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Zahlungsinstituts- und E-Geld-Instituts-Register

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Dieses von der BaFin gemäß § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) auf ihrer Internetseite zu führende Register gibt Auskunft über

  • alle inländischen Zahlungsinstitute, denen die BaFin eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder Aufhebung der Erlaubnis,
  • alle inländischen Kontoinformationsdienstleister, denen die BaFin eine Registrierung nach § 34 Abs. 1 ZAG erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung der Registrierung für den Kontoinformationsdienst i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder Aufhebung der Registrierung,
  • alle inländischen E-Geld-Institute, denen die BaFin eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder Aufhebung der Erlaubnis,
  • die von inländischen ZAG-Instituten errichteten EU-Zweigniederlassungen unter Angabe des EU-Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfanges sowie des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und
  • die für inländische Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gemäß § 25 ZAG tätigen Agenten sowie Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.

Die Datenbank wird täglich aktualisiert. Die BaFin übernimmt die für die Veröffentlichung vorgesehenen Daten aus den nach dem ZAG von den Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten einzureichenden Anzeigen. Der Umfang der Anzeigen zu den EU-Zweigniederlassungen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ZAG und der Umfang der Anzeigen zu den Agenten aus § 25 Abs. 1 ZAG. Die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten tragen die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

DIREKT ZUM ZAG-REGISTER

ZAG-Instituts-Register alphabetisch (bitte auf den Anfangsbuchstaben der gesuchten Firma klicken):

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