Startseite Allgemeines Anlegerfreundliches Urteil des BGH- Schlecht für Vermittler
Allgemeines

Anlegerfreundliches Urteil des BGH- Schlecht für Vermittler

Teilen

Ein Anleger handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach einer Beratung Risikohinweise im Zeichnungsschein nicht liest. Dies hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 23.03.2017 klargestellt (BGH, Urt. v. 23.03.2017, Az:. III ZR 93/16). Die Klägerin wurde zu Kapitalanlagen beraten. Die Beraterin hatte die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen. Hingegen befanden sich im Zeichnungsschein zu den Beteiligungen Hinweise auf die Risiken der Kapitalanlage. Diesen hatte die Klägerin ungelesen unterschrieben. Als die Anlage sich als verlustreich erwies, verklagte die Klägerin das Beratungsunternehmen auf Schadenersatz.

Anleger darf Berater vertrauen

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass ein Anleger erwarten darf, in einem Beratungsgespräch alle für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen zu erhalten. Folglich muss der Anleger aufgrund einer persönlichen Besprechung nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins weitere Hinweise zur Kapitalanlage erhält. Ebenso ist der Anleger nicht verpflichtet, die Aussagen des Beraters anhand des vorgelegten Zeichnungsscheins zu überprüfen. Vielmehr darf der Anleger seinem Berater vertrauen. Folglich kann es dem Anleger nicht zum Vorwurf gemacht werden, er handle grob fahrlässig, wenn er den Zeichnungsschein nach der persönlichen Beratung ungelesen unterschreibt. Ein solches Verhalten erachtet der BGH gerade noch als verständlich und entschuldbar.

Anlegerverschulden nur bei deutlichen Hinweisen

Hingegen schränkt der BGH ein, dass der Anleger grob fahrlässig handeln kann, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich auffordert, die Hinweise im Zeichnungsschein vor Unterzeichnung durchzulesen, der Anleger die erforderliche Zeit hierzu hat, die Warnhinweisen zur Kapitalanlage deutlich ins Auge springen oder der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (24. Senat, Az.: 24 U 156/14) hatte das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 13 O 324/13) aufgehoben. Das Oberlandesgericht warf der Klägerin vor, unentschuldbar gegen Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben, da sie den Zeichnungsschein und somit die Risikohinweise nicht gelesen habe. Deshalb stufte das Oberlandesgericht das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig nach § 199 BGB ein und sah Schadenersatzansprüche gegen das Beratungsunternehmen als verjährt an. Dem ist der BGH nunmehr entgegengetreten und stellte erneut klar, dass der beratene Anleger auch mündlichen Aussagen des Beraters vertrauen darf und diese nicht auf Richtigkeit überprüfen muss.

Quelle: RA Simon Bender von Ares Rechtsanwälte Frankfurt am Main

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Deutschland scheitert bei der UN-Wahl – aber beim Bezahlen wären wir natürlich sofort Weltspitze gewesen

Deutschland hat den angestrebten Sitz im UN-Sicherheitsrat verpasst. Österreich und Portugal bekamen...

Allgemeines

Bayer 04 Leverkusen: Simon Rolfes muss jetzt endlich liefern

Bei Bayer 04 Leverkusen ist Geduld langsam keine Tugend mehr, sondern eine...

Allgemeines

Als Schalke04-Fan sage ich: Aufstieg gefeiert – jetzt darf die Realität nicht ausgeblendet werden

Der Aufstieg in die Bundesliga war überfällig und verdient. Die Mannschaft hat...

Allgemeines

Kopf schütteln eines RB Leipzig Fans: Was genau hat Marcel Schäfer eigentlich schon geleistet?

Als RB-Fan reibt man sich derzeit verwundert die Augen. Da führt Ole...