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Was kostet eine Beleidigung?

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Fest steht: Ein unbeherrschtes Wort kann teuer werden – aber was kostet eine Beleidigung?
Man liest z.B. ein „Vollidiot“ wäre für 1.000,00 € zu haben, ein „fieses Miststück“ für 2.500,00 €, ein „fettes Schwein“ hingegen für „nur“ 600,00 €. Sie finden, das macht keinen Sinn? Richtig! Es ist auch falsch. Geldstrafen werden nach den persönlichen Verhältnissen der/des Beschuldigten bemessen und zwar nach sogenannten Tagessätzen.
Dreißig Tagessätze entsprechen dabei einem Netto-Monatsgehalt (§ 40 Abs. 2 StGB). Wer für Kinder, seinen Ehepartner oder seine pflegebedürftigen Eltern zu sorgen hat, darf den gesetzlichen Unterhalt abziehen, denn es sollen ja nicht die Angehörigen bestraft werden, sondern die Beschuldigten.
Die deutsche Durchschnittsverdienerin/der deutsche Durchschnittsverdiener (mit Ehepartner und zwei Kindern) kommt so auf ca. 30,00 € bis 40,00 € pro Tagessatz, die Hartz IV-Empfängerin/der Hartz IV-Empfänger auf etwa10,00 €, während eine Spitzenmanagerin/ein Spitzenmanager mit bis zu 30.000,00 € pro Tag (!) veranschlagt werden kann.
So trifft es letztlich alle gleich. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach den Umständen: Die grobe Beschimpfung wiegt schwerer als ein unbedachtes Wort im Zorn und der zweite „Vollidiot“ ist allemal teurer als der erste. Die nicht vorbestrafte Ersttäterin/der nicht vorbestrafte Ersttäter dürfte im Normalfall mit einem halben bis ganzen Netto-Monatsgehalt davon kommen.
Wer aber glaubt, dabei bliebe es und er oder sie könne auch in Zukunft nach Herzenslust schimpfen und anschließend in die „Portokasse“ greifen, der irrt. Verhängt werden können bei hartnäckigen Wiederholungstätern auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Eines aber ist allemal zu empfehlen: Eine aufrichtige Entschuldigung. Die nämlich wirkt sich immer strafmildernd aus, egal ob Großverdienerin/Großverdiener oder Hartz IV-Empfängerin/Hartz IV-Empfänger! Und sie führt, wenn sie ernst gemeint ist, manchmal sogar zur Rücknahme des Strafantrags und zur Einstellung des Verfahrens.

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