adamantis insurance broker GmbH & Co. KG Dennis Kraft / Insolvent

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 5966 eingetragenen adamantis insurance broker GmbH & Co. KG, Forstwaldstr. 357, 47804 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 12937 eingetragene adamantis insurance broker Holding GmbH, Forstwaldstr. 357, 47805 Krefeld, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dennis Kraft, Luruper Chaussee 47, 22761 Hamburg wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.09.2014, um 11:41 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.08.2013 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin . Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Telefon: 0211 – 8 36 80 600, Fax: 0211 – 8 36 80 609. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.11.2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

 

Stichtag, der dem Berichtstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

 

Donnerstag, 04.12.2014,,

im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, .

 

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

 

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
  • zu den nachfolgend bezeichneten Gegenständen:

 

– zur Einstellung des Geschäftsbetriebes, wenn die Voraussetzungen für eine
kostendeckende Betriebsfortführung nicht mehr gegeben sind,

– zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

– zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

– zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse §§ 100,101 InsO,

 

– zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).

 

Vertreter müssen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorweisen können.

 

Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum oben genannten Stichtag gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern und Widerspruch einzulegen. Geht bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 04.12.2014.

 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 14.11.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 050 niedergelegt.

 

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen (§§ 7,18 Abs. 1 RpflG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

96 IN 27/13

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen