Wenn eine Anwaltskanzlei öffentlich vor einem Unternehmen warnt, dann hat das Gewicht. Viel Gewicht sogar. Denn ein solcher Beitrag kann binnen Stunden erheblichen Schaden anrichten – bei Reputation, bei Google-Suchergebnissen, bei Geschäftspartnern und bei jedem, der den Namen des betroffenen Unternehmens recherchiert. Umso größer ist die Verantwortung, bevor man Begriffe wie „Betrugsunternehmen“ oder sinngemäße Anlegerwarnungen in die Öffentlichkeit trägt.
Genau deshalb stellt sich im aktuellen Fall rund um die Münchner Kanzlei Ritschel & Keller Rechtsanwälte eine berechtigte und kritische Frage:
Waren das am Ende Fake News – oder zumindest eine vorschnelle, öffentlich schädigende Warnung ohne belastbare Tatsachengrundlage?
Was ist passiert?
Im Rahmen der Recherchen von diebewertung.de zum Unternehmen Diamond Solutions stieß die Redaktion auf einen inzwischen gelöschten Beitrag der Kanzlei Ritschel & Keller, in dem das Unternehmen offenbar in einer Weise dargestellt wurde, die nach Darstellung der Redaktion den Eindruck eines „Betrugsunternehmens“ vermittelte.
Brisant dabei:
Der Beitrag war kurze Zeit später wieder offline.
Auf Nachfrage von Thomas Bremer erklärte Dr. Konstantin Keller, LL.M., Rechtsanwalt der Kanzlei, schriftlich, man habe Anfang der Woche eine Telefonanfrage erhalten, bei der eine anfragende Person ein Szenario geschildert habe, das auf eine „potentiell betrügerische Absicht“ schließen ließ. Die betreffende Website sei der Kanzlei bis dahin nicht bekannt gewesen.
Die Begründung der Kanzlei: Drei Indizien – aber reicht das?
Laut Stellungnahme von Dr. Keller stützte sich die Veröffentlichung im Wesentlichen auf drei Punkte:
- Eine telefonische Schilderung einer unbekannten Person, die auf eine „potentiell betrügerische Absicht“ schließen ließ
- Ein fehlendes Impressum nach § 5 DDG auf der besagten Website
- Eine Warnung von watchlist-internet.at, einer seriösen österreichischen Informationsplattform zu Internetbetrug
Diese drei Faktoren hätten in ihrer Summe – so die Kanzlei – den Ausschlag gegeben, einen entsprechenden Beitrag zu veröffentlichen.
Das Problem dabei ist offensichtlich:
Indizien sind keine Beweise.
Ein fehlendes Impressum kann ein Warnsignal sein.
Eine externe Warnplattform kann ein Anlass zur Prüfung sein.
Eine telefonische Schilderung kann ein Hinweis sein.
Aber all das zusammen ersetzt eben keine belastbare eigene Tatsachenermittlung, wenn am Ende öffentlich ein Unternehmen in die Nähe eines Betrugsmodells gerückt wird.
Wenn Anwälte warnen, muss mehr kommen als nur „könnte sein“
Hier liegt der kritische Kern des Vorgangs.
Eine journalistische Redaktion darf kritisch berichten – wenn sauber formuliert, mit Verdachtsberichterstattung, mit Anhörung, mit Abwägung und mit klarer Trennung zwischen Tatsachen und Wertung.
Aber wenn eine Anwaltskanzlei öffentlich warnt, erwarten Leser zu Recht mehr als nur:
- eine Telefonanfrage
- eine externe Warnung
- und einen formalen Website-Mangel
Denn das alles kann einen Anfangsverdacht begründen – aber rechtfertigt das bereits einen öffentlich abrufbaren Beitrag mit potenziell massiver Reputationsschädigung?
Gerade weil Kanzleien nach außen Seriosität, juristische Sorgfalt und faktische Belastbarkeit verkörpern, ist die Schwelle für solche Veröffentlichungen besonders hoch.
Der Beitrag war plötzlich weg – warum?
Noch interessanter wird der Fall dadurch, dass der Beitrag kurz darauf wieder offline genommen wurde.
Die Kanzlei schreibt dazu:
„Dieser Beitrag wurde kurz darauf jedoch wieder offline genommen.“
Warum genau?
Dazu gibt es in der Stellungnahme keine klare juristische Begründung.
Stattdessen heißt es lediglich:
„Ob und wer eine einstweilige Verfügung erwirken möchte, ist uns nicht bekannt.“
Das wirft Fragen auf.
Denn wenn eine Kanzlei von ihrer Veröffentlichung rechtlich und tatsächlich überzeugt ist, dann stellt sich die Frage:
Warum verschwindet der Beitrag dann so schnell wieder aus dem Netz?
War die Tatsachengrundlage doch zu dünn?
Gab es Zweifel an der eigenen rechtlichen Bewertung?
Oder wollte man schlicht vermeiden, dass aus einer möglicherweise vorschnellen Veröffentlichung ein kostspieliger Rechtsstreit wird?
DieBewertung fragt: Wo waren die eigenen Recherchen?
Die Redaktion von diebewertung.de hatte in ihrer Presseanfrage völlig zu Recht mehrere zentrale Fragen gestellt:
- Wie kommt die Kanzlei zu ihrer Einschätzung?
- Waren das am Ende Fake News?
- Welche eigenen Recherchen wurden vor Veröffentlichung angestellt?
- Gab es eine belastbare Tatsachengrundlage?
- Wurde das Unternehmen vor Veröffentlichung angehört?
- Oder wollte man sich lediglich mit einem harten Google-Treffer im Netz positionieren?
Diese letzte Frage ist besonders heikel – aber leider nicht unberechtigt.
Denn in Zeiten von Suchmaschinenoptimierung ist es längst kein Geheimnis mehr, dass scharf formulierte Warnartikel über Unternehmen schnell Sichtbarkeit erzeugen. Wer mit einem markanten Namen und harten Vorwürfen früh online geht, besetzt oft die vorderen Plätze bei Google.
Und genau deshalb muss man besonders kritisch hinschauen, wenn ein Beitrag mit potenziell ruinöser Wirkung erscheint – und kurz danach wieder verschwindet.
War das Unternehmen überhaupt schon aktiv?
Nach den Recherchen von diebewertung.de befand sich Diamond Solutions zum Zeitpunkt der Veröffentlichung offenbar noch in der Gründungsphase bzw. war nach Einschätzung der Redaktion noch nicht einmal operativ aktiv.
Sollte das zutreffen, wird die Sache noch problematischer.
Denn dann stellt sich die nächste berechtigte Frage:
Wie belastbar kann ein Betrugsverdacht gegen ein Unternehmen sein, das nach den vorliegenden Erkenntnissen noch gar nicht richtig tätig war?
Natürlich: Auch ein Unternehmen in Gründung kann Teil eines fragwürdigen Modells sein.
Aber gerade dann gilt umso mehr:
Warnung ja – aber nur mit glasklarer Faktenbasis.
Watchlist-Warnung ersetzt keine eigene Beweisführung
Dass die Kanzlei sich unter anderem auf watchlist-internet.at beruft, ist nachvollziehbar. Die Plattform ist seriös, anerkannt und institutionell eingebunden.
Aber auch hier gilt:
Eine externe Warnung entbindet niemanden von eigener Verantwortung.
Wer selbst veröffentlicht, haftet auch selbst für Inhalt, Zuspitzung und Wirkung.
Man kann sich also nicht elegant hinter Dritten verstecken nach dem Motto:
„Die haben ja auch gewarnt, also haben wir es übernommen.“
Gerade Juristen sollten wissen:
Ein Hinweis ist kein Freifahrtschein.
DieBewertung meint
Es ist ausdrücklich richtig und wichtig, vor echten Betrugsmodellen zu warnen.
Verbraucherschutz braucht klare Worte.
Und erwiesene Gauner verdienen keine Schonfrist.
Aber genau deshalb gilt auch die andere Seite:
Wer öffentlich warnt, muss sauber arbeiten. Besonders dann, wenn er Anwalt ist.
Im vorliegenden Fall bleibt nach der Stellungnahme von Ritschel & Keller ein unangenehmer Eindruck zurück:
- keine klar erkennbare tiefe Eigenrecherche
- starke öffentliche Wirkung
- offenbar dünne Tatsachengrundlage
- schnelles Offline-Nehmen des Beitrags
- keine klare Erklärung, warum der Beitrag wieder verschwand
Das alles reicht zumindest aus, um die Frage zu stellen:
Waren das Fake News?
Vielleicht nicht im klassischen Sinne einer bewusst erfundenen Geschichte.
Aber sehr wohl könnte es sich – nach allem, was bislang bekannt ist – um eine vorschnelle, möglicherweise unzureichend geprüfte und öffentlich schädigende Warnveröffentlichung gehandelt haben.
Und das ist für eine Kanzlei, die selbst mit rechtlicher Präzision wirbt, kein kleines Problem.
Denn am Ende bleibt ein Grundsatz, der gerade für Anwälte gelten muss:
Wer andere öffentlich in die Nähe von Betrug rückt, sollte mehr in der Hand haben als drei Warnsignale und ein mulmiges Gefühl.
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