Wirecard: BaFin muss nicht zahlen, Anwaltshaftung?

Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor einigen Jahren klargestellt, dass die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Deshalb ist dieser Aufgabenbereich dem zivilrechtlichen bzw. amtshaftungsrechtlichen Schutz zugunsten von Privatpersonen grundsätzlich entzogen, BGH, Urt. v. 21. Januar 2005 – III ZR 48/01, Gründe 2.

Umso unverständlicher war die Werbung bestimmter Anlegeranwälte um Mandate im Wirecard-Komplex, welche auf einen Schadensersatz von Anlegern durch die BaFin abzielte. Nunmehr liegt eine erste begründete Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vor (2 O 441/20) vom 10. September 2021.

Das Landgericht wies die Schadensersatzklage gegen die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung gerichtete Klage ab mit der obigen Begründung, zugleich verweisend auf ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (1 U 83/19) vom 6. Februar 2020 (aus einem anderen Zusammenhang). Der Anlegerschutz durch die BaFin ist und bleibt nicht individualisiert zu verstehen. Daran ändert auch der durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte § 4 Abs. 1a FinDAG nichts.

„Darauf haben wir bereits früher hingewiesen“, so Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte. „Ich wertete die entsprechende Anwaltswerbung daher als bedenklich. Jeder entsprechende Geschädigte ist hoffentlich von seinem Anwalt vorher auf die erheblichen Risiken hingewiesen worden. Immerhin steht Rechtsprechung des BGH dagegen. Falls nicht und der Mandant einen Prozess gegen die BaFin verliert, kommt eine Anwaltshaftung in Betracht. Wir sind gerne behilflich.“

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