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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des AG Würzburg gegen Martina Plath und Dr. Thorsten Plath wegen Geldwäsche

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Srafverfahren gegen Martina Plath und Dr. Thorsten Plath wegen Geldwäsche: Mitteilung der weiteren Sicherung von Vermögenswerten zugunsten der durch die Straftaten Verletzten gemäß § 111i Abs. 4 i.V.m. § 111e Abs. 4 StPO

In dem Strafverfahren des Amtsgerichts Würzburg gegen Martina Plath und Dr. Thorsten Plath (Az.: 103 Cs 731 Js 9568/11) sind Vermögenswerte der Nebenbeteiligten Meike Plath zur Sicherung der aus den abgeurteilten Taten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten aufgrund des dinglichen Arrests des Amtsgerichts Würzburg vom 06.08.2013 im Gesamtwert von 350.000,00 Euro im Sinne einer Rückgewährhilfe gesichert worden.

Die Angeklagten Martina Plath und Dr. Thorsten Plath wurden vom Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen 103 Cs 731 Js 9568/11 wegen Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt. Rechtskraft trat wie folgt ein: Angeklagte Martina Plath: Schuldspruch 02.04.2014, Strafausspruch: 07.02.2015; Angeklagter Dr. Thorsten Plath: Schuldspruch 30.01.2015, Strafausspruch 07.02.2015.

Mit der Urteilsverkündung stellte das Landgericht fest, dass die Nebenbeteiligte Meike Plath aus den abgeurteilten Taten 350.000 Euro erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Insoweit wurde das Urteil des Amtsgerichts Würzburg am 13.06.2015 rechtskräftig.

Gleichzeitig ordnete das Gericht an, dass der durch o.g. Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 06.08.2013 angeordnete dingliche Arrest für eine Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft aufrechterhalten wird.

Diese Mitteilung erfolgt gemäß § 111i Abs. 4 Satz 1 StPO, um den Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, als Tatverletzter selbst auf dem Zivilrechtsweg ihre Rechte geltend zu machen.

Für die Verfolgung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte zugunsten der durch die Straftat Geschädigten bewirkt nur eine vorläufige Sicherung. Die Verletzten müssen, sofern sie die Vermögensgegenstände wegen aus den gegenständlichen Taten des Angeklagten Helmer erwachsener Ansprüche verwerten wollen, selbst mit vollstreckbaren Titeln, gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, auf die gepfändeten Vermögenswerte zugreifen.

Das Gericht weist entsprechend § 111i Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hin, dass mit Ablauf der 3-Jahres-Frist, welche mit Rechtskraft des Urteils, also am 13.06.2015 beginnt, bei Untätigkeit der Geschädigten der Staat die oben bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt. Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat dann zu. Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Dr. Peterek, Richter am Amtsgericht

Amtsgericht Würzburg
Abteilung für Strafsachen

103 Cs 731 Js 9568/11

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