarantäneverpflichtung; Sie finden es im Internet unter: https://tools.rki.de/plztool/
Wenn Sie sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie nach Ihrer Einreise verpflichtet, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle einen Nachweis über eine Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Anderenfalls haben Sie auf Anforderung eine solche Testung zu dulden.
Sie können sich außerdem innerhalb von 72 Stunden nach Einreise kostenlos testen lassen, auch wenn eine solche Anforderung nicht erfolgt (unabhängig von der Einreise aus einem Risikoland). Bitte kontaktieren Sie hierfür die Hotline der ärztlichen Terminservicestelle unter der Rufnummer 116 117.
Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen von der Quarantäne- und der Testpflicht nach landesrechtlichen Regelungen. Dazu gehören u. a. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen.
Auch bei einem negativen Testergebnis sind Sie verpflichtet, unverzüglich das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren, wenn bei Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Einreise typische Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten.

Ihr Bundesministerium für Gesundheit

QR-Codes mit den
                              Links zur Liste der Risikogebiete und zu den Hygienehinweisen der Bundeszentrale für
                              gesundheitliche Aufklärung
Anlage 2
Aussteigekarte

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