Streit um Vertragsgegenstand: Kunde fordert Nachweis über tatsächlich vorhandene Bäume
Im Zusammenhang mit geplanten Bewirtschaftungsmaßnahmen und ersten Ausforstungen fordert ein Vertragspartner der LFS Bewirtschaftungs AG eine eindeutige Bestätigung über die Existenz und Zuordnung der Bäume, die Gegenstand der neuen Vereinbarung sein sollen.
Das Unternehmen hatte seine Kunden zuvor aufgefordert, innerhalb von sechs Tagen sowohl einen Bewirtschaftungsvertrag als auch eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet zurückzusenden. Nach Angaben der Gesellschaft kommt ein Vertragsverhältnis nur zustande, wenn beide Dokumente von den jeweiligen Parteien unterschrieben wurden.
Die Zusatzvereinbarung sei ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsmodells und solle für klare und transparente Rahmenbedingungen sorgen, erklärte Patrick Huber von der LFS Bewirtschaftungs AG in einem Schreiben. Zugleich wies das Unternehmen darauf hin, dass es sich nach Ablauf der gesetzten Frist Änderungen an den Vertragsbedingungen, Vergütungsregelungen und sonstigen Konditionen vorbehalte.
Ein betroffener Vertragspartner sieht jedoch weiterhin grundlegenden Klärungsbedarf. Bevor eine neue Vereinbarung unterzeichnet werden könne, müsse der konkrete Vertragsgegenstand eindeutig benannt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die dem jeweiligen Kunden zugeordneten Bäume tatsächlich existieren und wie sie identifiziert werden können. Gefordert wird eine schriftliche Bestätigung, aus der unter anderem Standort, Anzahl und konkrete Zuordnung der Bäume hervorgehen.
Aus Sicht des Vertragspartners ist eine solche Dokumentation notwendig, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei Verträgen mit einer neuen Gesellschaft müsse zweifelsfrei feststehen, auf welche konkreten Vermögenswerte beziehungsweise Bäume sich die Vereinbarung beziehe.
Unklar sei insbesondere, weshalb die LFS Bewirtschaftungs AG eine entsprechende Bestätigung bislang nicht vorgelegt habe. Eine eindeutige Benennung und Überprüfung der vertragsgegenständlichen Bäume könne die bestehenden Zweifel ausräumen und eine transparente Grundlage für die weitere Zusammenarbeit schaffen.
Der Vertragspartner vertritt zudem die Auffassung, dass die von der Gesellschaft gesetzte Frist von sechs Tagen erst dann beginnen könne, wenn sämtliche wesentlichen Informationen vollständig vorliegen und der Vertragsgegenstand eindeutig bestimmt ist.
Damit steht vor der geplanten Unterzeichnung zunächst eine zentrale Frage im Raum: Kann die LFS Bewirtschaftungs AG nachvollziehbar belegen, welche konkreten Bäume dem jeweiligen Vertragspartner zugeordnet sind und dass diese tatsächlich existieren?
Eine klare Antwort darauf könnte nach Einschätzung des Betroffenen die derzeitigen Unklarheiten beseitigen und den Weg für eine weitere Prüfung der Vertragsunterlagen öffnen.
Steht der Vertragsgegenstand nicht fest, unterliegt der zu erwartende Veräußerungserlös einer gewissen Beliebigkeit.
Wer solche Angebote verschickt, möchte das Scheitern der Geschäftsidee der Life Forestry Switzerland AG aus anderen Gründen, als die die zum Konkurs führten, verschleiern. Man kann auch sagen, so sollen Investorenrechte entsorgt werden, um trotzdem 15% Provisionen zu kassieren.