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Vorlagebeschluss BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG

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I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs.1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der von der BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG angebotene und am 28.09.2006 aufgestellte Emissionsprospekt BS INVEST „Chemikalientanker Flottenfonds“ über Kommanditbeteiligungen an der MS „PETER SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, der MS „FRANZ SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, der MS „PAUL SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „RUTH SCHULTE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

eine unrichtige, unvollständige und/oder irreführende Darstellung im Zusammenhang mit den Bestimmungen der „International Maritime Organisation“ enthält, wonach bis zum Jahr 2010 alle oder zumindest nahezu alle Einhüllentanker zwangsweise aus dem Verkehr zu ziehen sind.

2. Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. näher bezeichnete Emissionsprospekt eine unrichtige, unvollständige und/oder irreführende Darstellung des Orderbuches für Tankerneubauten mit Doppelhülle bzw. der damit verbundenen Wachstumsraten der Welthandelsflotte enthält.

3. Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. näher bezeichnete Emissionsprospekt eine unrichtige, unvollständige und/oder irreführende Darstellung der Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der vier Fondsschiffe enthält.

4. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner Haftungsschuldner aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB) wegen etwaiger Prospektfehler des unter Ziffer 1. näher bezeichneten Emissionsprospektes sind, insbesondere da Gründungskommanditisten den später beigetretenen Anlegern gegenüber zur Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet sind.

5. Es wird festgestellt, dass es sich bei den unter Ziffer 1. bis 3. aufgeführten Prospektfehlern um solche Prospektfehler handelt, bezüglich derer die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens Anwendung findet.

II. Im Übrigen werden die auf die Herbeiführung eines Musterentscheides gerichteten Anträge zurückgewiesen.

III. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

 

Emittent BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG

vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BS INVEST

Verwaltungsgesellschaft mbH, Vorsetzen 54, 20459 Hamburg

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