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Wenn Sie unfreiwillig auf dem Boden bleiben müssen

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Ob Streik der Sicherheitskräfte, der Fluglotsen oder der Piloten – für Verbraucher bedeutet dies in der Regel nichts Gutes: Flugausfälle und erhebliche Verspätungen sind an der Tagesordnung. Aber als Fluggast sind Sie, auch wenn die Fluggesellschaft kein Verschulden trifft, nicht rechtlos.

So hat der Passagier im Fall der Annullierung das Recht auf anderweitige Beförderung. Diese kann beispielsweise durch Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Beförderung per Bahn erfolgen.

Verspätetet sich der Abflug um mehr als 5 Stunden kann der Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.

Bei größerer Verspätung müssen die Fluggesellschaften zudem Betreuungsleistungen wie Essen, Getränke oder auch, wenn notwendig, eine Übernachtung erbringen.

War der Flug Teil einer Pauschalreise, so steht dem Reisenden unter Umständen das Recht zu, den Reisepreis zu mindern.

Was Sie auf jeden Fall tun sollten:

  • Ist ein Streik angekündigt, so erkundigen Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Reiseveranstalter, ob Ihr Flug betroffen sein wird. Fluggesellschaften informieren hierzu in der Regel auch auf ihrer Internetseite.
  • Sollte Ihr Flug von dem Streik betroffen sein, fragen Sie nach einem alternativen Beförderungsangebot. Kaufen Sie aber nicht vorschnell selbst eine Bahnfahrkarte, da nicht sicher ist, ob die Fluggesellschaft Ihnen dann später die Kosten erstattet.
  • Wenn Ihnen Ihre Fluggesellschaft nichts Gegenteiliges mitteilt, finden Sie sich trotz allem rechtzeitig am Flughafen ein, denn vielleicht kann Ihr Flieger doch schneller als erwartet starten oder Ihnen ein zeitnaher Ersatzflug angeboten werden.

    Quelle:VZ HH

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