Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass der hinreichend begründete Verdacht besteht, die IDS System AG biete in Deutschland Namensaktien öffentlich an, ohne den hierfür erforderlichen und von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt veröffentlicht zu haben.
Stand: 21. Juli 2026
Für öffentliche Wertpapierangebote ist in Deutschland grundsätzlich ein gebilligter Prospekt erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Ein Angebot ohne einen solchen Prospekt kann gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung verstoßen.
Im Rahmen der Prospektbilligung prüft die BaFin, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten und die Informationen verständlich sowie widerspruchsfrei dargestellt sind. Die Prüfung umfasst jedoch weder die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots noch die Seriosität des Emittenten oder die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Angaben.
Anbieter und Emittenten können für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts haften. Verstöße gegen die Prospektpflicht können außerdem mit hohen Geldbußen geahndet werden. Möglich sind Sanktionen von bis zu fünf Millionen Euro, bis zu drei Prozent des Jahresumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteils.
Hinweis für Anlegerinnen und Anleger
Vor einer Investition sollte geprüft werden, ob für das betreffende Wertpapierangebot ein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde. Ein gebilligter Prospekt allein stellt jedoch keine Empfehlung oder Bestätigung der Seriosität des Angebots dar.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten insbesondere keine Zahlungen leisten, solange wesentliche Informationen zum Emittenten, zum Angebot, zu den Risiken und zur rechtlichen Grundlage nicht nachvollziehbar geprüft werden konnten.
Personen, die über konkrete Unterlagen oder Hinweise zu dem Angebot verfügen, können diese der Hinweisgeberstelle der BaFin übermitteln. Dazu gehören beispielsweise Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Namen von Ansprechpartnern oder verwendete Kontoverbindungen.
Die BaFin handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse und darf aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten keine Auskunft über den Verlauf oder das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens erteilen.
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